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Beförderung und Zustellung von Wahlbriefen einschließlich Sonntagszustellung zur Landtagswahl in Sachsen-Anhalt am 6. September 2026
Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt · Magdeburg · Sachsen-Anhalt · Oberste Landesbehörde
Beschreibung
Vergabe von „Beförderung und Zustellung von Wahlbriefen einschließlich Sonntagszustellung zur Landtagswahl in Sachsen-Anhalt am 6. September 2026“
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Verkehr & Logistik
Vergabe der Beförderung und Zustellung von Wahlbriefen, inklusive Sonntagszustellung, für die Landtagswahl in Sachsen-Anhalt am 6.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Zur Wirksamkeit des Vertrags gem. § 135 GWB erfolgt eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB. Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB würde dann nicht eintreten, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Der Vertragsschluss erfolgt nach der Wartefrist. Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen können sich die Bieter an die Nachprüfungsbehörde wenden. Es gelten die Regelungen der §§ 155 ff. GWB. Die Vergabekammern leiten ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB. Der Antrag ist unter anderem dann unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen die Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber der Auftraggeberin nicht unverzüglich gerügt hat. Die Rüge gilt nur dann als unverzüglich, wenn sie nicht später als 10 Kalendertage nach Kenntnis des behaupteten Verstoßes eingelegt wird. Auch ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Tage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Auf die weiteren Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird hingewiesen Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist kostenpflichtig und kann Kosten von 100 bis 1.000 Euro verursachen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Direktvergabe-Ankündigung Sie sind hier
Geplante Direktvergabe (VEAT) — 10 Tage Stillhaltefrist
1 Veröffentlichung
- 19.03.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
-
Vergabeergebnis
Auftrag wurde zugeschlagen
Auftragnehmer Deutsche Post AGZuschlagswert 328.002 €1 Veröffentlichung
Preiseinschätzung
Basierend auf 31 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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