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SPGK_Änderung und Erneuerung Cramberger Tunnel
DB Netz AG (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
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Branche „Bauwesen & Infrastruktur" · kostenlos · Ein-Klick-Abmeldung · DSGVO-konform
Beschreibung
Herstellung/Beschaffung eines Tunnelaufweitungssystems, Rückbau zweigleisiger Oberbau und Einrichten eines ZEB mit GWB mit zwei Bauweichen auf einer Länge von ca. 2.000 m, Herstellen einer rückverankerten Stützwand für eine Baustellenzufahrt (Rettungszufahrt) Rückbau der alten Tunnelschale, Aufweitung des Tunnelsprofils und Neubau Innenschale inkl. Randwege auf einer Länge von 732 m, Entsorgung der Aushub- und Abbruchmengen, Herstellung Ostportal in historisierender Form, Neubau zwei Betonschalthäuser und zwei Durchlässe, Netzsicherungen in beiden Voreinschnitte und am Wasserkraftwerk Cramberg, Herstellung Rettungsplatz inkl. Rettungszufahrt, Wiederherstellen Zweigleisigkeit auf einer Länge von ca. 2.000 m
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für die Änderung und Erneuerung des Cramberger Tunnels.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Preiseinschätzung
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Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
28 Veröffentlichungen
- 15.04.2026 66 - Die zusätzlichen Leistungen stehen in unmittelbarem technischen und zeitlichen Zusammenhang mit den bereits beauftragten Tunnel- und Sicherungsarbeiten. Sie greifen unmittelbar in den bestehenden Bauablauf, die Ausführungsplanung sowie die betrieblichen Sperr- und Sicherungskonzepte ein. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre mit erheblichen Schnittstellenrisiken, zusätzlichen Koordinations- und Sicherungsaufwänden sowie beträchtlichen Zusatzkosten verbunden und technisch wie wirtschaftlich nicht sinnvoll. Zudem bestehen Gewährleistungs- und Haftungszusammenhänge mit den bereits ausgeführten Leistungen.
- 16.12.2025 NT 116 In den nächsten 2 Jahrzehnten stehen im Bestandsnetz der DB InfraGO eine erhebliche Anzahl alter Tunnel zur Erneuerung an. Einerseits mehr Verkehr auf die Schiene zu bringen und gleichzeitig ausreichende Sperrzeiten für die notwendigen Tunnelerneuerungen sicherzustellen stehen im Konflikt zueinander. Es wird daher immer bedeutender, den Konflikt durch schnellere und innovative Tunnelbauverfahren anzugehen und zu lösen. Ein Ansatz der Innovation ist die Einschalige Bauweise. Überlegungen einer Pilotierung beim Projekt Erneuerung Cramberger Tunnel kamen im Zuge der Bauausführung auf. Auf Managementebene der DB InfraGO wurde entschieden, dieses innovative Bauverfahren hier planerisch und genehmigungstechnisch voranzutreiben und nach Möglichkeit in einem Teilbereich umzusetzen.
- 10.11.2025 NT 24 Aufgrund der zu Beginn der Maßnahme nicht zur Verfügung stehenden Baustelleneinrichtungsfläche im Voreinschnitt Ost wurden diverse Kabeltrommeln auf der zwischenzeitlich eingerichteten BE-Fläche 'Schießkino' gelagert. Mit Fertigstellung der BE im VE Ost mussten die Kabeltrommeln von der BE Schießkino auf die BE VE Ost verlagert werden. Weiterhin wurde ein Teil der alten, nicht mehr nutzbaren Kabeltrommeln entsorgt. Ein Wechsel des AN wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Erschwernissen verbunden, da bei einer Trennung der Leistung zusätzlicher Abstimmungs- und Koordinationsaufwand entstanden wäre. Ebenso wären Zusatzkosten durch separate Maschinenbereitstellungen sowie überteuerte Entsorgungspreise aufgrund Kleinmengen zu erwarten gewesen. NT 48 Die zusätzlichen Bohr- und Erkundungsleistungen sowie Prüfleistungen wurden erforderlich, um eine Standsicherheitsberechnung zur Befahrbarkeit mit Baufahrzeugen auf der alten Tunnelschale erstellen zu können. Mit der Berechnung wurde die Maximallast von Baufahrzeugen auf der alten Tunnelschale festgesetzt, sodass die Standsicherheit des alten Tunnelbauwerks während des Abtragens der Baugrube in der offenen Bauweise durch Baufahrzeugen gewährleistet werden konnte. Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da durch parallel zu den Erkundung laufenden Aushubarbeiten erforderliches Bohrgerät sowie Arbeitsbühnen bereits am Arbeitsort vorhanden waren, sodass keine aufwändige zusätzliche Baustelleneinrichtung und umfangreiche Aufrüstung erforderlich wurden. Ebenso ist ein Wechsel des AN aus technischen Gründen nicht möglich, da platzbedingt sowie aus Arbeitsschutzgründen keine zusätzlichen Baumaschinen und -Geräte eines weiteren AN hätten beigestellt werden können.
