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Bautechnische Leistungen Korridor Riedbahn Los1: Bauabschnitt 1 Mannheim–Waldhof – Lampertheim Los2: Bauabschnitt 2 Biblis – Gernsheim Los3: Bauabschnitt 3 Riedstadt-Goddelau – Mörfelden - Walldorf
DB Netz AG (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
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Branche „Bauwesen & Infrastruktur" · kostenlos · Ein-Klick-Abmeldung · DSGVO-konform
Beschreibung
ca. 85 km Neu- und Umbau Kabeltrasse inkl. Querungen und Kabelschächten, ca. 530 km Kabelverlegung 72 Oberbaumaßnahmen, davon 33 km GE, 53 Weichenumbauten, 1 RZ-Maßnahme 5 Bahnübergangsumbauten ca. 500 Signalfundamente
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für bautechnische Leistungen im Rahmen des Neu- und Umbaus der Kabeltrasse der Riedbahn auf einer Länge von ca. 85 km, inklusive Oberbau-, Bahnübergangs- und Signalfundamentmaßnahmen.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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164 Veröffentlichungen
- 19.05.2026 096 (047) - Beim Aushub der Tiefenentwässerung wurde im Bereich km 45,6+05 ein altes Betonfundament aufgefunden. Um die Vertragsleistung herzustellen, wurde der Abbruch der aufgefundenen Betonfundamente zwingend erforderlich. Für den Abbruch der Betonfundamente musste der bereits fertiggestellte Leitungsgraben zur Sicherung wieder verfüllt werden. Während des Abbruchs, musste zudem die Herstellung des Leitungsgrabens unterbrochen werden. Diese Leistung ist für die Erstellung der Tiefenentwässerung technisch notwendig.
- 18.05.2026 059 - Für die vertraglich geschuldeten Kabeltiefbauarbeiten war die Aufgabenstellung im nachhinein anzupassen. Ursprünglich war die Kabeltiefbauplanung darauf ausgerichtet, möglichst weitgehend die vorhandenen Kabeltröge zu nutzen. Da daraus zusätzliche Sperrpausen im Nachgang zur IBN erforderlich gewoden wären, die nicht zur Verfügung gestellt werden konnten, musste die Kabeltiefbauplanung insofern umgestellt werden, dass nun zusätzl. Kabeltrassen parallel zu den vorhandenen Trassen einzuplanen waren. Die Entwurfsplanung muss zwingend geändert werden, da keine zusätzlichen Sperrpausen zur Verfügung stehen und somit die ursprüngliche Entwurfsplanung nicht umgesetzt werden kann. 522 - Im Zuge der Signalstandortbegehung mit der Bauüberwachung wurden notwendige Standflächen an einzelnen Signalen festgelegt. Diese sollen mit Wartungspodesten anstelle von Einfassungsrahmen hergestellt werden. Darüber hinaus sind an einzelnen Standorten im Bahnhofsbereich Einfassungsrahmen zur Herstellung von Standflächen für die Fachdienste erforderlich. Die genannten Maßnahmen stellen eine Leistungsänderung dar, für die der AN einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großem terminlichem Risiko möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 11.05.2026 Auch in TED EU publiziert
- 08.05.2026 24 - Im Rahmen von Freischnittarbeiten für die Herrichtung von BE-Flächen werden zusätzliche Reptilienschutzzäune inkl. Wartungs- und Freischnittarbeiten während der vertraglichen Bauzeit notwendig. Die zusätzlichen Leistungen sind von der umweltfachlichen Bauüberwachung, bzw. durch die Vorgaben aus der LBP und der UNB gefordert. Der AN ist bereits mit Personal und Gerät vor Ort zur Herrichtung der BE-Flächen, da der AN bereits mit dem Freischnitt von Kabeltrassen und der Erstellung von Schutzzäunen beauftragt ist. Der AN ist bereits zur Leistungsdurchführung vor Ort. Ein AN-Wechsel würde zu Zusatzkosten führen, da Synergieeffekte verloren gehen. Außerdem würde ein AN-Wechsle zusätzlich Zeit in Anspruch nehmen, wodurch es zu Verzögerungen im Leistungsablauf kommen würde. 41 - Im Zuge der Leistungserbringung wurde eine Eingleisstelle im Bahnhof Riedstadt-Goddelau für das Gewerk Oberleitung notwendig. Ein AN-Wechsel wäre aufgrud der begrenzt verfügbaren Fläche nicht möglich gewesen. Bei einem AN-Wechsel wären mehrere Firmen im Baufeld. Des Weiteren war der AN zur Ausführung anderer Leistungen bereits mit Geräten und Personal vor Ort, sodass Synergieeffekte genutzt werden konnten. Bei einem AN-Wechsel wäre es zu einem hohen Abstimmungsaufwand zwischen AN und neuem AN gekommen. 61 - Für die vertraglich geschuldeten Kabeltiefbauarbeiten war die Aufgabenstellung im nachhinein anzupassen. Ursprünglich war die Kabeltiefbauplanung darauf ausgerichtet, möglichst weitgehend die vorhandenen Kabeltröge zu nutzen. Da daraus zusätzliche Sperrpausen im Nachgang zur IBN erforderlich gewoden wären, die nicht zur Verfügung gestellt werden konnten, musste die Kabeltiefbauplanung insofern umgestellt werden, dass nun zusätzl. Kabeltrassen parallel zu den vorhandenen Trassen einzuplanen waren. Die Entwurfsplanung muss zwingend geändert werden, da keine zusätzlichen Sperrpausen zur Verfügung stehen und somit die ursprüngliche Entwurfsplanung nicht umgesetzt werden kann.
- 27.04.2026 Die Prüfung des Bahnsteigs in Bobstadt stellt eine zusätzliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 15.01.2026 576 Die Montage des Signalwiederholers stellt eine zusätzliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 18.08.2025 MKA 470 Der AN musste im Rahmen der Planungen für die Außenanlagen zu den neuen Modulstandorten im BA2 Biblis und Gernsheim zusätzliche Leistungen erbringen: Vervollständigung der VP, EP, GP. Der AN ist bereits mit der Erstellung der Ausführungsplanung beauftragt und somit in die Abstimmungsphase der Ausführungsplanung eingebunden. Daher ist es im Sinne des Projektfortschritts, dass der AN die zusätzlichen Leistungen erbringt und somit die benötigten Grundlagen für die Erstellung der AP schafft. Die zusätzliche Leistung muss zwingend erbracht werden, um die weitere Planung und die Ausführung fortsetzen zu können. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zusatzkosten und Zeitverluste, da der neue AN sich komplett neu in die Planung einarbeiten muss, die Aufgrund des vorgesehenen IBN-Termin nicht hingenommen werden können. MKA 592 Der Mehraufwendung durch die Arbeiten am Kabelkanal in Mannheim Handelshafen stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großem terminlichem Risiko möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 618 Der Mehraufwendung durch den Einbau von zusätzlichen Schachtleitern und Steigeisen stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großem terminlichem Risiko möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 08.07.2025 Der Mehraufwand durch zusätzliche Gehrungsschnitte als Richtungswechsel im BKK stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großem terminlichem Risiko möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 23.05.2025 563 - Der mehrfache Abgleich der Kabeltiefbauplanung mit der mehrfach geänderten PT1-Planung stellt eine zusätzliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. 558 - Die Umlagerung der Kabeltrommel vom Kabellager Gernsheim in das Kabellager in Bobstadt stellt eine zusätzliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. 583 - Die Herstellung aufgeständerter Kunststoffkabelkanäle (GFK-Tröge) der Größen I und II auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der bahnbetrieblichen Einschränkungen in Handarbeit in mehreren Teilabschnitten stellt eine zusätzliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 12.05.2025 540: Der Mehraufwendung durch zusätzliche Materialbestellung für den KTB stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großem terminlichem Risiko möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. / 550: Der Mehraufwendung durch zu die zusätzliche Planungsleistung mit Schwerpunkten KTB und Veränderung Umzäunung PP05 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großem terminlichem Risiko möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. / 552: Der Mehraufwendung durch die Instandsetzung der Brandabschottungen des BA 1 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großem terminlichem Risiko möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. / 555: Der Mehraufwendung durch zusätzliche Leistungen bei der Entsorgung im BA1 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großem terminlichem Risiko möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 06.12.2024 Die vorliegende Ausführungsplanung des Bahnübergangs 86 bedarf eine Anpassung an der Fahrbahnbreite. Diese soll ja regelkonform sein und entsprechend angepasst werden. Bei der Anpassung der AP, handelt es sich um eine Fortschreibung von bereits beauftragten Leistungen im Hauptvertrag, also um Zusammenhangsleistungen, die zur Vertragserfüllung zwingend erforderlich sind. Sie können nur vom selben AN erbracht werden, da sonst nicht mehr hinreichend erkennbar wäre, welchem AN gegenüber Mängelansprüche geltend gemacht werden können. Ein neues Ausschreibungsverfahrens/ Beschaffungs-Vorgang würde für das Projekt zu höheren Kosten führen, da hier Synergieeffekte (wie z.B. Honorarminderungsfaktoren) zur bereits beauftragten Planung geltend gemacht werden können.
- 06.12.2024 40-100-10 MKA496 Die Anpassung der Planungen aufgrund der Verschiebung des Modulstandorts Mannheim-Waldhof stellt eine Leistungsänderung dar, für die der AN einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großem terminlichem Risiko möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. 40-100-10 MKA498 Infolge der Aktualisierung der PT 1 Planung im Bereich FLP sind Planungsänderungen im Kabeltiefbau hinsichtlich zusätzlicher Querungen, Kabeltrassenveränderungen und Kabeltrassenverlängerungen sowie ergänzender Kabeltrassen für neue und veränderte Achszähler, Magneten etc. erforderlich. Diese Planungsänderungen stellen eine Leistungsänderung dar, für die der AN einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großem terminlichem Risiko möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 02.12.2024 Aufgrund von Abstimmungsproblemen musste der AN Zusatzarbeiten in der Vervollständigung der VP, EP, GP leisten.
- 02.12.2024 Im Zuge der Erweiterung der Rohrtrassen am Modulgebäude in Lampertheim werden die zwei hergestellten Rohrtrassen km 16,486-16,496 und km 16,525-16,550 von 6 auf 14 DN 110 Kabelschutzrohre erweitert. Weiterhin ist die Herstellung der Anbindung von den Kabelaufbauschächten am Modulgebäude sowie die Lieferung und Montage von Kabelmerksteinen erforderlich. Diese Maßnahmen stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großem terminlichem Risiko möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 02.12.2024 Basierend auf dem aktuellen Stand der Ausführungsplanung und PT1-Freigaben werden geänderte und zusätzliche Leistungen an den Signalgründungen erforderlich. Diese beinhalten eine erneute, tiefere Gründung von bereits gegründeten Signalen, das Ziehen von bereits gegründeten Signalen aufgrund geänderter Signalstandorte und die separate Entsorgung gezogener Signale, welche bereits ausbetoniert sind. Die genannten Maßnahmen stellen eine Leistungsänderung dar, für die der AN einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großem terminlichem Risiko möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 02.12.2024 Während der Durchführung von Kabeltiefbauarbeiten wurde die Notwendigkeit identifiziert, im Rahmen der Herstellung von Kabelschächten, ergänzende Komponenten wie Zwischenrahmen, Schachtanschlüssbausätze und weitere Ausrüstungen benötigt. Da der AN bereits mit der Herstellung der Kabelschächte beauftragt wurde, war es sinnvoll, dass derselbe AN auch die zusätzlichen Anforderungen und Anpassungen übernimmt, da er mit den Spezifikationen und Gegebenheiten bereits vertraut ist. Ein Wechsel des AN in diesem Bereich wäre wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gewesen. Zudem hätte ein Wechsel des AN und eine daraus resultierende getrennte Vergabe der Leistungen zu nicht mehr funktionsfähigen Auftragseinheiten geführt und das nahtlose Zusammenspiel der verschiedenen Leistungsbereiche erschwert. Ein AN Wechsel würde zusätzliche Kosten verursachen, da durch den Verlust von Synergieeffekten, die durch eine einheitliche Leistungserbringung entstehen, honorarminimierende Faktoren wegfallen. Dies würde letztendlich zu einer Erhöhung der Gesamtkosten führen.
- 02.12.2024 Die Einmessung und kampfmitteltechnische Untersuchung, um die Gründungen der zusätzlichen Signalstandorte für die Blockverdichtung im Stellbereich Lampertheim herzustellen, stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großem terminlichem Risiko möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 02.12.2024 Im hinteren Bereich des Modulgebäudes Mannheim-Waldhof müssen Hindernisse in Form von mehreren (mind. 15 Stk.) runden Stahlbetonfundamenten (Tiefe 1,40m; Länge 2,00m; Breite 0,14m) beseitigt werden. Weiterhin muss die dortige Hecke zurückgeschnitten und entsorgt werden. Die genannten Maßnahmen stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großem terminlichem Risiko möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 02.12.2024 Aufrgund der geänderten PT1-Planung und der dadurch zusätzliche zu verlegengen Kabelist der ursprünglich geplante Kabelkanal der Gr. IIIa nicht mehr ausreichend, sodass ein größerer Kabelkanal der Gr. IV benötigt wird. Dies führt dazu, dass bereits hergestellte Kabelkanäle Gr. IIIa zurückgebaut werden muss. Darüberhinaus müssen die bereits hergestellten Schotterhalteplatten im bereich von Km 65,329 bis 65,723 ebenfalls zurückgebaut und neu hergestellt werden, da der benötigte Abstand zwischen Schotterhalteplatten und Gleis aufgrund des neuen Kabelkanals Gr. IV nicht mehr ausreicht. Da es sich um Zusammenhangsleistungen mit den HLV handelt, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind, können diese Arbeiten nur von selben AN erbracht werden.
- 02.12.2024 Gemäß Ausschreibungsunterlagen ist der AN für die Beprobung und Entsorgung der anfallenden Aushub- und Abbruchsmassen verantwortlich. Zu diesen Aufgaben gehört u.a. die chemische Analyse der anfallenden Aushub- und Abbruchsmassen unter Berücksichtigung der behördlichen Vorgaben, z.B. die im jeweiligen Bundesland gültige TR LAGA M 20 Boden/Bauschutt, die Herkunft des Materials sowie die Vorgaben des Entsorgers. Somit hat der AN die notwendigen Beprobungen durchzuführen und dem AG die gutachterlichen Untersuchungsberichte zu übergeben. Mit dem 01.08.2023 trat die neue Ersatzbaustoffverordnung in Kraft. Die ErsatzbaustoffV führt für die Entsorgung neue Bezeichnungen ein, die an die Stelle der bislang verwendeten Z-Werte in Kraft treten. Für die zusätzliche Deklarationen nach EBV und DepV müssen zusätzliche Parameter untersucht werden. Außerdem muss das Entsorgungskonzept des AN angepasst werden und die Entsorgung nach EBV erfolgen. Die Änderung der behördlichen Vorgaben während der Baumaßnahme konnte trotz Sorgfalt des AG nicht vorhergesehen werden. Der Gesamtcharakter des Auftrags (Herstellung funktionsfähige Kabeltrasse, sowie Umfeld der Modulgebäude und vertraglich geschuldete Gleis- und Weichenerneuerungen) wird durch diese Zusatzleistung nicht geändert. Wären die Änderungen der behördlichen Vorgaben bekannt gewesen, wäre die geänderte Leistung in die Vertragsleistung mit aufgenommen worden.
