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Betriebsunterstützung und Softwarepflege NBank Warehouse
NBank · Hannover · Niedersachsen · Körperschaft des öffentlichen Rechts (Land)
Beschreibung
Die NBank benötigt zur Steuerung, Überwachung und Unterstützung der Geschäftsprozesse und für die Erfüllung von regulatorischen sowie fördertechnischen Berichts- und Meldepflichten umfassende Informationen basierend auf operativen und dispositiven Daten. Um diese Anforderungen der Datenaggregation zu erfüllen, setzt die NBank ein Data Warehouse ein. Die NBank nutzt für ihr NBW eine Oracle Datenbank, die M.Strategie und den Report Server. Die Anforderungen und deren Umfang daran steigen kontinuierlich an. Diese können nicht vollumfänglich durch internes Know-how der NBank abgedeckt werden. Das Unternehmen InfoFabrik hat sich auf die Schwerpunkte "DataWarehouse" und "Berichtswesen" spezialisiert und verfügt über die erforderliche Expertise für die Belange/Anforderungen der NBank, um die die NBank bestmöglich zu unterstützen. Die InfoFabrik war aktiv an der für die NBank individualisierten Ausgestaltung der fachlichen und technologischen Prozesse der NBank beteiligt. Der bisherige Vertragsgegenstand ist die Erbringung von IT-Dienstleistungen inkl. Softwarepflege, -Weiterentwicklung und Betriebsunterstützung. Für die NBank besteht weiterhin die Notwendigkeit, die bestehende Lösung zu nutzen. Eine Übernahme durch einen anderen Lieferanten ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die eingesetzten Softwaremodule der InfoFabrik GmbH gehören. Im Einzelnen erbringt der Dienstleister Leistungen inkl. Softwarepflege, -weiterentwicklung und Betriebsunterstützung sowie Unterstützungsleistungen in Geschäftsprozessen im DataWarehouse für die Erfüllung regulatorischer und fördertechnischer Berichts- und Meldepflichten. Darüber hinaus wird mit den eingesetzten Applikationen die Aufbereitung und Bereitstellung des umfassenden Datenmaterials der Geschäftsvorfälle und Buchführungsdaten vorgenommen. Das Produkt "M.Strategie/Report Server"" (ein Lizenzprodukt der InfoFabrik GmbH) nutzt die NBank zur Verwaltung von Benutzerrechten, zur Generierung von Berichten und Listen, dem Einp
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KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Die NBank sucht Dienstleistungen zur Betriebsunterstützung und Softwarepflege ihres Data Warehouse (NBW), das Oracle, M.Strategie und Report Server nutzt.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Nachprüfungsstelle Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung Auf der Hude 2 21339 Lüneburg Fax: 04131/15-2943 E-mail: vergabekammer@mw.niedersachsen.de Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkenn-bar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkenn-bar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. (§160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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1 Veröffentlichung
- 02.07.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
Preiseinschätzung
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