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303-25-E21 landesweites AFZS - Anpassung Zähltechnik Skoda
Rhein-Neckar-Verkehr GmbH · Mannheim · Baden-Württemberg
Beschreibung
Das Land Baden-Württemberg hat das Ziel, Fahrgastzähldaten für das gesamte Land zu erhalten. Gemäß ÖPNV-Gesetz des Landes BW und dazu gehöriger Rechtsverordnung (ÖPNV-VO §5(6)) ergeben sich ab 2025 einzuhaltende Anforderungen bezüglich der landesweit einheitlichen Erhebung der Fahrgastnachfrage. Hierbei wird gefordert, dass Daten zur Fahrgastnachfrage landesweit in vergleichbarer Datenqualität vorliegen und der Anlage 5 zur ÖPNV-VO entsprechen müssen. In Form des Anforderungskatalog „automatische Fahrgastzählung“ (Inkrafttreten am 12.05.2023) wurden die Vorgaben der ÖPNV-VO veröffentlicht. Sie zielen auf die mittels technischer Sensoren und Übertragungstechnik automatisierte Fahrgastzählung, das sogenannte automatische Fahrgastzählsystem (AFZS) ab. Nach Bewertung der Anforderungen ergibt sich für die rnv GmbH Handlungsbedarf, um die eingesetzten Systeme an den geforderten Standard anzupassen. Der bei der rnv GmbH eingesetzte Hypex-Router zur Übermittlung von Fahrgastzahlen der AFZS-Sensoren (iris) zum Hintergrundsystem (maBinso) der Firma Skoda GmbH in den Fahrzeugen der Baureihe „Rhein-Neckar-Tram“ muss – zur Erfüllung der Anforderungen aus dem Anforderungskatalog zum landesweiten AFZS – angepasst werden. Die Übertragung der Daten im Format ITxPT wird um weitere Informationen ergänzt, vom Router verarbeitet und an das eingesetzte Hintergrundsystem übermittelt. Bei allen Änderungen handelt es sich um Anpassungen im bestehenden System. Neue Komponenten werden nicht hinzugekauft.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Die Ausschreibung betrifft die Anpassung bestehender Systeme zur automatischen Fahrgastzählung (AFZS) für die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Informationen über die Überprüfungsfristen: Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB lautet wie folgt: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2)Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3)Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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1 Veröffentlichung
- 29.01.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
Preiseinschätzung
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Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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