- 29.11.2024 MKA 487 Da diese Leistungen im ursprünglichen Vertragsumfang nicht vorgesehen waren, existiert gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B Anspruch auf besondere Vergütung. Es sind zusätzliche Kosten für den Kabeltiefbau entstanden. Aufgrund der neuen PT1-Planung ist es notwendig, bei der Querung von km 24,691 bis km 24,522 (ca. 170 m) eine neue Kabeltrasse zur Anbindung des Achszählers herzustellen. Der ANBau hat hierfür einen GFK-Trog vorgeschlagen. Am 25.05.2024 wurde die Herstellung der GFK-Trasse Gr. I angeordnet. Die Vertragsabweichung war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Aufgrund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 28.11.2024 MKA 511 Im Zuge der Verlegung der Inhousekabel in den neuen ESTW-Modulen, den alten Stellwerken und den Betonschalthäusern werden folgende Leistungen erforderlich: - Doppelboden/Wandverkleidung öffnen und schließen - Lochbohrungen für die Kabeldurchführungen - Kabel verlegen und einziehen der verschiedenen Gewerke und Kabeltypen - Kabelbefestigungen an den Wänden - Begehungen mit der BÜW und Festlegung von Mehrlängen - Zusätzliche An- und Abfahrten - Brandschottung öffnen und schließen - Kabelschächte an den Gebäuden öffnen und schließen Die Ausführung der genannten Leistungen stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großem terminlichem Risiko möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 521 Der Einsatz eines Logistikers im Zweischichtbetrieb zur besseren Koordination der Arbeiten für das ESTW-Projekt im Abschnitt Süd während der Totalsperrung ab Mitte Juli stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großem terminlichem Risiko möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 908 Die Vorhaltung eines Kabeltiefbautrupps mit Zweiwegebagger inklusive KLA und Transportmöglichkeit für verschiedene Einsatzorte im Zeitraum von 04.10. bis 22.12.2024 von Montag bis Sonntag, um auf kurzfristige Bedarfe der Baustelle zu reagieren, stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großem terminlichem Risiko möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 28.10.2024 MKA 347 Der AN musste im Rahmen der Planungen für die Außenanlagen zu den neuen Modulstandorten im BA2 Biblis und Gernsheim zusätzliche Leistungen erbringen: Vervollständigung der VP, EP, GP. Der AN ist bereits mit der Erstellung der Ausführungsplanung beauftragt und somit in die Abstimmungsphase der Ausführungsplanung eingebunden. Daher ist es im Sinne des Projektfortschritts, dass der AN die zusätzlichen Leistungen erbringt und somit die benötigten Grundlagen für die Erstellung der AP schafft. Die zusätzliche Leistung muss zwingend erbracht werden, um die weitere Planung und die Ausführung fortsetzen zu können. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso würden dadurch entstehen Zusatzkosten und Zeitverluste, da der neue AN sich komplett neu in die Planung einarbeiten muss, die Aufgrund des vorgesehenen IBN-Termin nicht hingenommen werden können.
- 17.10.2024 Aufgrund der verspätet übergebenen und mehrmals überarbeiteten PT1-Pläne sowie der örtlichen Gegebenheiten und geänderten Randbedingungen durch die Generalsanierung der Strecke 4010 verzögerten sich die vertraglich geschuldeten Kabeltiefbauarbeiten des AN bzw. wurden durch Dritte im Baufeld erschwert. Hinzukommen von dritten verursachte Schäden an den errichteten Kabeltrögen, die repariert werden müssen. Zur Sicherstellung des Inbetriebnahme-Termins des ESTW ist es daher erforderlich einen Kabeltiefbautrupp mit Zweiwegebagger inkl. KLA und Transportmöglichkeit für verschiedene Einsatzorte vorzuhalten, um auf kurzfristige Bedarfe der Baustelle umgehend reagieren zu können. Der AN ist bereits mit der Errichtung einer funktionsfähigen Kabeltrasse beauftragt. Für die kurzfristig erkannten Bedarfe einen anderen AN einzusetzen ist nicht möglich, da es sich bei den Mehraufwendungen um eine zeitliche Beschleunigung der durch den AN vertraglich geschuldeten Leistung handelt. Eine Aufteilung der zu erbringenden Leistung würde zu nicht mehr funktionsfähigen Auftragseinheiten führen und eine Abgrenzung der Gewährleistungspflicht erschweren. Außerdem ist der AN bereits mit den Randbedingungen des Projekts sowie örtlichen Gegebenheiten vertraut und hat mit der Erbringung der Leistungen bereits begonnen. Ein Wechsel des AN würde zu Kosten für die Mehraufwendungen der erneuten Einarbeitung und Koordination eines neuen AN führen. Außerdem würde die erneute Vergabe zu einem zeitlichen Verzug führen, der im Widerspruch zu den Zielen der Sicherstellung des Inbetriebnahmetermins steht.
- 17.10.2024 Aufgrund der verspätet übergebenen und mehrmals überarbeiteten PT1-Pläne sowie der örtlichen Gegebenheiten und geänderten Randbedingungen durch die Generalsanierung der Strecke 4010 verzögerten sich die vertraglich geschuldeten Kabeltiefbauarbeiten des AN bzw. wurden durch Dritte im Baufeld erschwert. Hinzukommen von dritten verursachte Schäden an den errichteten Kabeltrögen, die repariert werden müssen. Zur Sicherstellung des Inbetriebnahme-Termins des ESTW ist es daher erforderlich einen Kabeltiefbautrupp mit Zweiwegebagger inkl. KLA und Transportmöglichkeit für verschiedene Einsatzorte vorzuhalten, um auf kurzfristige Bedarfe der Baustelle umgehend reagieren zu können. Der AN ist bereits mit der Errichtung einer funktionsfähigen Kabeltrasse beauftragt. Für die kurzfristig erkannten Bedarfe einen anderen AN einzusetzen ist nicht möglich, da es sich bei den Mehraufwendungen um eine zeitliche Beschleunigung der durch den AN vertraglich geschuldeten Leistung handelt. Eine Aufteilung der zu erbringenden Leistung würde zu nicht mehr funktionsfähigen Auftragseinheiten führen und eine Abgrenzung der Gewährleistungspflicht erschweren. Außerdem ist der AN bereits mit den Randbedingungen des Projekts sowie örtlichen Gegebenheiten vertraut und hat mit der Erbringung der Leistungen bereits begonnen. Ein Wechsel des AN würde zu Kosten für die Mehraufwendungen der erneuten Einarbeitung und Koordination eines neuen AN führen. Außerdem würde die erneute Vergabe zu einem zeitlichen Verzug führen, der im Widerspruch zu den Zielen der Sicherstellung des Inbetriebnahmetermin steht.
- 17.10.2024 Gemäß Ausschreibungsunterlagen ist der AN für die Beprobung und Entsorgung der anfallenden Aushub- und Abbruchsmassen verantwortlich. Zu diesen Aufgaben gehört u.a. die chemische Analyse der anfallenden Aushub- und Abbruchsmassen unter Berücksichtigung der behördlichen Vorgaben, z.B. die im jeweiligen Bundesland gültige TR LAGA M 20 Boden/Bauschutt, die Herkunft des Materials sowie die Vorgaben des Entsorgers. Somit hat der AN die notwendigen Beprobungen durchzuführen und dem AG die gutachterlichen Untersuchungsberichte zu übergeben. Mit dem 01.08.2023 trat die neue Ersatzbaustoffverordnung in Kraft. Die ErsatzbaustoffV führt für die Entsorgung neue Bezeichnungen ein, die an die Stelle der bislang verwendeten Z-Werte in Kraft treten. Für die zusätzliche Deklarationen nach EBV und DepV müssen zusätzliche Parameter untersucht werden. Außerdem muss das Entsorgungskonzept des AN angepasst werden und die Entsorgung nach EBV erfolgen. Die Änderung der behördlichen Vorgaben während der Baumaßnahme konnte trotz Sorgfalt des AG nicht vorhergesehen werden. Der Gesamtcharakter des Auftrags (Herstellung funktionsfähige Kabeltrasse, sowie Umfeld der Modulgebäude und vertraglich geschuldete Gleis- und Weichenerneuerungen) wird durch diese Zusatzleistung nicht geändert. Wären die Änderungen der behördlichen Vorgaben bekannt gewesen, wäre die geänderte Leistung in die Vertragsleistung mit aufgenommen worden.
- 17.10.2024 Aufgrund der verspätet übergebenen und mehrmals überarbeiteten PT1-Pläne sowie der örtlichen Gegebenheiten und geänderten Randbedingungen durch die Generalsanierung der Strecke 4010 verzögerten sich die vertraglich geschuldeten Kabelzieharbeiten des AN bzw. wurden durch Dritte im Baufeld erschwert. Hinzukommen von dritten verursachte Schäden an den verlegten Kabeln, die repariert werden müssen. Zur Sicherstellung des Inbetriebnahme-Termins des ESTW ist es daher erforderlich einen Kabelziehtrupp inklusive Kabeltrommelanhänger und Transporter für verschiedene Einsatzorte vorzuhalten, um auf kurzfristige Bedarfe der Baustelle umgehend reagieren zu können. Der AN ist bereits mit der Verlegung der Kabel beauftragt. Für die kurzfristig erkannten Bedarfe einen anderen AN einzusetzen ist nicht möglich, da es sich bei den Mehraufwendungen um eine zeitliche Beschleunigung der durch den AN vertraglich geschuldeten Leistung handelt. Eine Aufteilung der zu erbringenden Leistung würde zu nicht mehr funktionsfähigen Auftragseinheiten führen und eine Abgrenzung der Gewährleistungspflicht erschweren. Der AN ist bereits mit der Verlegung beauftragt, das heißt er ist bereits mit den Randbedingungen des Projekts sowie örtlichen Gegebenheiten vertraut und hat mit der Erbringung der Leistungen bereits begonnen. Ein Wechsel des AN würde zu Kosten für die Mehraufwendungen der erneuten Einarbeitung und Koordination eines neuen AN führen. Außerdem würde die erneute Vergabe zu einem zeitlichen Verzug führen, der im Widerspruch zu den Zielen der Sicherstellung des Inbetriebnahmetermins steht.
- 16.10.2024 Aufgrund der verspätet übergebenen und mehrmals überarbeiteten PT1-Pläne sowie der örtlichen Gegebenheiten und geänderten Randbedingungen durch die Generalsanierung der Strecke 4010 verzögerten sich die vertraglich geschuldeten Kabelzieharbeiten des AN bzw. wurden durch Dritte im Baufeld erschwert. Hinzukommen von dritten verursachte Schäden an den verlegten Kabeln, die repariert werden müssen. Zur Sicherstellung des Inbetriebnahme-Termins des ESTW ist es daher erforderlich einen Kabelreparaturtrupp bzw. Kabelmontagetrupp für LST sowie TK LWL und TK Cu inkl. Werkzeug und Transporter und entsprechender Messgeräte für verschiedene Einsatzorte vorzuhalten, um auf kurzfristige Bedarfe der Baustelle umgehend reagieren zu können. Der AN ist bereits mit der Verlegung der Kabel beauftragt. Für die kurzfristig erkannten Bedarfe einen anderen AN einzusetzen ist nicht möglich, da es sich bei den Mehraufwendungen um eine zeitliche Beschleunigung der durch den AN vertraglich geschuldeten Leistung handelt. Eine Aufteilung der zu erbringenden Leistung würde zu nicht mehr funktionsfähigen Auftragseinheiten führen und eine Abgrenzung der Gewährleistungspflicht erschweren. Der AN ist bereits mit der Verlegung der Kabel beauftragt, das heißt er ist bereits mit den Randbedingungen des Projekts sowie örtlichen Gegebenheiten vertraut und hat mit der Erbringung der Leistungen bereits begonnen. Ein Wechsel des AN würde zu Kosten für die Mehraufwendungen der erneuten Einarbeitung und Koordination eines neuen AN führen. Außerdem würde die erneute Vergabe zu einem zeitlichen Verzug führen, der im Widerspruch zu den Zielen der Sicherstellung des Inbetriebnahmetermins steht.
- 07.10.2024 Aufgrund der verspätet übergebenen und mehrmals überarbeiteten PT1-Pläne sowie der langen Lieferzeiten der durch den AG beigestellten Kabel verzögerte sich die Kabelverlegung. Dies erforderte eine Verstärkung des Personals zur Kabelverlegung, um den Inbetriebnahme-Termin einzuhalten. Außerdem musste außerhalb von Sperrpausen gearbeitet werden. Dies bedeutet unter anderem, dass weitere Nachunternehmer engagiert, zusätzliche Kabelverlegerollen für Handarbeiten beschafft und zusätzliches Koordinationspersonal eingesetzt werden musste. Der AN ist bereits mit der Kabelverlegung beauftragt. Für die Terminsicherung einen anderen AN einzusetzen ist nicht möglich, da es sich bei den Mehraufwendungen um eine zeitliche Beschleunigung der durch den AN vertraglich geschuldeten Leistung handelt. Eine Aufteilung der zu erbringenden Leistung würde zu nicht mehr funktionsfähigen Auftragseinheiten führen. Der AN ist bereits mit der Kabelverlegung beauftragt, das heißt er ist bereits mit den Randbedingungen des Projekts sowie örtlichen Gegebenheiten vertraut und hat mit der Erbringung der Leistungen bereits begonnen. Ein Wechsel des AN würde nicht nur zu Kosten für die Teilkündigung beim AN führen, sondern auch zu Kosten für die Mehraufwendungen der erneuten Einarbeitung und Koordination eines neuen AN. Außerdem würde die erneute Vergabe zu einem zeitlichen Verzug führen, der im Widerspruch zu den Zielen der Terminsicherung steht.
- 07.10.2024 Aufgrund der verspätet übergebenen und mehrmals überarbeiteten PT1-Pläne sowie der langen Lieferzeiten der durch den AG beigestellten Kabel verzögerte sich die Kabelverlegung. Dies erforderte eine Verstärkung des Personals zur Kabelverlegung, um den Inbetriebnahme-Termin einzuhalten. Außerdem musste außerhalb von Sperrpausen gearbeitet werden. Dies bedeutet unter anderem, dass weitere Nachunternehmer engagiert, zusätzliche Kabelverlegerollen für Handarbeiten beschafft und zusätzliches Koordinationspersonal eingesetzt werden musste. Der AN ist bereits mit der Kabelverlegung beauftragt. Für die Terminsicherung einen anderen AN einzusetzen ist nicht möglich, da es sich bei den Mehraufwendungen um eine zeitliche Beschleunigung der durch den AN vertraglich geschuldeten Leistung handelt. Eine Aufteilung der zu erbringenden Leistung würde zu nicht mehr funktionsfähigen Auftragseinheiten führen. Der AN ist bereits mit der Kabelverlegung beauftragt, das heißt er ist bereits mit den Randbedingungen des Projekts sowie örtlichen Gegebenheiten vertraut und hat mit der Erbringung der Leistungen bereits begonnen. Ein Wechsel des AN würde nicht nur zu Kosten für die Teilkündigung beim AN führen, sondern auch zu Kosten für die Mehraufwendungen der erneuten Einarbeitung und Koordination eines neuen AN. Außerdem würde die erneute Vergabe zu einem zeitlichen Verzug führen, der im Widerspruch zu den Zielen der Terminsicherung steht.
- 27.09.2024 Für die Oberbaumaßnahme GoS Gleis 101 im Bf Lampertheim mussten zusätzliche LST-Arbeiten erbracht werden, ohne die die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen nicht möglich gewesen wäre. Für die Einrichtung des Baugleises war es erforderlich Schienen- und Gleisverbinder ein- und wieder aus zu bauen. Spannungssicherungen mussten geliefert und eingebaut werden. Außerdem mussten auch die Belastungsstopfgänge von den LST-Begleitarbeiten abgedeckt werden. Der AN ist bereits in die Abstimmungen der durchzuführenden Oberbaumaßnahme involviert und hat an Begehungen teilgenommen. Im Zuge dessen wurde erkannt, dass unter den Bedingungen der vorgesehenen Sperrpause, LST-Arbeiten erforderlich sind, um das Baugleis für die vertraglich geschuldeten Leistungen, einrichten zu können. Aufgrund der gegebenen Sperrpausen war es erforderlich die zusätzlichen Leistungen zu erbringen. Wäre die zusätzliche Leistung nicht erbracht worden, hätten sich die gesamten Arbeiten zeitlich verzögert, sodass evtl. zusätzl. Sperrpausen benötigt worden wären und/oder es zu einem Stillstand der Baustelle gekommen wäre.
- 27.09.2024 Für die Weichenerneuerung der Weiche 203 im Bf. Biblis sowie der Weiche 319 in Groß-Rohrheim mussten zusätzliche LST Arbeiten erbracht werden, ohne die die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen nicht möglich gewesen wäre. Für die Einrichtung des Baugleises war es erforderlich Schienen- und Gleisverbinder ein- und wieder auszubauen. Spannungssicherungen mussten geliefert und eingebaut werden. Außerdem mussten auch die Belastungsstopfgänge von den LST-Begleitarbeiten abgedeckt werden. Der AN ist bereits in die Abstimmungen der durchzuführenden Oberbaumaßnahme involviert und hat an Begehungen teilgenommen. Im Zuge dessen wurde erkannt, dass unter den Bedingungen der vorgesehenen Sperrpause, LST-Arbeiten erforderlich sind, um das Baugleis für die vertraglich geschuldeten Leistungen, einrichten zu können. Aufgrund der gegebenen Sperrpausen war es erforderlich die zusätzlichen Leistungen zu erbringen. Wäre die zusätzliche Leistung nicht erbracht worden, hätten sich die gesamten Arbeiten zeitlich verzögert, sodass evtl. zusätzl. Sperrpausen benötigt worden wären und/oder es zu einem Stillstand der Baustelle gekommen wäre.
- 27.09.2024 Aufgrund der verspätet übergebenen und mehrmals überarbeiteten PT1-Pläne sowie der langen Lieferzeiten der durch den AG beigestellten Kabel verzögerte sich die Kabelverlegung. Dies erforderte eine Verstärkung des Personals zur Kabelverlegung, um den Inbetriebnahme-Termin einzuhalten. Außerdem musste außerhalb von Sperrpausen gearbeitet werden. Dies bedeutet unter anderem, dass weitere Nachunternehmer engagiert, zusätzliche Kabelverlegerollen für Handarbeiten beschafft und zusätzliches Koordinationspersonal eingesetzt werden musste. Der AN ist bereits mit der Kabelverlegung beauftragt. Für die Terminsicherung einen anderen AN einzusetzen ist nicht möglich, da es sich bei den Mehraufwendungen um eine zeitliche Beschleunigung der durch den AN vertraglich geschuldeten Leistung handelt. Eine Aufteilung der zu erbringenden Leistung würde zu nicht mehr funktionsfähigen Auftrageinheiten führen. Der AN ist bereits mit der Kabelverlegung beauftragt, das heißt er ist bereits mit den Randbedingungen des Projekts sowie örtlichen Gegebenheiten vertraut und hat mit der Erbringung der Leistungen bereits begonnen. Ein Wechsel des AN würde nicht nur zu Kosten für die Teilkündigung beim AN führen, sondern auch zu Kosten für die Mehraufwendungen der erneuten Einarbeitung und Koordination eines neuen AN. Außerdem würde die erneute Vergabe zu einem zeitlichen Verzug führen, der im Widerspruch zu den Zielen der Terminsicherung steht.
- 18.09.2024 Im Rahmen der PT1-Planungen wurde festgestellt, dass eine Kabelverlegung über die Baufeldgrenzen hinaus Richtung Zeppelinheim erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit der Schnittstelle zwischen den Stellwerken des ESTW Riedbahn und des ESTW Zeppelinheim sicherzustellen. Für die geschützte Kabelverlegung ist eine zusätzliche Kabeltrasse Gr.III über die Baufeldgrenzen hinaus erforderlich. Für die Ausführung der Kabeltrasse ist eine Entwurfs- und Ausführungsplanung im Vorfeld zu erstellen. Da der AN bereits die Planung für den restlichen Bereich des ESTW Riedbahn erstellt hat und somit thematisch eingearbeitet ist, ist ein AN Wechsel für die Erstellung der Planung des erweiterten Bereichs nicht wirtschaftlich. Der AN hat bereits die KTB-Planung für das ESTW Riedbahn erstellt. Die zusätzlichen Arbeiten mussten durch den AN erfolgen, da ansonsten eine zeitliche Verzögerung eingetreten wäre, die aufgrund des vorgegebenen Zeitrahmens bis zur Inbetriebnahme des ESTW, nicht hinnehmbar ist. Außerdem würden durch einen AN-Wechsel nicht mehr funktionsfähige Auftragseinheiten und Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der getrennt vergebenen Leistungen entstehen.
- 18.09.2024 Im Rahmen der TK-Planung wurde festgestellt, dass eine Anbindung an die neue Basisfunkstation GSM-R der Telekommunikationstechnik im Bahnhof Nauheim, Strecke 3530, Kilometer 15,260 durch das Verlegen von zwei neuen Kabeln über eine Querung von etwa 11 Metern erforderlich ist. Da der AN mit der Anbindung zur neuen Basisfunkstation beauftragt ist, ist ein AN Wechsel für den betroffenen Bereich nicht wirtschaftlich. Durch einen AN Wechsel und einer damit einhergehenden getrennten Vergabe würden nicht mehr funktionsfähige Auftragseinheiten und Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der getrennt vergebenden Leistungen entstehen. Ein AN Wechsel würde zu Zusatzkosten führen, da honorarminimierende Faktoren, wie Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungserbringung verloren gehen würden und somit höhere Kosten anfallen.
- 18.09.2024 Gemäß Ausschreibungsunterlagen ist der AN für die Beprobung und Entsorgung der anfallenden Aushub- und Abbruchsmassen verantwortlich. Zu diesen Aufgaben gehört u.a. die chemische Analyse der anfallenden Aushub- und Abbruchsmassen unter Berücksichtigung der behördlichen Vorgaben, z.B. die im jeweiligen Bundesland gültige TR LAGA M 20 Boden/Bauschutt, die Herkunft des Materials sowie die Vorgaben des Entsorgers. Somit hat der AN die notwendigen Beprobungen durchzuführen und dem AG die gutachterlichen Untersuchungsberichte zu übergeben. Mit dem 01.08.2023 trat die neue Ersatzbaustoffverordnung in Kraft. Die ErsatzbaustoffV führt für die Entsorgung neue Bezeichnungen ein, die an die Stelle der bislang verwendeten Z-Werte in Kraft treten. Für die zusätzliche Deklarationen nach EBV und DepV müssen zusätzliche Parameter untersucht werden. Außerdem muss das Entsorgungskonzept des AN angepasst werden und die Entsorgung nach EBV erfolgen. Die Änderung der behördlichen Vorgaben während der Baumaßnahme konnte trotz Sorgfalt des AG nicht vorhergesehen werden. Der Gesamtcharakter des Auftrags (Herstellung funktionsfähige Kabeltrasse, sowie Umfeld der Modulgebäude und vertraglich geschuldete Gleis- und Weichenerneuerungen) wird durch diese Zusatzleistung nicht geändert. Wären die Änderungen der behördlichen Vorgaben bekannt gewesen, wäre die geänderte Leistung in die Vertragsleistung mit aufgenommen worden.
- 18.09.2024 Im Zuge des Bauvorhabens wurde im Bereich der neu zu verlegenden Kabeltrasse in Bahnhof Groß Gerau bei km 19,526 ein vorhandenes Betonstreifenfundament aufgefunden. Der AN musste dieses Fundament entfernen, um die planmäßige Gleisunterkreuzung der Kabeltrasse zu ermöglichen. Zur Umsetzung dieses Abbruchvorgangs wurde ein spezieller "Abbruch-Meißel" für den Zwei-Wege-Bagger von Satteldorf nach Groß Gerau per LKW transportiert. Da der AN mit der Gleisunterkreuzung beauftragt ist, ist eine erneute Ausschreibung für den Abbruch des Betonstreifenfundamentes nicht wirtschaftlich. Durch einen AN Wechsel und einer damit einhergehenden getrennten Vergabe würden nicht mehr funktionsfähige Auftragseinheiten und Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der getrennt vergebenden Leistungen entstehen. Der AN war zum besagten Zeitpunkt bereits vor Ort. Die zusätzlichen Arbeiten mussten durch den AN erfolgen, da ansonsten eine zeitliche Verzögerung eingetreten wäre und die geschuldeten Vertragsleistungen nicht wie geplant hätte durchgeführt werden können, was wiederum zu einer höheren Stillstandzeit der Baustelle und letztendlich zu Zusatzkosten geführt hätte.
- 18.09.2024 Neben dem Bahnübergang 86 an der Strecke 4010 kam es zu deutlichen Bodenschäden. Die Ursache hierfür ist unklar. Um den Umweltschaden zu beheben und weitere Schäden zu vermeiden wurde die Fläche abgesteckt, Fremdmaterial von der Fläche beseitigt, der verdichtete Boden wurde bis zu einer Tiefe von 30cm aufgefräst, eine regionale Saatmischung wurde angesät und regelmäßig bewässert. Die Fläche neben dem Bahnübergang 86 musste umgehend in den Ursprungszustand widerhergestellt werden, demnach mussten die entstandenen Schäden umgehend behoben werden, um eine weitere Umweltbelastung zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten. Der AN ist für seine vertraglich geschuldeten Leistungen bereits mit Personal und Gerät vor Ort und für die Widerherstellung der vertraglich vereinbarten BE-Flächen beauftragt. Der Wechsel eines AN würde zu erheblichen Zusatzkosten führen und zu einem Zeitverzug führen, der aufgrund der Verantwortung gegenüber der Umwelt, nicht hinnehmbar ist.
- 18.09.2024 Gemäß den geltenden Vorschriften ist es eingeschränkt möglich, in unmittelbarer Nähe von Betriebskabeln unter Einsatz von Maschinentechnik zu arbeiten. Aufgrund begrenzter Platzverhältnisse und der Komplexität der bestehenden Verkabelung in den Kabelstraßen war es nicht möglich, die neuen Kabel im geplanten Umfang im neuen Bereich zu verlegen. Zur Umsetzung der neuen Kabeltrogtrassen gemäß den Planungsunterlagen ist es daher erforderlich, die bestehenden Kabelabschnitte, die sich in Halbschalenschutzrohren oder temporären Kunststofftrogs befinden und in Betrieb sind, schrittweise neu zu verlegen. Die erforderliche zusätzliche Leistung muss zwingend erbracht werden, sonst ist die langstreckige Verlegung der neuen gesicherten Kabel nicht realisierbar. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zusätzliche Kosten verursachen, da dabei die Vorteile von Wiederholungsfaktoren und Synergieeffekten, die im Zusammenhang mit der Kabelverlegung stehen, verloren gingen. Darüber hinaus würden durch den erhöhten Koordinationsaufwand höhere Kosten entstehen. Eine Teilkündigung wäre ebenfalls erforderlich, da der Auftragnehmer ohne die Verlegung der sich bereits in Betrieb befindenden Kabel nicht in der Lage wäre, die vertraglich vereinbarte Leistung für die neuen Kabel zu erbringen. Der neue Vergabeprozess sowie die Ansprüche des aktuellen Auftragnehmers würden zusätzliche Kosten verursachen.
- 18.09.2024 Aufgrund der örtlichen Situation im Umfeld des Modulgebäudes Walldorf wurde eine Umplanung der bereits erstellten Ausführungsplanung erforderlich. Grund hierfür sind die Außenpunkte der BSH. Nach Vermessung dieser, wurde festgestellt, dass es zu Kollisionen zwischen Rohranbindung des ESTW und NEA-Standort kommt und die Zuwegung nicht gewährleistet ist. Der AN hat die Ausführungsplanung bereits erstellt. Daher ist es im Sinne des Projektfortschritts, dass der AN die notwendigen Anpassungen der Ausführungsplanung vornimmt. Außerdem würde ein Wechsel des AN zu nicht funktionsfähigen Einheiten führen, da die Planung des Umfelds am Modulgebäude gesamthaft zu betrachten ist und nicht in separate Einheiten unterteilt werden kann. Die zusätzliche Leistung muss zwingend erbracht werden, um die weitere Planung und die Ausführung fortsetzen zu können. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zusatzkosten und Zeitverluste, da der neue AN sich komplett neu in die Planung einarbeiten muss und das gesamte Umfeld des Modulgebäudes neu planen müsste.
- 18.09.2024 Aufgrund der örtlichen Situation im Umfeld des Modulgebäudes Walldorf wurde eine Umplanung der bereits erstellten Ausführungsplanung erforderlich. Grund hierfür ist die Verbindung des KAS 5 und der nördlichen Seite des ESTW, die dazu führt, dass der Standort vom BSH NEA 2 neu festgelegt werden musste. Diese Festlegung betrifft nicht nur die Anpassung der Umfeldplanung des Modulgebäudes sondern auch des Kabeltiefbaus in dem Bereich. Der AN hat die Ausführungsplanung bereits erstellt. Daher ist es im Sinne des Projektfortschritts, dass der AN die notwendigen Anpassungen der Ausführungsplanung vornimmt. Außerdem würde ein Wechsel des AN zu nicht funktionsfähigen Einheiten führen, da die Planung des Umfelds am Modulgebäude und des Kabeltiefbaus gesamthaft zu betrachten ist und nicht in separate Einheiten unterteilt werden kann. Die zusätzliche Leistung muss zwingend erbracht werden, um die weitere Planung und die Ausführung fortsetzen zu können. Ein AN Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zusatzkosten und Zeitverluste, da der neue AN sich komplett neu in die Planung einarbeiten muss und das gesamte Umfeld des Modulgebäudes neu planen müsste.
- 18.09.2024 Im Rahmen der TK-Planungen wurde festgestellt, dass eine Verlegung von LWL- und TK-Cu Kabel inklusive der Begleitarbeiten für die Blockverbindung der Nebenstellwerke auf der Strecke 3530 erforderlich ist. Die Blockverbindung der Nebenstellwerke ist erforderlich, um die Funktionsfähigkeit des ESTW Riedbahn sicherzustellen. Für die Blockanpassung ist die Verlegung des LWL-Kabels von Groß-Gerau zum Stellwerk Weiterstadt erforderlich inklusive Anpassung des KTB und Errichtung von LWL-Muffenschränken. Ebenso sind LWL-Muffenschränke im Abschnitt Groß Gerau - Nauheim erforderlich. Dazu kommt die Verlegung des TK-Cu-Kabel von der BTS-Nauheim zum Stellwerk Nauheim. Da der AN bereits mit der LWL-Kabel Verlegung vom Stellwerk Groß Gerau zum Stellwerk Nauheim auf der Strecke 3530 beauftragt ist, ist eine gesonderte Vergabe der Begleitarbeiten sowie der Erweiterung des Bereichs für die Herstellung der Funktionsfähigkeit aus technischen Gründen nicht möglich, da die Verlegung nicht separat erfolgen kann. Der AN ist bereits für die Verlegung des LWL-Kabel vom Stellwerk Groß Gerau zum Stellwerk Nauheim auf der Strecke 3530 mit Personal und Gerät vor Ort. Bei einer gesonderten Vergabe der Begleitarbeiten und zusätzlichen Bereiche, würde nicht nur das Risiko der Funktionsfähigkeit bestehen, es würden auch erhebliche Zusatzkosten, Koordinationsaufwände entstehen sowie ein zeitlicher Verzug eintreten, der aufgrund der zur Verfügung stehenden Sperrpausen nicht hinnehmbar ist.
- 02.09.2024 Zusätzlich zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang ist die Lieferung und Montage von Holzpfosten für die provisorische Befestigung der Signale der Signalausleger gemäß vom AG übergebener Liste erforderlich geworden. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigen und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 02.09.2024 Vertraglich geschuldete Leistung ist die Herstellung und Betreibung von BE-Flächen. Zusätzlich zu den Materialien des AN wurde es erforderlich auf der BE-Fläche des AN Materialien eines Parallelprojekts bzw. eines anderen AN einzulagern. Entlang der Strecke 4010 standen in unmittelbarer Nähe keine anderen Kapazitäten für die Lagerung der LST-Materialien zur Verfügung. Die BE-Fläche des AN verfügt über die erforderlichen Kapazitäten und Ausrüstung zum Schutz der Materialien vor Diebstahl. Die Lagerung auf anderen Flächen, welche nicht in unmittelbarer Nähe zur Strecke liegen, würde zu erheblichen Zusatzkosten für Transport und Koordination führen. Außerdem werden die Materialien zwingend in der Sperrpause vom Januar 2024 benötigt. Die Ausführung der LST-Arbeiten durch den anderen AN in der Sperrpause stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den vertraglich geschuldeten Leistungen des AN zur Herstellung einer funktionsfähigen Kabeltrasse.
- 02.09.2024 Zusätzlich zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang ist die Lieferung und Montage von Holzpfosten für die provisorische Befestigung der Signale der Signalausleger gemäß vom AG übergebener Liste erforderlich geworden. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigen und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 02.09.2024 Während der Totalsperrung der Strecke 4010 für die Generalsanierung im Januar 2024 wurde die Notwendigkeit identifiziert, zum im nördlichen Bereich einen ergänzenden Kabelreparaturtrupp mit entsprechender Ausrüstung bereitzuhalten. Diese Maßnahme wurde aufgrund von potenziellen Schäden an TK-Kabeln ergriffen, die unmittelbar ausgetauscht werden müssen, um die rechtzeitige Wiederinbetriebnahme nicht zu gefährden. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen, da der AN bereits für Kabeltiefbau und Kabelverlegearbeiten im Baufeld vor Ort ist. Der AN war zum besagten Zeitpunkt bereits vor Ort. Die zusätzlichen Arbeiten mussten durch den AN erfolgen, da ansonsten eine zeitliche Verzögerung eingetreten wäre, die aufgrund der sofortigen Umsetzung nicht hinnehmbar gewesen wäre und die Wiederinbetriebnahme zum Ende der Sperrpause gefährdet hätte.
- 23.08.2024 Im Rahmen der PT1-Planung für das ESTW Riedbahn hat sich ergeben, dass im Bahnhof Groß-Gerau 4 zusätzliche Signale errichtet werden müssen, die bisher nicht vorgesehen waren. Für diese Signale müssen zunächst die Rammrohrgründungen erfolgen. Da der AN bereits mit den Gründungen für die bereits geplanten Signale sowie dem Kabeltiefbau beauftragt ist und daher mit den Gegebenheiten der Baustelle vertraut ist, ist der Wechsel des AN aus wirtschaftlichen Aspekten nicht sinnvoll. Der Auftragnehmer war bereits mit den laufenden Arbeiten vertraut und befand sich bereits für Kabeltiefbauarbeiten vor Ort. Bei Wechsel des AN käme es zu zusätzlichem Koordinationsaufwand, womit die reibungslose Fortsetzung des Projekts nicht mehr gewährleistet werden kann. Außerdem hätten Zeitverzögerungen und Unterbrechungen zu erhöhten Stillstandzeiten und zusätzlichen Kosten geführt.
- 23.08.2024 Vertraglich geschuldete Leistung ist die Erneuerung des Streckengleises Mörfelden - Dornberg. Die Materialbeistellung ist Aufgabe des AG, wobei aufgrund von Lieferschwierigkeiten teilweise nicht die bestellten Schwellen zur Verfügung gestellt werden konnten. Um die Logistik der Großmaschinentechnik nicht zu gefährden wurden sowohl B70 als auch besohlte B07 Schwellen eingebaut, wobei die B70 Schwellen mit Zw900 und nicht mit Zw687 versehen waren. Im Nachhinein hat sich herausgestellt, dass dies insbesondere an den Übergängen von B70 auf B07 Schwellen aufgrund der Steifigkeitssprünge zu Längshöhenfehlern führt. Daher ist es aus sicherheitsrelevanten Gründen nachträglich erforderlich die Zwischenlage der B70 Schwellen auszutauschen und zusätzlich an den Übergängen zu den besohlten B07 Schwellen jeweils 25 B70 mit Sohle einzubauen. Da der AN bereits die Erneuerung des Gleises ausgeführt hat, ist ein Wechsel des AN für den nachträglichen Austausch der Zwischenlageplatten und Winkelführungsplatten sowie für den Tausch der Schwellen nicht möglich, da dies zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Gewährleistungspflicht der unterschiedlichen BAU-AN führen würde. Der Auftragnehmer war bereits mit den laufenden Arbeiten vertraut und mit Personal und Gerät vor Ort. Abgesehen von den Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Gewährleistungspflicht, käme es bei Wechsel des AN zu erhöhtem Koordinationsaufwand und zeitlichen Verzögerungen, die aufgrund der terminlichen Eintaktung in die Sperrpause nicht hinnehmbar sind. Des Weiteren kann bei einem weiteren AN im Baufeld das Risiko gegenseitiger Behinderung nicht ausgeschlossen werden.
- 23.08.2024 Vertraglich geschuldete Leistung ist die Erneuerung der Weichen 755 und 758 im Bahnhof Riedstadt-Goddelau. Zur Einrichtung der Sperrpause war ein sogenanntes standardisiertes Verfahren erforderlich, für das die Herstellung einer Stoßlücke sowie die anschließende Bearbeitung in einer Schweißschicht zur Widerherstellung notwendig sind. Die Herstellung der Stoßlücke ist aus technischen Gründen zur Einrichtung des standardisierten Verfahrens zur Einrichtung des Baugleises zwingend erforderlich und wurde vor Ort vom Technisch Berechtigten und dem Bezirksleiter erkannt. Der Auftragnehmer war bereits für die Erneuerung der Weichen 755 und 758 mit Personal und Gerät vor Ort. Abgesehen von den Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Gewährleistungspflicht, käme es bei Wechsel des AN zu erhöhtem Koordinationsaufwand und zeitlichen Verzögerungen, die aufgrund der terminlichen Eintaktung in die Sperrpause nicht hinnehmbar sind.
- 23.08.2024 Vertraglich geschuldete Leistung ist die Erneuerung der Weichen 755 und 758 im Bahnhof Riedstadt-Goddelau. Zur Einrichtung der Sperrpause war ein sogenanntes standardisiertes Verfahren erforderlich, für das die Herstellung einer Stoßlücke sowie die anschließende Bearbeitung in einer Schweißschicht zur Widerherstellung notwendig sind. Die Herstellung der Stoßlücke ist aus technischen Gründen zur Einrichtung des standardisierten Verfahrens zur Einrichtung des Baugleises zwingend erforderlich und wurde vor Ort vom Technisch Berechtigten und dem Bezirksleiter erkannt. Der Auftragnehmer war bereits für die Erneuerung der Weichen 755 und 758 mit Personal und Gerät vor Ort. Abgesehen von den Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Gewährleistungspflicht, käme es bei Wechsel des AN zu erhöhtem Koordinationsaufwand und zeitlichen Verzögerungen, die aufgrund der terminlichen Eintaktung in die Sperrpause nicht hinnehmbar sind.
- 23.08.2024 Im Zuge der LST-Arbeiten wurde die Erstellung eines Erdungskonzeptes für die Oberbaumaßnahmen im BA2 erforderlich. Die Erstellung des Erdungskonzeptes beinhaltet folgende Leistungen: Gleisbegehungen, Prüfung vorhandener Querungen, Ermittlung Speiseleitungen, Dokumentation. Die Leistungen waren zwingend erforderlich, um die Erdungsmaßnahmen, die Bestandteil des Werkes des AN sind, ordnungsgemäß auszuführen. Die hier gegenständlichen zusätzlichen Leistungen betreffen Details, die unmittelbar mit dem Gesamtwerk des AN zusammenhängen. Ein Wechsel des AN für die Erstellung des Konzeptes, welches durch den AN umgesetzt wird, ist aus technischen Gründen nicht möglich. Der AN ist bereits mit der Planung und Ausführung der genannten Gleiserneuerungen beauftragt. Bei einer getrennten Vergabe würde es zu Zusatzkosten kommen, da vergütungsmindernde Faktoren, wie Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungserbringung verloren gehen würden.
- 20.08.2024 Bei den vertraglich geschuldeten Bauvorhaben sind in der Zeit vom 01.10.2022 bis 31.12.2022 diverse Mehraufwendungen für Stillstandszeiten entstanden. Bei dem oben genannten Bauvorhaben sind im Zusammenhang Umstände, die der Späre des AG zuzuordnen sind, bei den Kabeltiefbauarbeiten im oben genannten Zeitraum für Stillstands-Zeiten bzw. durch kurzfristig abgesagte Schichten wegen fehlender Kapazität der Sicherungsunternehmen diverse Mehraufwendungen angefallen. Die zusätzlichen Kosten waren ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Die zusätzliche Leistung muss zwingend erbracht werden, um die Arbeiten an der Baumaßnahme abschließen zu können. Ein AN-Wechsel würde zu einem sehr hohen Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktion Erfordernis nicht hingenommen werden können.
- 20.08.2024 Dem AN obliegt die allgemeine Schutzpflicht, wonach er die von ihm ausgeführte Leistungen bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen hat. Aufgrund der Verlängerung der Bauzeit und zur Gewährleistung der IBN und IBN Termine der Stellwerke wurde zusätzlich ein Wachdienst zur Gefahrenabwehr von organisierter Bandenkriminalität erforderlich. Der Wachdienst bestreift die Strecke 4010, um so Kabeldiebstähle zu vermeiden. Es zeigte sich jedoch, dass der vorhandene Wachdienst nicht ausreichend ist. Als Reaktion darauf wurde der Wachdienst entlang der verlegten Kabel verstärkt und zusätzlich eine tägliche Abstimmung mit der Bundespolizei eingeführt. Da der AN bereits für den Schutz der von ihm ausgeführten Leistungen verantwortlich ist und der Wachdienst bereits mit der Überwachung der verlegten DB-Kabel beauftragt ist, ist der Wechsel eine AN aus haftungstechnischen Gründen nicht möglich. Das Haftungsrisiko wird somit vollumfänglich an den AN übertragen. Bei Wechsel des AN würde es im Schadenfall einer Haftungsabgrenzung ggü. einer Dritt-Firma (Bewachungsmangel) bedürfen. Außerdem wird durch die Verstärkung des bestehenden Wachdienstes das Risiko von Koordinationsproblemen zwischen unterschiedlichen Sicherheitsdiensten vermieden. Da der Wachdienst bereits mit der Überwachung der verlegten DB Kabel beauftragt ist, ist eine Verstärkung dieses Dienstes wirtschaftlich sinnvoller als eine Neubeauftragung. Außerdem ist der Wachdienst bereits mit der Umgebung und den zu schützenden Anlagen vertraut.
- 15.08.2024 Während der Totalsperrung der Strecke 4010 für die Generalsanierung im Januar 2024 wurde die Notwendigkeit identifiziert, zum Abschluss der Sperrpause im nördlichen Bereich einen ergänzenden Kabelziehtrupp mit entsprechender Ausrüstung bereitzuhalten. Diese Maßnahme wurde aufgrund von Schäden an Bestandskabeln ergriffen, die unmittelbar ausgetauscht werden müssen, um die rechtzeitige Wiederinbetriebnahme nicht zu gefährden. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen, da der AN bereits für Kabeltiefbau und Kabelverlegearbeiten im Baufeld vor Ort ist. Der AN war zum besagten Zeitpunkt bereits vor Ort. Die zusätzlichen Arbeiten mussten durch den AN erfolgen, da ansonsten eine zeitliche Verzögerung eingetreten wäre, die aufgrund der sofortigen Umsetzung nicht hinnehmbar gewesen wäre und die Wiederinbetriebnahme zum Ende der Sperrpause gefährdet hätte.
- 15.08.2024 Änderungen in der Gründungsmethode erfordern die Herstellung kleinerer Rammrohrgründungen für die ETCS Blockkennzeichen. Die Vertragsabweichung war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 15.08.2024 Dem AN obliegt die allgemeine Schutzpflicht, wonach er die von ihm ausgeführte Leistungen bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen hat. Aufgrund der Verlängerung der Bauzeit und zur Gewährleistung der IBN und IBN Termine der Stellwerke wurde zusätzlich ein Wachdienst zur Gefahrenabwehr von organisierter Bandenkriminalität erforderlich. Der Wachdienst bestreift die Streck Wachdienst nicht ausreichend ist. Als Reaktion darauf wurde der Wachdienst entlang der verlegten Kabel verstärkt und zusätzlich eine tägliche Abstimmung mit der Bundespolizei eingeführt. Da der AN bereits für den Schutz der von ihm ausgeführten Leistungen verantwortlich ist und der Wachdienst bereits mit der Überwachung der verlegten DB-Kabel beauftragt ist, ist der Wechsel eine AN aus haftungstechnischen Gründen nicht möglich. Das Haftungsrisiko wird somit vollumfänglich an den AN übertragen. Bei Wechsel des AN würde es im Schadenfall einer Haftungsabgrenzung ggü. einer Dritt-Firma (Bewachungsmangel) bedürfen. Außerdem wird durch die Verstärkung des bestehenden Wachdienstes das Risiko von Koordinationsproblemen zwischen unterschiedlichen Sicherheitsdiensten vermieden. Da der Wachdienst bereits mit der Überwachung der verlegten DB Kabel beauftragt ist, ist eine Verstärkung dieses Dienstes wirtschaftlich sinnvoller als eine Neubeauftragung. Außerdem ist der Wachdienst bereits mit der Umgebung und den zu schützenden Anlagen vertraut.
