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Kauf eines neuen voll ausgestatteten Gerätewagen Logistik

Bereich Landrat/Vergabestelle · Köthen · Sachsen-Anhalt

Beschreibung

Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB Informationen über die Überprüfungsfristen: Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB lautet wie folgt: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3)Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da es sich hier gem. §14 Abs. 4 Nr. 7 VgV um eine besonders günstige Gelegenheit handelt.

KI-Eignungsanalyse

KI-generiert

Branche: Fahrzeuge & Fuhrpark

Ausschreibung für den Kauf eines voll ausgestatteten Gerätewagen Logistik mit einem geschätzten Wert von 402.940,00 EUR.

Es handelt sich um eine Direktvergabe aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 7 VgV. Die genauen Eignungsanforderungen sind nicht detailliert aufgeführt, aber es wird auf die allgemeinen vergaberechtlichen Bestimmungen verwiesen.

Weitere Eignungskriterien: Details in der vollständigen Analyse.

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Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.

Preiseinschätzung

Basierend auf 4.133 vergleichbaren Vergabeergebnissen:

Unteres Quartil 302.314 €
Median 474.317 €
Oberes Quartil 606.638 €

Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.

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402.940 €
Geschätzter Wert

Auftragsart Lieferauftrag
Schwierigkeit Gering
Standort Köthen, Sachsen-Anhalt
Veröffentlicht 05.09.2025
CPV-Code 34144210
Transportmittel (Was ist das?)
Erfüllungsort Bitterfeld-Wolfen

Ø Bieter in der Branche 2.0

Historischer Durchschnitt aus 132.784 vergleichbaren Vergaben — keine Prognose für diese Ausschreibung.


Erfasste Abschluss-Meldungen 84%

Anteil der erfassten Verfahren in Fahrzeuge & Fuhrpark mit veröffentlichter Zuschlag-Bekanntmachung. Basis: 13.849 Verfahren. Die tatsächliche Zuschlagsquote liegt typischerweise höher, weil viele Vergabestellen Ergebnisse verspätet oder gar nicht melden.


Markt-Insights

Ø Zuschlagsdauer 42 Tage
Schätzwert-Abweichung -3%
KMU-Bieteranteil 35%

Preis-Kalkulator

Historische Preisdaten für diese Branche in Sachsen-Anhalt
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Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammern beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Halle (Saale)

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht unbedingt die hier genannte.

Datenquelle: oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI)