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DKRZ HLRE 4_Erweiterung
Deutsches Klimarechenzentrum GmbH · Hamburg · Hamburg · Öffentliches Unternehmen
Vergabe-Ergebnis
Bull GmbH
Auftragnehmer
Beschreibung
Die DKRZ GmbH betreibt als überregionale Serviceeinrichtung ein Rechenzentrum für die Durchführung von Klimasimulationen. Ferner hält die Auftraggeberin alle für die Verarbeitung und Auswertung einschlägiger Daten notwendigen technischen Einrichtungen vor, pflegt und entwickelt allgemein für die Klimaforschung relevante Anwender-Software, berät und unterstützt ihre Nutzer in DV-Fragen und beteiligt sich an nationalen und internationalen Projekten und Kooperationen mit dem Ziel der Verbesserung der Infrastruktur für die Klimamodellierung. Im Rahmen eines EU-weiten Ausschreibungsverfahrens und des daraus resultierenden abgeschlossenen Vertrages mit der Bull GmbH wurde das Hochleistungsrechnersystem für Erdsystemforschung 3 durch ein neues, leistungsstärkeres Hochleistungsrechnersystem 4 (hier: HLRE 4) ersetzt. Die zu erbringende Leistung war anhand der DKRZ-Benchmark-Suite-2019 definiert. Der Vertrag beinhaltete die Verpflichtung zur Erstellung eines Gesamtsystems in den Rechenräumen des DKRZ in der Bundesstraße 45a in Hamburg, einschließlich der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft des Systems, die Pflicht zum Systemservice und zur Weiterentwicklung des Gesamtsystems. Das System wird von dem DKRZ betrieben. Für den Aspekt der Weiterentwicklung wurde eine konkretisierte Erweiterungsoption zwischen den Parteien geschlossen. Diese gilt für den Fall einer zukünftigen, inkrementellen Erweiterung des Systems in Bezug auf die Rechenleistung und die Speicherkapazität anhand eines eingereichten Konzepts durch den Auftragnehmer. Dieses Konzept wurde in die Wertung der Angebote mit einbezogen. Die Rechenleistung (Spitzenleistung) des HLRE 4 soll in diesem Rahmen erweitert werden. Die Erweiterung erfolgt durch das Hinzufügen von GPU-Knoten. Im HLRE 4 verbaut sind Racks des Typs BullSequana XH-2000 System mit Nvidia A100 GPUs. Zur Erweiterung der Spitzenleistung ist die Anschaffung weiterer kompatibler GPU-Knoten notwendig, um den Nutzern des Supercomputers eine höhere Skal
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
CrossBorderLaw
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
-
Bezüglich der besonderen technischen Anforderungen, die das Zuschlagskriterium begründen, wird auf die Begründung zur Verfahrensart verwiesen. 100 %Qualität
Die Zuschlagsentscheidung richtet sich maßgeblich nach den genannten technischen Aspekten. Diese sind für die Auftraggeberin unerlässlich.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei: „134 Abs. II GWB: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. § 135 GWB Unwirksamkeit: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. […] § 160 GWB Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Direktvergabe-Ankündigung
Geplante Direktvergabe (VEAT) — 10 Tage Stillhaltefrist
1 Veröffentlichung
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Auftrag wurde zugeschlagen
Auftragnehmer Bull GmbHZuschlagswert 5.000.000 €1 Veröffentlichung
- 20.08.2024 Original-Veröffentlichung aktuell
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