- 15.08.2024 Für die Totalsperrung der Strecke 4010 für die Generalsanierung von Juli - Dezember 2024 wurde die Notwendigkeit identifiziert, einen Kabelreparaturtrupp/-montagetrupp vorzuhalten. Diese Maßnahme wurde ergriffen, um auf durch die Baustelle verursachte Schäden an bereits verlegten Kabeln unmittelbar reagieren zu können und somit die IBN des ESTW nicht zu gefährden. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen, da der AN bereits für Kabeltiefbau und Kabelverlegearbeiten im Baufeld vor Ort ist. Außerdem wäre eine Haftungsabgrenzung bei Einsatz eines anderen AN für die Reparatur an den durch den BAU-AN verlegten Kabeln, nur schwer möglich. Der AN ist zum besagten Zeitpunkt bereits vor Ort. Die zusätzlichen Arbeiten müssen durch den AN erfolgen, da ansonsten eine zeitliche Verzögerung eintreten würde, die aufgrund der sofortigen Umsetzung nicht hinnehmbar ist und die Inbetriebnahme des ESTW gefährdet.
- 15.08.2024 Im ursprünglichen Auftragsumfang in den Lean-Losen 7 und 9 waren keine Steigeisen oder Schachtleitern enthalten und in einigen weiteren Lean-Losen erhöht sich die Anzahl der auszuführenden Schächte. Die Ausrüstung der Schächte ist notwendig um die ursprüngliche Vertragsleistung der Erstellung der Kabelschächte durchzuführen. Die Einstiege der Kabelschächte müssen gemäß der herrschenden Regelwerke mit Schachtausrüstung ausgestattet werden. Da der AN mit der Durchführung der Erstellung der Kabelschächte beauftragt ist, ist ein AN Wechsel für die betroffenen Bereiche aus technischen Gründen nicht möglich. Durch einen Wechsel des AN und einer damit einhergehenden Aufteilung der Arbeiten an den Kabelschächten würden nicht mehr funktionsfähige Auftragseinheiten und Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der getrennt vergebenen Kabelschachtarbeiten entstehen. Der AN ist bereits mit der Erstellung der Kabelschächte beauftragt. Bei einer getrennten Vergabe, für die von der zusätzlichen Leistung betroffenen Bereiche würde es zu Zusatzkosten kommen, da honorarminimierende Faktoren, wie Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungserbringung verloren gehen würden. Außerdem ist eine getrennte Vergabe aus technischen Gründen nicht möglich. Bei einem vollständigen AN Wechsel für die gesamte Erstellung der Kabelschächte käme es zu beträchtlichen Zusatzkosten, da dem AN nicht ersparte Mehraufwendungen erstattet werden müssten.
- 09.08.2024 Änderungen in der Gründungsmethode erfordern die Herstellung kleinerer Rammrohrgründungen für die ETCS-Blockkennzeichen. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 09.08.2024 Der AN musste im Rahmen der Planungen für die Außenanlagen zu den neuen Modulstandorten im BA3 Riedstadt-Goddelau und Groß Gerau-Dornberg zusätzliche Leistungen erbringen: Vervollständigung der VP, EP, GP. Der AN ist bereits mit der Erstellung der Ausführungsplanung beauftragt und somit in die Abstimmungsphase der Ausführungsplanung eingebunden. Daher ist es im Sinne des Projektfortschritts, dass der AN die zusätzlichen Leistungen erbringt und somit die benötigten Grundlagen für die Erstellung der AP schafft. Die zusätzliche Leistung muss zwingend erbracht werden, um die weitere Planung und die Ausführung fortsetzen zu können. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zusatzkosten und Zeitverluste, da der neue AN sich komplett neu in die Planung einarbeiten muss, die Aufgrund des vorgesehenen IBN-Termin nicht hingenommen werden können.
- 09.08.2024 Aufgrund des geringen Gleisabstands zwischen Gleis 907 und 908, konnte der gemäß AP geplante Kabelschacht nicht zwischen den Gleisen hergestellt werden, weshalb eine Einkürzung des Gleises 908 erforderlich wurde, um ausreichend Platz für den Kabelschacht zu schaffen. Im Zusammenhang mit der Einkürzung des Gleises ist es zwingend erforderlich einen neuen Gleisabschluss herzustellen. Als Grundlage für die Inbetriebnahme des im Gleis 908 errichteten Prellbocks ist eine Ausführungsplanung notwendig. Der AN ist bereits mit der Erstellung der Ausführungsplanung sowie der Herstellung für die Kabeltrasse sowie die Errichtung des Prellbocks beauftragt. Daher ist es im Sinne des Projektfortschritts, dass der AN die zusätzlichen Leistungen erbringt und somit die benötigten Grundlagen für die Errichtung des Prellbocks schafft. Die zusätzliche Leistung muss zwingend erbracht werden, um das eingekürzte Gleis in Betrieb nehmen zu können. Da der AN bereits im Baufeld ist, würde ein AN-Wechsel zu gegenseitigen Behinderungen zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zusatzkosten und Zeitverluste, da der neue AN sich komplett neu in die Planung einarbeiten muss, die Aufgrund des vorgesehenen IBN-Termin nicht hingenommen werden können.
- 09.08.2024 Im Zuge des Bauvorhabens wurde festgestellt, dass zusätzliche Vermessungsarbeitenfür die Einmessung von Spannbetonpfosten aufgrund diverser Standortänderungen erforderlich sind. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großem terminlichem Risiko möglich, da der Bau-AN bereits für die Errichtung der Spannbetonpfosten verantwortlich und somit vor Ort ist. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 09.08.2024 Im Rahmen der Erstellung des sicherungstechnischen Konzepts durch den AG wurde eine neue PT1-Planung erstellt, die nun zusätzlich eine Blockanpassung auf der Nebenstrecke Strecke 3530 Groß-Gerau beinhaltet. Die übergebene PT1-Planung hat Auswirkungen auf die Ausführungsplanung sowie die Herstellung der Kabeltrasse im Bereich FGER, weshalb eine neue Ausführungsplanung für diesen Bereich erstellt werden musste, die über das vertraglich vereinbarte Baufeld auf der Strecke 3530 hinausgeht. Der AN ist bereits mit der Erstellung der Ausführungsplanung sowie der Herstellung für die Kabeltrasse beauftragt. Da die zusätzliche Planung nicht unabhängig von der bereits erstellten Ausführungsplanung des AN ist, würde es bei einem AN-Wechsel zu hohem Abstimmungs- und Koordinationsaufwand kommen. Außerdem bestünde aufgrund des Ineinandergreifens der Planungsbereiche das Risiko, dass nicht funktionsfähige Einheiten entstehen. Die zusätzliche Leistung muss zwingend erbracht werden, um das sicherungstechnische Konzept umzusetzen und so die IBN des ESTW Riedbahn zu gewährleisten. Da der AN bereits mit der Ausführungsplanung der Kabeltrasse beauftragt ist und somit ins Projekt eingebunden ist, ist es im Sinne des Projektfortschritts, dass der AN die zusätzlichen Leistungen erbringt und somit die benötigten Grundlagen für die Errichtung der Kabeltrasse schafft.
- 09.08.2024 Im Rahmen der Erstellung des sicherungstechnischen Konzepts durch den AG wurde eine neue PT1-Planung erstellt, die nun zusätzlich eine Blockanpassung auf der Nebenstrecke Strecke 3530 Groß-Gerau beinhaltet. Die übergebene PT1-Planung hat Auswirkungen auf die Ausführungsplanung sowie die Herstellung der Kabeltrasse im Bereich FGER, weshalb eine neue Ausführungsplanung für diesen Bereich erstellt werden musste. Der AN ist bereits mit der Erstellung der Ausführungsplanung sowie der Herstellung für die Kabeltrasse beauftragt. Da die zusätzliche Planung nicht unabhängig von der bererits erstellten Ausführungsplanung des AN ist, würde es bei einem AN-Wechsel zu hohem Abstimmungs- und Koordinationsaufwand kommen. Außerdem bestünde aufgrund des Ineinandergreifens der Planungsbereiche das Risiko, dass nicht funktionsfähige Einheiten entstehen. Die zusätzliche Leistung muss zwingend erbracht werden, um das sicherungstechnische Konzept umzusetzen und so die IBN des ESTW Riedbahn zu gewährleisten. Da der AN bereits mit der Ausführungsplanung der Kabeltrasse beauftragt ist und somit ins Projekt eingebunden ist, ist es im Sinne des Projektfortschritts, dass der AN die zusätzlichen Leistungen erbringt und somit die benötigten Grundlagen für die Errichtung der Kabeltrasse schafft.
- 09.08.2024 Aufgrund der Errichtung einer CEF_Fläche im Bahnhof Walldorf musste der AN seine bereits errichtete Lagerfläche kurzfristig beräumen. Die Nutzung dieser Lagerfläche ist für den AN somit nicht mehr möglich. Demzufolge mussten die dort gelagerten Baustoffe an einen anderen Ort gebracht werden, was zu einem Mehraufwand führt. Die auf der CEF-Fläche lagernden Materialien sind Eigentum des AN. Die Beauftragung eines anderen AN mit der Beräumung der Fläche ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Bei Beauftragung eines anderen AN mit der Beräumung der Materialien, die im Eigentum des AN sind, würde dazu führen, dass der AN entschädigt werden muss, was zu Zusatzkosten führt.
- 09.08.2024 Die Lieferung und der Einbau von Spannbetonpfosten für die Befestigung der GÜ, WUE und GPE stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großem terminlichem Risiko möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 09.08.2024 Lieferung und Einbau von Spannbetonpfosten: Nach dem derzeitigen Stand der Ausführungsplanung sind geänderte und zusätzliche Leistungen erforderlich. Es gibt Abweichungen zwischen den im Leistungsverzeichnis genannten Mengen und Längenangaben und den tatsächlich auszuführenden Mengen und Bauteillängen der Spannbetonpfosten. Die Vertragsabweichung war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 07.08.2024 Wegen Schilfwuchs im Baugrund bei km 21,216 bis km 21,276 und damit nicht geeignetem Untergrund für den Kabelkanal wurde gegenüber der ursprünglich im LV beschriebenen Ausführung eine Änderung der Leistung notwendig. Im Zuge der Erdarbeiten wurde über die im Auftragsumfang enthaltenen Leistungen hinaus zur Herstellung eines geeigneten Unterbaus für den Kabelkanal und Verhinderung eines erneuten Schilfwuchses ein Trennvlies/Geotextil eingebaut. Die hieraus entstehenden Mehrkosten verstehen sich als Zulage zur Herstellung des Kabelkanals gemäß Pos. 09.01.0215. Die Vertragsabweichung war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 07.08.2024 Die zusätzlichen Vermessungsarbeiten für die Einmessung von Spannbetonpfosten aufgrund diverser Standortänderungen stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großem terminlichem Risiko möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 07.08.2024 Die Beschaffung und frühere Verlegung eines Kombikabels zur Terminsicherung der Inbetriebnahme des ESTW Riedbahn stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großem terminlichem Risiko möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 07.08.2024 Der Transport von Kabeltrommeln von Gelnhausen nach Mannheim und von Stuttgart nach Gernsheim stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großem terminlichem Risiko möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 26.07.2024 An den bestehenden Bahnübergängen 86 und 87 wurden zusätzliche Leistungen zur Anpassung und Erneuerung an den Bestand erforderlich, die im Auftrags-LV nicht beschrieben waren aber zur werkvertraglichen Ausführung gemäß Baubesprechung vom 26.04.2022 erforderlich wurden. Durch die Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansprüche geltend gemacht werden könnte, da der selbe AN hierzu bereits Kabeltiefbauarbeiten in diesem Bereich ausgeführt hat. Auch würden Synergieeffekte bei der Bauausführung durch einen weiteren AN verloren gehen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens/ Beschaffungsvorgangs würde für das Projekt eine unzumutbare Verzögerung mit sich bringen, die zu erheblichen Verzögerungen führen würde und somit den Inbetriebnahmetermin im Herbst 2024 gefährden würde.
- 26.07.2024 Für den BA 3, PP26 werden zusätzliche Kabeltiefbau-Leistungen erforderlich, nämlich der Rückbau bzw. Neubau von Betonkabelkanälen und Schotterhalteplatten. Für diese einzelne Leistungen gibt es keine vertraglichen Abrechnungspositionen in den Lean-Losen. Da es sich um Zusammenhangsleistungen mit den HLV handelt, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind, können diese Arbeiten nur von selben AN erbracht werden. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens/ Beschaffungsvorgangs würde für das Projekt zu extremen Zusatzkosten und zeitlich nicht kompensierbaren Verzögerungen im Bauablauf führen, die den Inbetriebnahmetermin in 2024 gefährden könnten.
- 24.07.2024 Im Zuge der Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass zusätzliche Spannbetonpfosten benötigt werden.Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großem terminlichem Risiko möglich. Aufgrund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN aufgrund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U nicht gewährleistet.
- 24.07.2024 Bei den vertraglich geschuldeten Bauvorhaben sind in der Zeit vom 19.06.2023 diverse Mehraufwendungen wegen der Vertragsabweichung aufgrund der zusätzlichen Leistungen zur Herstellung einer Rohrtrasse am Bahnsteig Mannheim Waldhof, BA 1, LL 2 angefallen. Die Mehrkostenanzeige teilt sich in mehrere Sachverhalte, die gesondert zu betrachten sind: - Herstellung einer Kabeltrasse von km 9,410-9,732 mit 2*3 Kabelschutzrohren im Bahnsteig - Austausch von einem defekten Schachtdeckel Gr.IX - Liefern und montieren von einem neuen Schachtdeckel Gr. IX - Ergänzung der Bahnsteigmarkierung an dem neuen Schachtdeckel - Aus- und Einbau von Pflastersteinen - Ersetzen von schadhaften Klinkersteinen Die Vertragsabweichung war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 23.07.2024 Bei den Bauvorhaben im BA1 Mannheim-Waldhof-Lampertheim kommen hinsichtlich der Schachtleitern bzw. Steigeisen für die Kabelschächte eine Erweiterung der Leistungen zur Ausführung. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Der AN ist mit der Ausführungsplanung und der Ausführungsleistung Kabeltiefbau gesamt bereits beauftragt. Somit ist der AN schon mit Fachwissen im Projekt eingearbeitet. Die zusätzliche Leistung muss zwingend erbracht werden, um mit den weiteren Kabeltiefbauarbeiten fortsetzen zu können. Ein AN Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation über die Bauüberwachung und den AG, die Aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 23.07.2024 Bei den vertraglich geschuldeten Bauvorhaben sind in der Zeit vom 23.02.2024 Vergütungsanspruche für Holzpfosten bei SIA Standorten entstanden. Der Auftragnehmer begründet den Mehraufwand wie folgt: Lieferung und Montage von Holzpfosten für die provisorische Befestigung der Signale der Signalausleger gemäß der Liste von Siemens. Die Vertragsabweichung war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 23.07.2024 Bei den vertraglich geschuldeten Bauvorhaben sind in der Zeit vom 15.02.2024 diverse Mehraufwendungen wegen der Vertragsabweichung aufgrund der zusätzlichen Leistungen bei der Herstellung der Außenanlage der Modulgebäude im Bereich RMW PP05 entsprechend der freigegebenen Ausführungsplanung entstanden. Die Mehrkostenanzeige teilt sich in mehrere Sachverhalte, die gesondert zu betrachten sind: - Herstellung von Parkflächenmarkierungen mit Markierungsstoff - Herstellung einer Einfriedung mit Doppelstabgittermattenzaun und Zaunpfosten + Einzelfundament aus Beton - Einbau von zwei Beleuchtungsmasten, eine einflügelige Tür und einem doppelflügeligen Tor - Einbau eines Revisionsschachts aus Beton mit drei Einläufen und einem Auslauf - Einbau und Anschluss von Mischwasserleitungen (UP DN125 PP, UP DN150 PE, UP DN200 PVC) - Einbau von Kabelführungssystemen mittels Kabelschutzrohre - Herstellung von Trink- und Abwasserleitung inkl. der Genehmigung, Prüfung und Abnahme Die Vertragsabweichung war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 23.07.2024 Es waren trotz Sorgfalt dem AG unumgänglich, dass auf Grund verspäteter Zulieferung und tlw. notwendiger Korrektur der entsprechenden LST-Fachplanungen einige Signalstandorte im Nachgang zu verändern waren. Dadurch kommt es zu einem erhöhten Dokumentations- und Arbeitsvorbereitungsaufwand u.a. bei der erneuten Ermittlung der Rammrohrlängen. Bedingt dadurch, dass die Planungsergebnisse in Form einer aktualisierten Signalliste sukzessive übergeben wurden, entsteht zusätzlicher Koordinationsaufwand bei der Planung von Vermessungs- und Kampfmittelsondierungsarbeiten. Zuletzt ist auch die sukzessive Erstellung der Rammprotokolle mit mehrmaligen Einsätzen zum Nachmessen als Mehraufwand zu werten. Die ursprünglich geschuldete Leistung Einmessung und Herstellung der Signalgründungen verändert sich nicht. Es erhöht sich jedoch der Koordinationsaufwand.
- 23.07.2024 Bei den vertraglich geschuldeten Bauvorhaben sind in der Zeit vom 14.06.2022 diverse Mehraufwendungen wegen der Vertragsabweichung aufgrund der Freimachung der Logistikarbeiten zur GoS Gleis 101 im Bf. Lampertheim an. Die Mehrkostenanzeige teilt sich in mehrere Sachverhalte, die gesondert zu betrachten sind: - da keine zur Verfügung stehenden Logistikgleise in Mannheim-Waldhof, erfolgt neue Festlegung der Logistik über Rf Mannheim-RbfU60, Mannheim-Hbf sowie Bf Mannheim Käfertal. Da diese Logistikgleise zu kurz sind, wurde die Anlieferung durch den Lieferanten des AG ebenso abgelehnt. Final wurde die Logistik auf Kranichstein festgelegt - in Kranichstein wurde in der Umbauwochenende festgestellt, dass durch die Platzverhältnisse sowie vorherrschenden Gleisbelegung die Rangierarbeiten kaum möglich sind - Standstillzeiten - erneute Änderung der Logistik über Mannheim, da die Durchfahrt in Bobstadt vollumfänglich untersagt wurde, da dort die Hilfsbrücken eingebaut wurden - durch die vorherrschenden Platzverhältnisse in Kranichstein mussten durch LEONHARD WEISS Wagen vor Ort zusätzlich verräumt werden, um eine Einfahrt überhaupt möglich zu machen - falsche Schwellen geliefert, dadurch resultierte Mehraufwand zu zusätzlichen Schwellenunterteilung - vorgesehene RES-Wagen konnten nicht zu Verfügung gestellt werden, dadurch mussten die Alt- und Neuschwellen in zusätzlichen Arbeitsschritten aufgenommen, verfahren und gestapelt werden Die Vertragsabweichung war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 23.07.2024 Bei den vertraglich geschuldeten Bauvorhaben sind in der Zeit vom 19.06.2022 bis 21.06.2022 Mehraufwendungen wegen zusätzlicher Leistungen aufgrund zu transportierender Schwellen und Schienenstücke nach Darmstadt entstanden, die neben der Gleisanlage südlich vom Bahnhof Lampertheim lagerten. Die Vertragsabweichung war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 23.07.2024 Bei den vertraglich geschuldeten Bauvorhaben sind in der Zeit vom 01.01.2023 bis 31.03.2023 diverse Mehraufwendungen für Stillstandszeiten oder kurzfristig vom Auftraggeber abgesagte Schichten aufgrund mangelnder Kapazitäten der Sicherheitsunternehmen im Zusammenhang mit den durch die Umstände in unserem Bereich verursachten Behinderungen der Kabeltiefbauarbeiten entstanden. Die Mehrkostenanzeige teil sich in mehrere Sachverhalte, die gesondert zu betrachten sind: - Verspätete Erdung und verspätete Einrichtung des Baugleises - Fehlende Unterweisung und Sicherungspläne - Zu wenig Sicherungspersonal - Stillstand wegen Weichenstörungen - Absage aufgrund Witterungsverhältnissen - Störung am Netz - ATWS-Störung - Vorzeitige Räumungen - Zugverspätungen - Verspätete LZB-Freigabe - Fahrdienstleister überlastet - Behinderung durch Bombenentschärfung - TB nicht in BETRA berechtigt Die zusätzlichen Kosten waren ursprünglich nicht vorhersehbar. Weitere Einzelheiten finden sich im Anhang. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Der AN ist mit der Ausführungsplanung bereits beauftragt. Somit ist der AN schon mit Fachwissen im Projekt eingearbeitet. Die zusätzlichen Leistung muss zwingend erbracht werden, um mit den arbeiten an der Baumaßnahme abschließen zu können. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation über die Bauüberwachung und den AG, die Aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 23.07.2024 Bei den vertraglich geschuldeten Bauvorhaben sind in der Zeit vom 12.02.2024 diverse Mehraufwendungen wegen der Vertragsabweichung für die Außenanlage am Modulgebäude in FLP angefallen. Die Mehrkostenanzeige teilt sich in mehrere Sachverhalte, die gesondert zu betrachten sind: - Herstellung der Außenanlage der Modulgebäude im Bereich FLP PP06 entsprechend der freigegebenen Ausführungsplanung - Herstellung von Gehwegen und eines Stellplatzes nach RStO12 mit Rasenglittersteinen und vorgegebenen Pflastersteinen - Herstellung einer Einfriedung mit Doppelstabgittermattenzaun und Zaunpfosten - Einbau eines Holmgeländers; Einbau und Anschluss von Regenwasserleitungen - Sicherung der Auslaufzone in Versickerungsmulde durch den Einbau von Wasserbausteinen im Mörtelbett und Schotter gegen Auskolkung Die Vertragsabweichung war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 23.07.2024 Bei den vertraglich geschuldeten Bauvorhaben sind in der Zeit vom 11.10.2022 diverse Mehraufwendungen wegen der Vertragsabweichung aufgrund der Freimachung des Modulgebäude des FLP an. Die Mehrkostenanzeige teilt sich in mehrere Sachverhalte, die gesondert zu betrachten sind: - Abbruch Verblendziegel für Identifizierung Bestandskabelweg - Händischer Rückbau von "Schacht 1 & 2" und der Betonzugsteine unter Berücksichtigung der Bestandskabel in Betrieb - Abdeckung neue Rohrtrasse - Rückbau und Entsorgung im Baufeld vorhandener PVC- und Stahlrohre sowie Schneiden und Kabeln im Baufeld - Rückbau der Gasheizung und Waschbecken - Erweiterung Rückbaukonzept zur Erfassung der zusätzlichen Leistungen - Bauzeitliche Umlegung und Wiederherstellung der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Die Vertragsabweichung war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 23.07.2024 Für die vertraglich geschuldeten Kabeltiefbauarbeiten war die nachfolgende Aufgabenstellung kein Bestandteil der Hauptvertragsleistung. Bei der Verlegung der Kabel bis in den Kabelkeller des jeweiligen Modulgebäudes werden folgende zusätzliche Arbeiten erforderlich: Lieferung und Montage von Kabelschranksockeln, Beräumen eines Trogs von einer Überschüttung, Begehungen, Verlegung/Einbinden/Einführen von Kabeln, Auslegen vom Flexrohr und verlegen von Kabel, Verlegung der Kabel in provisorischen Kabelkanal, Vorhaltung Kabeltrommellagerfläche. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Verlegung der Kabel bis in den Kabelkeller des jeweiligen Modulgebäudes während der Kabeltiefbauarbeiten musste sichergestellt werden. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Der AN ist mit der Ausführungsplanung bereits beauftragt. Somit ist der AN schon mit Fachwissen im Projekt eingearbeitet. Die zusätzliche Leistung muss zwingend erbracht werden, um mit den weiteren Kabeltiefbauarbeiten fortsetzen zu können. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation über die Bauüberwachung und den AG, die Aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 23.07.2024 Aufgrund bautechnisch nicht beseitigbarer Konflikte am ursprünglich gewählten Standort des Modulgebäudes musste ein neuer Standort gewählt werden. Durch die Verschiebung des ESTW-Standortes um ca. 1km, musste der gesamte Verlauf der Kabeltrasse angepasst werden und die Ausführungsplanung überarbeitet werden. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen durch die Standortverlegung des ESTW-Standortes. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Der AN ist mit der Ausführungsplanung bereits beauftragt. Somit ist der AN schon mit Fachwissen im Projekt eingearbeitet. Die zusätzliche Leistung muss zwingend erbracht werden, um mit den Arbeiten starten zu können. Ein AN-Wechsel würde zu einem zusätzlichen Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 23.07.2024 Bei den vertraglich geschuldeten Bauvorhaben sind in der Zeit vom 23.02.2024 Mehraufwendungen wegen der Vertragsabweichung hinsichtlich der Vorhaltung eines Kabelziehtrupps angefallen. Zum Ende der Sperrpause im Bereich RMW wurde angeordnet, dass vom 19-21.01.2024 ein Kabelziehtrupp inkl. Geräte vorgehalten werden soll. Die Vertragsabweichung war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 23.07.2024 Auf Grund von techn. Problemen an den ursprüngl. vorgesehenen Standorten mussten andere Standorte für die Modulgebäude in Mannheim und Lampertheim gewählt werden; dies war mit erheblichen Umplanungen mit erhöhtem Planungsaufwand verbunden. Die Verwendung von Teilplanungen aus der ursprünglichen Ausführungsplanung war nicht möglich. Die Planungsphasen für die Modulgebäuden von 3 bis 5 mussten zu 100% erneut realisiert werden. Konkret bedeutet das für die Standorte: - Erstellen eines Entwurfes, Abstimmung des Entwurfes und Erstellung der AP des straßentechnischen Anschlusses an das bestehende Wegenetz - Erarbeitung und Festlegungen von Medienanschlüssen und Einbindungen in örtliche Versorgungsnetze - Entwässerungslösungen, Anpassung der Gebäude an das vorhandene Gelände Am Standort Mannheim-Waldhof zusätzl.; Verrohrung zwischen dem ESTW- und FDL-Modulgebäude Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen durch die Standortverlegung der Modulgebäude. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Der AN ist mit der Ausführungsplanung bereits beauftragt. Somit ist der AN schon mit Fachwissen im Projekt eingearbeitet.
- 23.07.2024 Bei den vertraglich geschuldeten Bauvorhaben sind in der Zeit vom 14.06.2022 diverse Mehraufwendungen wegen der Vertragsabweichung aufgrund der Freimachung der Logistikarbeiten zur GoS Gleis 101 im Bf. Lampertheim an. Die Mehrkostenanzeige teilt sich in mehrere Sachverhalte, die gesondert zu betrachten sind: - da keine zur Verfügung stehenden Logistikgleise in Mannheim-Waldhof, erfolgt neue Festlegung der Logistik über Rf Mannheim-RbfU60, Mannheim-Hbf sowie Bf Mannheim Käfertal. Da diese Logistikgleise zu kurz sind, wurde die Anlieferung durch den Lieferanten des AG ebenso abgelehnt. Final wurde die Logistik auf Kranichstein festgelegt - in Kranichstein wurde in der Umbauwochenende festgestellt, dass durch die Platzverhältnisse sowie vorherrschenden Gleisbelegung die Rangierarbeiten kaum möglich sind - Standstillzeiten - erneute Änderung der Logistik über Mannheim, da die Durchfahrt in Bobstadt vollumfänglich untersagt wurde, da dort die Hilfsbrücken eingebaut wurden - durch die vorherrschenden Platzverhältnisse in Kranichstein mussten durch LEONHARD WEISS Wagen vor Ort zusätzlich verräumt werden, um eine Einfahrt überhaupt möglich zu machen - falsche Schwellen geliefert, dadurch resultierte Mehraufwand zu zusätzlichen Schwellenunterteilung - vorgesehene RES-Wagen konnten nicht zu Verfügung gestellt werden, dadurch mussten die Alt- und Neuschwellen in zusätzlichen Arbeitsschritten aufgenommen, verfahren und gestapelt werden Die Vertragsabweichung war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 08.07.2024 Bei dem Bauvorhaben werden aufgrund der vorgefundenen Örtlichkeit zusätzliche Leistungen im Bereich der Weichenerneuerung erforderlich. Das Kleineisen in den Anschlussbereichen der Weiche 942 - 944 befindet in sehr schlechtem Zustand. Hauptvertraglich ist kein Austausch von Kleineísen in den Anschlussbereichen vorgesehen. Der AG hat dies nachträglich gefordert. Andernfalls wäre ein Einsatz der Stopfmaschinen nicht möglich gewesen. Die Erfordernis das Kleineisen auszutauschen wurde erst im Rahmen der Weichenerneuerung deutlich. Da der AN für die Weichenerneuerung beauftragt ist würde ein AN-Wechsel für den Austausch der Kleineisen zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen mit dem Einsatz der Stopfmaschinen führen, sodass es zu nicht mehr funktionsfähigen Auftragseinheiten kommen würde. Des Weiteren ist der AN bereits mit vorhandenem Personal vor Ort. Die zusätzlichen Arbeiten mussten durch den AN erfolgen, da ansonsten eine zeitliche Verzögerung eingetreten wäre und die geschuldeten Vertragsleistungen nicht wie geplant hätte durchgeführt werden können, was wiederum zu einer höheren Stillstandzeit der Weichenerneuerungsmaßnahme und letztendlich zu Zusatzkosten geführt hätte. Der AN ist bereits mit der Weichenerneuerung beauftragt. Bei einer getrennten Vergabe würde es zu Zusatzkosten kommen, da honorarminimierende Faktoren, wie Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungserbringung verloren gehen würden.