- 28.08.2025 09 - Ohne die zusätzlichen Leistungen, die innerhalb der Totalsperrung 2023 erforderlich wurden, wäre die Aufnahme des Eisenbahnbetriebs zum Ende der TSP nicht möglich gewesen. Ebenso wäre das Auffahren des Tunnels im Bereich des Stollen 1 nicht gesichert möglich. Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da eine Vergabe der zu erbringenden Planungs- und Bauleistungen einen erheblichen zusätzlichen Abstimmungs- und Koordinationsaufwand verursacht hätte. Weiterhin übersteigt der Aufwand einer Vergabe an einen weiteren AN deutlich den im Nachtrag geltend gemachten Anspruch auf Vergütung. Die Ausführung der Bauleistungen konnten nur durch den ursprünglich gebundenen Auftragnehmer ausgeführt werden, da eine Umstellung der Bennenung von Auftragnehmern in der Betra nicht möglich gewesen wäre. Deshalb war es nur möglich, die Leistungen von dem in der Betra benannten Auftragnehmer ausführen zu lassen. 34 - Die zusätzlichen Abstimmungs- und Bauleistungen wurden erforderlich, da der ursprüngliche Standort des NEA-Schrankes mit der Baustelleneinrichtungsfläche kollidierte, sodass dieser als Vorraussetzung für die Herstellung der BE-Fläche umgesetzt werden musste. Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da die Erbringung der Abstimmungs- und Bauleistungen unverzüglich stattfinden musste, sodass die Voraussetzung für die Herstellung der BE-Fläche fristgerecht geschaffen werden konnte. Eine Vergabe an einen weiteren Auftragnehmer hätte einen zusätzlichen Abstimmungs- und Koordinationsaufwand verursacht. Weiterhin übersteigt der Aufwand einer Vergabe an einen weiteren AN deutlich den im Nachtrag geltend gemachten Anspruch. 99 - Die zusätzlichen Bohr- und Injektionsarbeiten im Bereich der temporären Betonplatte über den Stollen1 wurden zur Gewährleistung der Lagestabtilität der Fundamente im Vortrieb erforderlich. Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da die Erbringung der Bohr- und Injektionsarbeiten sich im direkten Baufeld des ursprünglich beauftragten AN befinden und somit erhebliche zusätzliche Logistikaufwände enstanden wären. Weiterhin wären zusätzliche Abstimmungs- und Koordinationsaufwände erforderlich, um die laufenden Vortriebsarbeiten des ursprünglich beauftragten AN nicht zu behindern. Ein Wechsel des AN ist ebenfalls aus technischen Gründen nicht möglich, da in der gültigen Betra lediglich ein Auftragnehmer (sowie dessen Nachunternehmer) im Baufeld gemeldet sind und arbeiten dürfen. Die Abstimmungen zur Änderungen der Betra durch die BzS wäre bei einem Wechsel des AN nicht fristgerecht möglich gewesen.
- 06.08.2025 NT19: Die vorgenannten Leistungen an den Schrankenbäumen wurde aufgrund einer betrieblichen Anordnung erforderlich, da nur bei einer Demontage der Schrankenbäume die Verkehrssicherheit für den querenden Straßenverkehr ermöglicht werden konnte. Ebenso wurde die Umlagerung der demontieren festen Absperrung erforderlich, da sich diese auf der Baustellenfläche des Bauauftragnehmers befand und nicht ausgeschlossen werden konnte, dass diese aufgrund längerer Liegezeiten nicht den Bauablauf störten. Ein Wechsel des AN wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Erschwernissen verbunden, da bei einer Vergabe der Leistungen an einen anderen Auftragnehmer aufwändige Abstimmungen mit der BsZ, dem BBK und der Bauüberwachung aufgekommen wären. Gegebenenfalls hätten bei einer Leistungserbringung eines Dritten die Bauleistung des ursprünglichen Auftragnehmers teilweise bzw. ganz unterbrochen werden müssen. Dies hätte zu einem gestörten Bauablauf und Stillstandkosten geführt. // NT28: Die Änderung beinhaltet das jährliche Reinigen der Vogelnisthilfen, die in unmittelbarer Nähe zum Baufeld in nebenliegenden Wald aufgehängt wurden. Damit keine Vogel im direkten Baustellenbereich nisten und brüten und um somit das Risiko eines Baustopps auszuschließen, ist die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Vogelnisthilfen erforderlich. Ein Wechsel des Auftragnehmers wird aus Arbeitsschutz- und Versicherungsgründen verhindert. Aufgrund der einzigen Zugänglichkeit des Waldgebietes über den Baustellenbereich wäre bei einem Wechsel des Auftragnehmers eine Sicherung des Personals im Baustellenbereich erforderlich sowie eine umfangreiche Einweisung in die Baustellenordnung obligatorisch. Aus wirtschaftlicher Sicht steht der Aufwand nicht im Verhältnis zu den auszuführenden Leistungen.
