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Neues Feuerwehrhaus, Weeze - Hochbaulicher Wettbewerb nach RPW 2013
Gemeinde Weeze · Weeze · Nordrhein-Westfalen · Kommunaler Auftraggeber
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Gegenstand des Wettbewerbs ist die Planung eines zukunftsweisenden und funktionalen Neubaus für das Feuerwehrhaus in Weeze. Das Ziel besteht darin, ein Gebäude zu entwerfen, das den Anforderungen eines modernen Feuerwehrhauses entspricht und optimale Arbeitsbedingungen für die Feuerwehrleute bietet. Der Neubau des Feuerwehrhauses und die Gestaltung des Außenraums sollen nicht nur funktional sein, sondern auch ästhetisch ansprechend und harmonisch in die Umgebung integriert werden. Wünschenswert ist, dass das Gebäude am nordöstlichen Siedlungsrand auch einen attraktiven Auftakt für die Gemeinde Weeze bildet und die Präsenz der Feuerwehr und damit auch das Interesse am ehrenamtlichen Engagement erhöht. Weitere Beauftragung: Die Ausloberin beauftragt einen Preistragenden, i.d.R. den Gewinner unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Preisgerichts mit den weiteren Planungsleistungen, sofern kein schwerwiegender Grund gegen eine weitere Beauftragung spricht und soweit und sobald die dem Wettbewerb zugrunde liegende Aufgabe realisiert werden soll. Die weitere Beauftragung erfolgt stufenweise und umfasst die Leistungen für Gebäude und Innenräume (gemäß HOAI 2021 § 34 – Honorarzone IV) mindestens bis zur abgeschlossenen Leistungsphase 5. Die Beauftragung steht unter Genehmigungs- und Finanzierungsvorbehalt. Auftragsvolumen: • ca. 6.100.000,- € (Baukosten netto) für den Neubau des Feuerwehrhauses Die Auftragsvergabe erfolgt in einem nachgeschalteten Verhandlungsverfahren (§14 (4) 8. VgV). Die Ausloberin wird zunächst ausschließlich mit dem/der ersten Preistragenden Verhandlungen führen. Sollte eine solche Verhandlung nicht zum Vertragsschluss führen, werden alle Preistragenden des Wettbewerbs zur Teilnahme an einem Verhandlungsverfahren gem. Vergabeverordnung - VgV aufgefordert. Teilnehmende am Verhandlungsverfahren sind die Preistragenden, wie sie in den Bewerbungsunterlagen benannt sind. Basis für das Verhandlungsverfahren ist der hier beschriebene Wettbewerb nach RP
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KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Hochbaulicher Realisierungswettbewerb nach RPW 2013 für den Neubau eines Feuerwehrhauses in Weeze mit geschätzten Baukosten von ca. 6.100.000 € netto.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
4–12 Bewerber zugelassen · sukzessive Reduktion möglich
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Siehe § 135 GWB zur Geltendmachung der Unwirksamkeit: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2)Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschlussgeltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) DieUnwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3.der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Siehe ferner § 160 GWB zu Nachprüfungsanträgen vor der Vergabekammer: (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund derBekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
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Vergabeergebnis
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Preiseinschätzung
Basierend auf 901 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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