- 08.07.2024 Für die vertraglich geschuldeten Kabeltiefbauarbeiten war die nachfolgende Aufgabenstellung kein Bestandteil der Hauptsvertragsleistung. Bei der Verlegung der Kabel bis in den Kabelkeller des jeweiligen Modulgebäudes werden folgende zusätzliche Arbeiten erforderlich: Lieferung und Montage von Kabelschranksockeln, Beräumen eines Trogs von einer Überschüttung, Begehungen, Verlegung/Einbinden/Einführen von Kabeln, Auslegen vom Flexrohr und verlegen von Kabel, Verlegung der Kabel in provisorischen Kabelkanal, Vorhaltung Kabeltrommellagerfläche. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Verlegung der Kabel bis in den Kabelkeller des jeweiligen Modulgebäudes während der Kabeltiefbauarbeiten musste sichergestellt werden. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Der AN ist mit der Ausführungsplanung bereits beauftragt. Somit ist der AN schon mit Fachwissen im Projekt eingearbeitet. Die zusätzliche Leistung muss zwingend erbracht werden, um mit den weiteren Kabeltiefbauarbeiten fortsetzen zu können. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation über die Bauüberwachung und den AG, die Aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 08.07.2024 Im Zuge des Bauvorhabens wurde im Bereich der neu zu verlegenden Kabeltrasse in Riedstadt-Goddelau bei km 45,504 ein vorhandenes Betonstreifenfundament aufgefunden. Der AN musste dieses Fundament entfernen, um die planmäßige Verlegung der Kabeltrasse zu ermöglichen. Zur Umsetzung dieses Abbruchvorgangs wurde ein spezieller "Abbruch-Meißel" für den Zwei-Wege-Bagger von Satteldorf nach Riedstadt per LKW transportiert. Da der AN mit der Verlegung der Kabeltrasse beauftragt ist, ist eine erneute Ausschreibung für den Ausbruch des Betonstreifenfundamentes nicht wirtschaftlich. Durch einen AN Wechsel und einer damit einhergehenden getrennten Vergabe würden nicht mehr funktionsfähige Auftragseinheiten und Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der getrennt vergebenden Leistungen entstehen. Der AN war zum besagten Zeitpunkt bereits vor Ort. Die zusätzlichen Arbeiten mussten durch den AN erfolgen, da ansonsten eine zeitliche Verzögerung eingetreten wäre und die geschuldeten Vertragsleistungen nicht wie geplant hätte durchgeführt werden können, was wiederum zu einer höheren Stillstandzeit der Baustelle und letztendlich zu Zusatzkosten geführt hätte.
- 08.07.2024 Im Rahmen aller bevorstehenden Signalgründungen im BA3 bis zum 31.01.2023 muss ein Vergussmaterial mit verkürzter Aushärtezeit wie Pagel V1/50 statt Beton verwendet werden. Dies ist erforderlich um die ursprüngliche Leistung der Signalgründung zu erbringen. Da die Freigabe der Signalstandorte nicht rechtzeitig erfolgte, können die Signalgründunsarbeiten erst später beginnen, sodass ein Vergussmaterial mit schnellerer Aushärtezeit verwendet werden muss, um den zeitlichen Bauablauf nicht zu stören. Bei einem AN-Wechsel käme es somit aus technischen Gründen zu Schwierigkeiten hinsichtlich Verzögerungen während des Leistungsablaufs, da ohne rechtzeitig ausgehärtete Signalgründungen die Signale nicht gestellt werden können. Hinzu kommt, dass der AN bereits mit Spezialgerät für weitere Leistungen vor Ort ist. Der AN ist bereits mit der Durchführung der Signalgründungen beauftragt. Bei einer getrennten Vergabe würde es zu Zusatzkosten kommen, da honorarminimierende Faktoren, wie Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungserbringung verloren gehen würden. Außerdem müssten dem AN nicht erstattbare Aufwendungen ersetzt werden.
- 08.07.2024 Im Rahmen aller bevorstehenden Signalgründungen im BA3 bis zum 31.01.2023 muss ein Vergussmaterial mit verkürzter Aushärtezeit wie Pagel V1/50 statt Beton verwendet werden. Dies ist erforderlich um die ursprüngliche Leistung der Signalgründung zu erbringen. Da die Freigabe der Signalstandorte nicht rechtzeitig erfolgte, können die Signalgründunsarbeiten erst später beginnen, sodass ein Vergussmaterial mit schnellerer Aushärtezeit verwendet werden muss, um den zeitlichen Bauablauf nicht zu stören. Bei einem AN-Wechsel käme es somit aus technischen Gründen zu Schwierigkeiten hinsichtlich Verzögerungen während des Leistungsablaufs, da ohne rechtzeitig ausgehärtete Signalgründungen die Signale nicht gestellt werden können. Hinzu kommt, dass der AN bereits mit Spezialgerät für weitere Leistungen vor Ort ist. Der AN ist bereits mit der Durchführung der Signalgründungen beauftragt. Bei einer getrennten Vergabe würde es zu Zusatzkosten kommen, da honorarminimierende Faktoren, wie Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungserbringung verloren gehen würden. Außerdem müssten dem AN nicht erstattbare Aufwendungen ersetzt werden.
- 07.06.2024 Dem AN obliegt die allgemeine Schutzpflicht, wonach er die von ihm ausgeführte Leistungen bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen hat. Aufgrund der Verlängerung der Bauzeit und zur Gewährleistung der IBN und IBN-Termine der Stellwerke wurde zusätzlich ein Wachdienst zur Gefahrenabwehr von organisierter Bandenkriminalität erforderlich. Der Wachdienst bestreift die Strecke 4010t, um so Kabeldiebstähle zu vermeiden. Da der AN bereits für den Schutz der von ihm ausgeführten Leistungen verantwortlich ist, ist der Wechsel eine AN aus haftungstechnischen Gründen nicht möglich. Das Haftungsrisiko wird somit vollumfänglich an den AN übertragen. Bei Wechsel des AN würde es im Schadenfall einer Haftungsabgrenzung ggü. einer Dritt-Firma (Bewachungsmangel) bedürfen.
- 07.06.2024 Bei dem Bauvorhaben werden auf Basis des aktuellen Stands der Ausführungsplanung zusätzliche Leistungen im Bereich der Kabeltiefbauarbeiten erforderlich. Im Zuge des Bauvorhabens wurde durch den AG der Standort des Modulgebäudes in Walldorf verschoben. Diese Festlegung des AG führte zur Erstellung einer neuen Ausführungsplanung durch den AN. Die Verwendung von Teilplanungen aus der ursprünglichen Ausführungsplanung war nicht möglich. Da der AN mit der ursprünglich vorgesehenen Ausführungsplanung bereits vertraut ist, ist ein AN Wechsel für den betroffenen Bereich in Walldorf nicht wirtschaftlich. Durch einen AN Wechsel und einer damit einhergehenden getrennten Vergabe zur Erstellung der neuen Ausführungsplanung würde kein Mehrwert entstehen und zu nicht mehr funktionsfähige Auftragseinheiten und Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der getrennt vergebenden Leistungen kommen. Ein AN Wechsel würde zu Zusatzkosten führen, da Wiederholungsfaktoren und Synergieeffekte bei einer getrennten Vergabe zur Erstellung einer neuen Ausführungsplanung verloren gehen und somit höhere Kosten anfallen.
- 05.06.2024 Da die Hauptkabeltrasse, aufgrund zu vieler Bestandskabel, nicht wie geplant durch den Bahnsteig geführt werden konnte, wurde eine Umplanung des KTB in dem Bereich FWF erforderlich. Die Kabeltrasse wurde auf die bahnrechte Seite verschoben und eine zusätzliche Querung hergestellt. Für die Kabelredundanz wurde damit ein neuer Kabelweg bahnlinks notwendig, um den Kabelkanal vollständig zu verbinden. Da der AN bereits die Planung für den betroffenen Bereich erstellt hat und somit thematisch eingearbeitet ist, ist ein AN Wechsel ein AN Wechsel für die Umplanung des betroffenen Bereichs nicht wirtschaftlich. Durch einen AN Wechsel und einer damit einhergehenden getrennten Vergabe würden nicht mehr funktionsfähige Auftragseinheiten und Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der getrennt vergebenden Leistungen entstehen.
- 05.06.2024 Bei dem Bauvorhaben werden auf Basis des aktuellen Stands der Ausführungsplanung zusätzliche Leistungen im Bereich der Kabeltiefbauarbeiten erforderlich. Im Zuge des Bauvorhabens wurden vom AN Kabel aufgefunden und nicht zugeordnet werden. Die Identifizierung der Bestandskabel obliegt dem AG und seinen Fachdiensten. Aufgrund von fehlenden Kapazitäten seitens des AG und seiner Fachdienste übernimmt hier der AN die Aufgabe des AG, identifiziert und misst, ob diese Kabel in Betrieb sind oder ggf. geschnitten werden können. Der AG hat die Bereitstellung und den Einsatz eines Kabelidentifizierungstrupps inklusive die Koordination der Einsätze mit der Bauüberwachung angefordert. Da der AN mit den Leistungen des Kabeltiefbaus inklusive der Kabelverlegung und den Suchschachtungen zur Lagebestimmung der Bestandskabel beauftragt ist, ist ein AN Wechsel für die Identifizierung der im Baufeld vorgefundenen Kabel nicht wirtschaftlich. Durch einen AN Wechsel und einer damit einhergehenden getrennten Vergabe würden nicht mehr funktionsfähige Auftragseinheiten und Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der getrennt vergebenden Leistungen entstehen.
- 05.06.2024 Dem AN obliegt die allgemeine Schutzpflicht, wonach er die von ihm ausgeführte Leistungen bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen hat. Aufgrund der Verlängerung der Bauzeit und zur Gewährleistung der IBN und IBN-Termine der Stellwerke wurde zusätzlich ein Wachdienst zur Gefahrenabwehr von organisierter Bandenkriminalität erforderlich. Der Wachdienst bestreift die Strecke 4010t, um so Kabeldiebstähle zu vermeiden. Da der AN bereits für den Schutz der von ihm ausgeführten Leistungen verantwortlich ist, ist der Wechsel eine AN aus haftungstechnischen Gründen nicht möglich. Das Haftungsrisiko wird somit vollumfänglich an den AN übertragen. Bei Wechsel des AN würde es im Schadenfall einer Haftungsabgrenzung ggü. einer Dritt-Firma (Bewachungsmangel) bedürfen.
- 05.06.2024 Da die Hauptkabeltrasse, aufgrund zu vieler Bestandskabel, nicht wie geplant durch den Bahnsteig geführt werden konnte und die Beanspruchung von Fremdgrundstücken nicht möglich war, wurde eine Umplanung des KTB in dem Bereich FGE erforderlich. Die Kabeltrasse wurde auf die bahnlinke Seite verschoben und eine zusätzliche Querung hergestellt. Für die Kabelredundanz wurde damit ein neuer Kabelweg bahnrechts notwendig, um den Kabelkanal vollständig zu verbinden. Da der AN bereits die Planung für den betroffenen Bereich erstellt hat und somit thematisch eingearbeitet ist, ist ein AN Wechsel ein AN Wechsel für die Umplanung des betroffenen Bereichs nicht wirtschaftlich. Durch einen AN Wechsel und einer damit einhergehenden getrennten Vergabe würden nicht mehr funktionsfähige Auftragseinheiten und Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der getrennt vergebenden Leistungen entstehen.
- 05.06.2024 In den Ausschreibungsunterlagen ist der Bau der Tiefenentwässerung mit einer Grabentiefe bis zu 1,75 m in 400 m Länge vorgesehen. Aufgrund der vor Ort vorgefundenen Bodenverhältnisse sind gegenüber der ursprünglichen Leistung erforderliche Änderungen festgelegt worden. Aufgrund der Änderungen wurde eine Neuplanung der Entwässerung erforderlich. Um die Planung erstellen zu können waren Abstimmungen mit dem Auftraggeber, dem ALV und dem Fachbeauftragtem erforderlich. Die Bodenverhältnisse waren nicht bekannt, musste aber berücksichtigt werden, damit der AN seine vertraglich geschuldete Leistung erbringen konnte. Der Gesamtcharakter des Auftrags (die Herstellung inkl. Planung einer Tiefenentwässerung) wird durch diese Zusatzleistung nicht geändert. Wären die Bodenverhältnisse bekannt gewesen, wäre die geänderte Leistung in die Vertragsleistung mit aufgenommen worden (sog. Sowieso-Kosten).
- 05.06.2024 Im Rahmen der TK-LWL-Kabelverlegung kommt es zu zusätzliche Leistung inklusive aller erforderlichen Zusammenhangsarbeiten für die Kabelverlegebereiche vom Ende des Baufeldes ESTW Riedbahn km 69,2 bis FFM Stadion und von Zeppelinheim bis FFM Flughafen Fernbahnhof. Beim Wechsel des AN würden Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung verloren gehen. Der AN ist bereits zur Kabelverlegung und Erstellung der Kabelverlegebereiche vor Ort und somit bereits mit Personal und Gerät im Baufeld tätig. Außerdem führt ein AN Wechsel zu Zusatzkosten, da honorarminimierende Faktoren, wie Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungserbringung verloren gehen würden.
- 05.06.2024 Dem AN obliegt die allgemeine Schutzpflicht, wonach er die von ihm ausgeführte Leistungen bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen hat. Aufgrund der Verlängerung der Bauzeit und zur Gewährleistung der IBN und IBN-Termine der Stellwerke wurde zusätzlich ein Wachdienst zur Gefahrenabwehr von organisierter Bandenkriminalität erforderlich. Der Wachdienst bestreift die Strecke 4010t, um so Kabeldiebstähle zu vermeiden. Da der AN bereits für den Schutz der von ihm ausgeführten Leistungen verantwortlich ist, ist der Wechsel eine AN aus haftungstechnischen Gründen nicht möglich. Das Haftungsrisiko wird somit vollumfänglich an den AN übertragen. Bei Wechsel des AN würde es im Schadenfall einer Haftungsabgrenzung ggü. einer Dritt-Firma (Bewachungsmangel) bedürfen.
- 05.06.2024 Es waren trotz Sorgfalt dem AG unumgänglich, dass auf Grund verspäteter Zulieferung und tlw. notwendiger Korrektur der entsprechenden LST-Fachplanungen einige Signalstandorte im Nachgang zu verändern waren. Dadurch kommt es zu einem erhöhten Dokumentations- und Arbeitsvorbereitungsaufwand u.a. bei der erneuten Ermittlung der Rammrohrlängen. Bedingt dadurch, dass die Planungsergebnisse in Form einer aktualisierten Signalliste sukzessive übergeben wurden, entsteht zusätzlicher Koordinationsaufwand bei der Planung von Vermessungs- und Kampfmittelsondierungsarbeiten. Zuletzt ist auch die sukzessive Erstellung der Rammprotokolle mit mehrmaligen Einsätzen zum Nachmessen als Mehraufwand zu werten. Die ursprünglich geschuldete Leistung Einmessung und Herstellung der Signalgründungen verändert sich nicht. Es erhöht sich jedoch der Koordinationsaufwand.
- 05.06.2024 Es waren trotz Sorgfalt dem AG unumgänglich, dass auf Grund verspäteter Zulieferung und tlw. notwendiger Korrektur der entsprechenden LST-Fachplanungen einige Signalstandorte im Nachgang zu verändern waren. Dadurch kommt es zu einem erhöhten Dokumentations- und Arbeitsvorbereitungsaufwand u.a. bei der erneuten Ermittlung der Rammrohrlängen. Bedingt dadurch, dass die Planungsergebnisse in Form einer aktualisierten Signalliste sukzessive übergeben wurden, entsteht zusätzlicher Koordinationsaufwand bei der Planung von Vermessungs- und Kampfmittelsondierungsarbeiten. Zuletzt ist auch die sukzessive Erstellung der Rammprotokolle mit mehrmaligen Einsätzen zum Nachmessen als Mehraufwand zu werten. Die ursprünglich geschuldete Leistung Einmessung und Herstellung der Signalgründungen verändert sich nicht. Es erhöht sich jedoch der Koordinationsaufwand.