- 19.06.2025 114 - In den nächsten 2 Jahrzehnten stehen im Bestandsnetz der DB InfraGO eine erhebliche Anzahl alter Tunnel zur Erneuerung an. Einerseits mehr Verkehr auf die Schiene zu bringen und gleichzeitg ausreichende Sperrzeiten für die notwendigen Tunnelerneuerungen sicherzustellen stehen im Konflikt zueinander. Es besteht daher ein Bedarf, den Konflikt durch schnellere und innovative Tunnelbauverfahren zu lösen. Ein Ansatz der Innovation ist die Einschalige Bauweise. Überlegungen einer Pilotierung im Rahmen der Erneuerung des Cramberger Tunnels kamen erst im Zuge der Bauausführung auf. Auf Managementebene der DB InfraGO wurde entschieden, dieses innovative Bauverfahren auf einem Teilabschnitt des Cramberger Tunnels umzusetzen. aktuell
- 10.06.2025 83 - Bei Ausführung von Vorabmaßnahmen am Entlüftungschacht wurden teils größere Hohlräume im Bereich der vermuteten Lage angetroffen als bisherig in der Planung berücksichtigt. Für den sicheren Vortrieb wurden zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich, zu denen eine entsprechende Planung aufgestellt werden musste. Aufgrund der bereits vorliegenden Ausführungsplanung, die vom ursprünglichen beauftragten Unternehmer aufgestellt wurde, sowie aufgrund der Komplexität des Vorhabens ist ein Wechsel aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Weiterhin wäre bei einem Wechsel des AN ein erheblicher Einarbeitungsaufwand entstanden, da die bisherige Historie und die Wirkung der umgesetzten Maßnahme von einem neuen AN nur mit deutlichem Aufwand zu erfassen wäre. 88 - Konvergenzmessungen im Cramberger Tunnel zeigten zwischen TM 84,9 bis 138,7 auffällige Verformungen, die auf anstehendes Bergwasser schließen ließen. Die Bohrungen waren erforderlich, um einen sicheren Baubetriebszustand zu gewährleisten. Ein Wechsel des AN wird aus bau- und bahnbetrieblichen Gründen verhindert. In der gültigen Betra ist ein paralleler Einsatz von Zweiwegetechnik durch Dritte nicht zugelassen. Weiterhin war aufgrund der markanten Verformungen sofortiger Handlundsbedarf. Ein Wechsel des AN wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Erschwernissen verbunden, da bei einer Vergabe der Bohrleistungen an einen anderen Auftragnehmer aufwändige Abstimmungen mit der BsZ, dem BBK und der Bauüberwachung aufgekommen wären. Aus Sicherheitsgründen ist davon auszugehen, dass während der Bohrungen eines Dritten der Vortrieb des ursprünglichen Auftragnehmers teilweise bzw. ganz unterbrochen hätte werden müssen. Dies hätte zu einem gestörten Bauablauf und Stillstandskosten geführt.
- 12.05.2025 Das Betreiben von Sprengstofflagern ist landesspezifisch geregelt und untersteht im Bundesland Rheinland-Pfalz der Aufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord. Bedingt durch ein erhöhtes Sicherheitsniveau aufgrund des Ukrainekrieges hat die SGD umfangreiche Sicherheitsanforderungen an das Betreiben des Sprengstofflagers gestellt. Aufgrund der umzusetzenden Sicherheitsanforderungen durch den ursprünglichen Antragsteller ist ein Wechsel des Auftragnehmers nicht möglich.
- 12.05.2025 Die zusätzlichen Planungsleistungen wurden erforderlich, da diese für die Ausführung der Bauleistung der Löschwasserleitung und des Handlaufs vorliegen müssen. Ein Auftragnehmerwechsel ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Aufgrund der vorhandenen komplexen Schnittstellen zur Bautechnik (hier: Innenschale, Bankette) und zur Tunnelausrüstung (hier: Tunnelnotrufsäulen, Tunnelsicherheitsbeleuchtung) ist die Erbringung der Planungsleistung nur durch den ursprünglichen Auftragnehmer möglich.