- 05.06.2024 Es waren trotz Sorgfalt dem AG unumgänglich, dass auf Grund verspäteter Zulieferung und tlw. notwendiger Korrektur der entsprechenden LST-Fachplanungen einige Signalstandorte im Nachgang zu verändern waren. Dadurch kommt es zu einem erhöhten Dokumentations- und Arbeitsvorbereitungsaufwand u.a. bei der erneuten Ermittlung der Rammrohrlängen. Bedingt dadurch, dass die Planungsergebnisse in Form einer aktualisierten Signalliste sukzessive übergeben wurden, entsteht zusätzlicher Koordinationsaufwand bei der Planung von Vermessungs- und Kampfmittelsondierungsarbeiten. Zuletzt ist auch die sukzessive Erstellung der Rammprotokolle mit mehrmaligen Einsätzen zum Nachmessen als Mehraufwand zu werten. Die ursprünglich geschuldete Leistung Einmessung und Herstellung der Signalgründungen verändert sich nicht. Es erhöht sich jedoch der Koordinationsaufwand.
- 05.06.2024 Im Zuge des Bauvorhabens im Bauabschnitt 3 muss der Kabelkanal an einigen Stellen vor Überfahren durch KFZ geschützt werden. In der Regel erfolgt dies durch in den Boden gerammte Altschienen mit Ausfachung von Betonplatten. Dies ist jedoch nicht an allen Stellen als Schutz ausreichend, weshalb eine einfache Distanzschutzplanke zum Schutz von Kabelkanälen gegen Überfahren durch Kfz geliefert und installiert werden muss. Da der AN mit dem Schutz des Kabelkanal durch in den Boden gerammte Altschienen mit Betonausfachung beauftragt ist, ist eine erneute Ausschreibung nicht wirtschaftlich, da hier Storno-Kosten entstehen würden. Durch einen AN Wechsel und einer damit einhergehenden getrennten Vergabe würden nicht mehr funktionsfähige Auftragseinheiten und Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der getrennt vergebenden Leistungen entstehen.
- 21.05.2024 Der AN musste im Rahmen der vorhandenen Sperrpausen die Ausführung der Signalgründung anders ausführen als ausgeschrieben. Die geänderte Ausführung ist hinsichtlich geänderter Längen bzw. Größen oder Typen auszuführen. Bei einem AN-Wechsel käme es somit aus technischen Gründen zu Schwierigkeiten hinsichtlich Verzögerungen während des Leistungsablaufs, da ohne die rechtzeitig montierten Spezialadapter die Signale nicht gestellt werden können. Hinzu kommt, dass der AN bereits mit Spezialgerät für weitere Leistungen vor Ort ist. Der AN ist bereits mit der Durchführung der Signalgründungen beauftragt. Bei einer getrennten Vergabe würde es zu Zusatzkosten kommen, da honorarminimierende Faktoren, wie Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungserbringung verloren gehen würden. Außerdem müssten dem AN nicht erstattbare Aufwendungen ersetzt werden.
- 14.05.2024 Um die Trassierungsänderung während der Generalsanierung der Riedbahn zu realisieren, ist es erforderlich, zusätzliche Versatzadapter für die bereits installierten Rammrohrgründungen für Signale zu beschaffen und anzubringen. Beim Wechsel des AN würden Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung verloren gehen. Der AN ist bereits zur Montierung der Versatzadapter für die Signale vor Ort und somit bereits mit Personal und Gerät im Baufeld tätig. Ein AN Wechsel würde zu Zusatzkosten führen, da honorarminimierende Faktoren, wie Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungserbringung verloren gehen würden und somit höhere Kosten anfallen.
- 14.05.2024 Bei dem Bauvorhaben werden auf Basis des aktuellen Stands der Ausführungsplanung zusätzliche Leistungen im Bereich der Kabeltiefbauarbeiten erforderlich. Im Zuge des Bauvorhabens wurden vom AN Kabel aufgefunden und nicht zugeordnet werden. Die Identifizierung der Bestandskabel obliegt dem AG und seinen Fachdiensten. Aufgrund von fehlenden Kapazitäten seitens des AG und seiner Fachdienste übernimmt hier der AN die Aufgabe des AG, identifiziert und misst, ob diese Kabel in Betrieb sind oder ggf. geschnitten werden können. Der AG hat die Bereitstellung und den Einsatz eines Kabelidentifizierungstrupps inklusive die Koordination der Einsätze mit der Bauüberwachung angefordert. Da der AN mit den Leistungen des Kabeltiefbaus inklusive der Kabelverlegung und den Suchschachtungen zur Lagebestimmung der Bestandskabel beauftragt ist, ist ein AN Wechsel für die Identifizierung der im Baufeld vorgefundenen Kabel nicht wirtschaftlich. Durch einen AN Wechsel und einer damit einhergehenden getrennten Vergabe würden nicht mehr funktionsfähige Auftragseinheiten und Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der getrennt vergebenden Leistungen entstehen.
- 14.05.2024 Bei dem Bauvorhaben werden auf Basis des aktuellen Stands der Ausführungsplanung zusätzliche Leistungen im Bereich der Kabeltiefbauarbeiten erforderlich. Im Zuge des Bauvorhabens wurden vom AN Kabel aufgefunden und nicht zugeordnet werden. Die Identifizierung der Bestandskabel obliegt dem AG und seinen Fachdiensten. Aufgrund von fehlenden Kapazitäten seitens des AG und seiner Fachdienste übernimmt hier der AN die Aufgabe des AG, identifiziert und misst, ob diese Kabel in Betrieb sind oder ggf. geschnitten werden können. Der AG hat die Bereitstellung und den Einsatz eines Kabelidentifizierungstrupps inklusive die Koordination der Einsätze mit der Bauüberwachung angefordert. Da der AN mit den Leistungen des Kabeltiefbaus inklusive der Kabelverlegung und den Suchschachtungen zur Lagebestimmung der Bestandskabel beauftragt ist, ist ein AN Wechsel für die Identifizierung der im Baufeld vorgefundenen Kabel nicht wirtschaftlich. Durch einen AN Wechsel und einer damit einhergehenden getrennten Vergabe würden nicht mehr funktionsfähige Auftragseinheiten und Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der getrennt vergebenden Leistungen entstehen.
- 22.04.2024 Aus der Trassierung resultiert die Notwenidgkeit einer Bahnsteigfestlegung und somit ist der Einbau von insgesamt 120 Stk Kunstholzhalbschwellen mit Rippenplatten im Bf Riedstadt erforderlich. Die Trassierung ist erst nach der Ausschreibung erstellt worden. Hätte die Trassierung zum Zeitpunkt der Ausschreibung vorgelegen, wäre diese Bahnsteigfestlegung mit ausgeschrieben worden (Sowieso-Kosten). Der Auftragnehmer ist bereits mit den Gleis- und Weichenumbauten beauftragt. Durch einen Auftragnehmer-Wechsel und einer damit einhergehenden getrennten Vergabe würden gegenseitige Behinderungen resultieren und nicht mehr funktionsfähige Auftragseinheiten und Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der getrennt vergebenden Leistungen entstehen. Zudem ist der AN bereits mit den notwendigen Maschinen und Personal vor Ort.
- 09.04.2024 Aus der Trassierung resultiert die Notwendigkeit einer Bahnsteigfestlegung und somit ist der Einbau von insgesamt 120 Stk Kunstholzhalbschwellen mit Rippenplatten im Bf Riedstadt erforderlich. Die Trassierung ist erst nach der Ausschreibung erstellt worden. Hätte die Trassierung zum Zeitpunkt der Ausschreibung vorgelegen, wäre diese Bahnsteigfestlegung mit ausgeschrieben worden (Sowieso-Kosten). Der Auftragnehmer ist bereits mit den Gleis- und Weichenumbauten beauftragt. Durch einen Auftragnehmer-Wechsel und einer damit einhergehenden getrennten Vergabe würden gegenseitige Behinderungen resultieren und nicht mehr funktionsfähige Auftragseinheiten und Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der getrennt vergebenden Leistungen entstehen. Zudem ist der AN bereits mit den notwendigen Maschinen und Personal vor Ort.
- 14.03.2024 21FEI51048_92303633_MKA374: Zusatzleistungen Querung km 66,470, BA 3, LL 26 aktuell
- 05.03.2024 21FEI51048_92303633_NT411: Mehraufwand durch zusätzliche Ausführung Bahnsteigfestlegung Gleis 703+704 sowie geänderte Schweißschicht in TSP Weiche 765
- 05.03.2024 21FEI51048_92303633_NT363: MKA Nr. 363 - Zusätzliche Leistungen bei der Entsorgung, BA3
- 05.03.2024 21FEI51048_92303633_NT185: MKA Nr. 185 Mehraufwand Randwege und Prellböcke in Darmstadt-Kranichstein, BA3
- 05.03.2024 21FEI51048_92303633_NT296: MKA 296 Entsorgung von Gleisschotter mit Zuordnungswert Z2_LL 18 BA 3
- 05.03.2024 21FEI51048_92303633_NT193: NT193 Erweiterung Umfeldplanung und -ausführung BASA FLP
- 05.03.2024 21FEI51048_92303633_NT300: MKA300 Aufgeständerter GFK Gr. I Strecke 4010 LL 27
- 13.02.2024 21FEI51048_92303633_NT266: Änderungen Signalgründungen
- 13.02.2024 21FEI51048_92303633_NT426: Änderungen Signalgründungen
- 13.02.2024 21FEI51048_92303633_NT357: Bestimmung zusätzlicher Parameter bei Haufwerksbeprobungen
- 13.02.2024 21FEI51048_92303633_NT427: Änderungen Signalgründungen
- 13.02.2024 21FEI51048_92303633_NT414: Zusätzliche Kabelverlegung TK, 50 Hz, OSE
- 13.02.2024 21FEI51048_92303633_NT329: Lieferung und Montage von Kabelabdichtungen, BA 1, LL 2 und 5
- 06.02.2024 21FEI51048_92303633_NT330: Lieferung und Montage von Kabelabdichtungen, BA 3, LL 18, 21 und 26
- 02.02.2024 21FEI51048_92303633_MKA394: Herstellung von provisorischen Standplätze bei Kabelschränken, BA3
- 02.02.2024 21FEI51048_92303633_NT294: Zusätzliche Erdungskonzepte LST_LL 21, 22, 23
- 02.02.2024 21FEI51048_92303633_MKA356: Einmessen und Versetzen Grenzzeichen, BA 3, LL 18, 21, 24 und 26
- 01.02.2024 21FEI51048_92303633_MKA404: Asphaltstraße für Dritte BE Biblis, BA2
- 01.02.2024 21FEI51048_92303633_NT268: Änderungen Signalgründungen
- 01.02.2024 21FEI51048_92303633_NT171: 91.71 - Mehrkosten aus Behinderungssachverhalten Umbau Weichen W770_772_765_771
- 01.02.2024 21FEI51048_92303633_NT319: Zstl. Wechsel der Langschwellen an den Weichen 902 und 915_LL 21
- 01.02.2024 21FEI51048_92303633_MKA328: Lieferung und Montage von Kabelabdichtungen, BA 2, LL 8 und 13
- 01.02.2024 21FEI51048_92303633_NT413: KAS und Schachtanschlussbausätze
- 01.02.2024 21FEI51048_92303633_NT359: Bestimmung zusätzlicher Parameter bei Haufwerksbeprobungen
- 01.02.2024 21FEI51048_92303633_MKA385: Zusätzliche Kleinabzweigkästen bzw. Kabelkleinschächte, BA2
- 26.01.2024 21FEI51048_92303633_MKA355: MKA Nr. 355 - Einmessen und Versetzen Grenzzeichen, BA2, LL 8, 10, 13 und 15
- 26.01.2024 21FEI51048_92303633_MKA280: MKA280 Wartungspodest Signalstandorte
- 26.01.2024 21FEI51048_92303633_MKA267: MKA276 Änderungen Signalgründungen
- 18.01.2024 21FEI51048_92303633_MKA280: Wartungspodest Signalstandorte
- 18.01.2024 21FEI51048_92303633_MKA355: Einmessen und Versetzen Grenzzeichen, BA2, LL 8, 10, 13 und 15
- 18.01.2024 21FEI51048_92303633_MKA267: Änderungen Signalgründungen
- 03.01.2024 21FEI51048_92303633_MKA390: Abriss Anbau am Bestandsgebäude Doppelgarage FGE, BA 3, LL 18
- 03.01.2024 21FEI51048_92303633_MKA 66 - Absteckung der FIT-Weichen
- 03.01.2024 21FEI51048_92303633_MKA144: Zusätzliche Adapterplatten Signalgründung, BA1
- 03.01.2024 21FEI51048_92303633_MKA397: Zulage Schnellmontageadapter für Signalgründungen
- 03.01.2024 21FEI51048_92303633_MKA354: Lieferung und Gründung der ECTS-Stahlpfosten inkl. Gründungshülse, BA 3
- 03.01.2024 21FEI51048_92303633_Los1_MKA395: Zulage Schnellmontageadapter für Signalgründungen
- 03.01.2024 21FEI51048_92303633_MKA396: Zulage Schnellmontageadapter für Signalgründungen
- 03.01.2024 21FEI51048_92303633_MKA225: Geändertes Bauverfahren und zusätzliche Leistungen Rückbau für Modulgebäude FGE
- 03.01.2024 21FEI51048_92303633_MKA367: Lieferung und Gründung der ECTS-Stahlpfosten inkl. Gründungshülse, BA 2
- 03.01.2024 21FEI51048_92303633_MKA368: Lieferung und Gründung der ECTS-Stahlpfosten inkl. Gründungshülse, BA 1
- 03.01.2024 21FEI51048_92303633_MKA378: Geänderte Leistungen zum Neubau der Tiefenentwässerung Gleis 703 Bf Riedstadt-Goddelau, Lean-Los 18, BA3
- 14.11.2023 21FEI51048_92303633_MKA384: Zusätzliche Kleinabzweigkästen bzw. Kabelkleinschächte, BA 1
- 14.11.2023 21FEI51048_92303633 MKA326: Zusätzliche Abholung der Schwellen in Hanau DBG FMF-FDG, BA 3, LL21
- 14.11.2023 21FEI51048_92303633 MKA337: Mehrkosten resultierend aus dem geänderten Bauverfahren Weichen 942, 943, 944, Weichenerneuerung ohne Nachbargleis, Groß-Gerau-Dornberg, Lean-Los 21, BA3
- 14.11.2023 21FEI51048_92303633 MKA380: Mehrkosten resultierend aus der Änderung des Tarifpunktes zur WE739, 740 sowie GE704/744, 753
- 14.11.2023 21FEI51048_92303633 MKA192: Mehrkosten resultierend aus dem geänderten Bauverfahren Wegfall RZ Weiche 756 km 45,499 bis km 45,541, Bf. Riedstadt-Goddelau, Lean-Los 18
- 14.11.2023 21FEI51048_92303633 MKA295: Herstellung Baustraße und Eingleisstelle am Gleis 910_Groß-Gerau-Dornberg_LL 21
- 14.11.2023 21FEI51048_92303633 MKA372: Herstellung einer provisorischen Baustraße und Aufstellfläche für Autokran, ESTW FDG, BA 3, LL 21
- 13.11.2023 21FEI51048_92303633 MKA381: Ausfallschicht DUA W938, Lean-Los 21, BA3
- 09.11.2023 21FEI51048_92303633 MKA224: Pflasterflächen als Arbeitsebene für Fachdienst vor Schränken TK, 50Hz etc
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