- 07.04.2025 Die zusätzlichen Leistungen wurden erforderlich, da für die Aufrechterhaltung des Baustellenbetriebs und Abfuhr der Massen über öffentliche Straßen während der Amphibienwanderzeit an der K34 ein Amphibienschutz aufgebaut wurde und die Amphibien in ihrer Wanderzeit abgesammelt und verbracht werden müssen. Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da der Aufbau des Amphibienzauns als Leistungen beim ursprünglichen Auftragnehmer vertraglich verortet ist und für die Betreuung und Dokumentation der Amphibienwanderung ein enge Koordination erforderlich ist. Durch einen zusätzlichen Auftragnehmer wären erhebliche Aufwände in der Abstimmung, in der Koordination und in der Umsetzung der Betreuung zu erwarten. Die Umstände und Bedingungen vor Ort sind dem ursprünglichen Auftragnehmer durch den bereits erfolgten Aufbau bekannt.
- 18.02.2025 103- Die zusätzlichen Leistungen werden erforderlich, damit der Baustellenverkehr auf der K34 durchgehend während der Amphibienwanderzeiten aufrecht gehalten werden kann. Wäre keine Betreuung während der Wanderzeiten möglich, würde durch eine verkehrsrechtliche Anordnung der Kreisverwaltung die K34 täglich am frühen Abend bis zum nächsten Morgen gesperrt. Ein Abfahren der Ausbruchsmassen aus dem direkten Baustellenbereich des Cramberger Tunnels wären dann nicht mehr möglich
- 04.02.2025 Die zusätzlichen Planungsleistungen wurden erforderlich, da die Anschlussmöglichkeiten der Weichenheizungen zur Baubeginnsphase nicht eindeutig definiert waren und somit in der Planung nicht in ausreichender Tiefe berücksichtigt werden konnten. Für den Beginn der Ausführungsplanung wurde das Nachholen der Abstimmungsleistungen erforderlich.
- 16.01.2025 80- Ein Wechsel des AN ist aus beengten Platzverhältnissen im Voreinschnitt und dem Tunnel sowie aus logistischen Gründen nicht möglich. Die Herstellung der Standflächen konnte nur aufgrund der schwierigen Zugänglichkeit nur gleisgebunden erfolgen. Parallele Arbeiten mittels Zweiwegetechnik konnte aufgrund der Restriktionen in der laufenden Betra nur durch ein Unternehmer (inkl. benannter NU) ausgeführt werden. Ein Wechsel des AN wäre nur erheblichen Zusatzkosten verbunden, da die Arbeiten gleisgebunden nur mit Zweiwegetechnik hätten erfolgen können und demnach ein erheblicher Abstimmungsaufwand zwischen dem bereits beauftragten und einem zusätzlichen AN aufgekommen wäre. Zur Kompensation möglicher Bauzeitverzögerungen aufgrund gegenseitiger Behinderung wäre zusätzliches Personal und Maschineneinsatz erforderlich gewesen.
- 07.01.2025 LÄ11 Für die Herstellung des eingleisigen Bauzustandes wurden zusätzliche ausrüstungstechnische Leistungen erforderlich, um eine zwischenzeitliche Betriebsaufnahme zu ermöglichen. Ein Wechsel des AN ist aus beengten Platzverhältnissen in den Voreinschnitten sowie aus logitischen Gründen nicht möglich. Die Herstellung der zusätzlichen ausrüstungstechnischen Sachverhalte konnten aufgrund der Zuführung der Baustoffe nur gleisgebunden erfolgen. Parallele Arbeiten mittels Zweiwegetechnik konnte aufgrund der Restriktionen in der laufenden Betra nur durch ein Unternehmer (inkl. benannter NU) ausgeführt werden. Die Vergabe an einen anderen Auftragnehmer hätte erhebliche Zusatzkosten für die Einrichtung weiterer Logistikeinrichtungen sowie zu Bauablaufumplanungen mitsamt Beschleunigungsmaßnahmen zur Kompensation von Bauzeitverzögerungen aufgrund gegenseitiger Behinderung geführt. // LÄ12 Ein Wechsel des AN ist aus beengten Platzverhältnissen im Tunnel sowie aus logistischen Gründen nicht möglich. Die Bewässerung konnte nur gleisgebunden erfolgen. Parallele Arbeiten mittels Zweiwegetechnik konnte aufgrund der Restriktionen in der laufenden Betra nur durch ein Unternehmer (inkl. benannter NU) ausgeführt werden. Ein Wechsel des AN wäre nur erheblichen Zusatzkosten verbunden, da die Arbeitsschritte zum Wässern des Schotters und dessen Ein- und Ausbau nur abschnittsweise nacheinander hätten erfolgen können. Somit wären ein erheblicher Abstimmungsaufwand zwischen dem bereits beauftragten und einem zusätzlichen AN aufgekommen. Zur Kompensation möglicher Bauzeitverzögerungen aufgrund gegenseitiger Behinderung wäre zusätzliches Personal und Maschineneinsatz erforderlich gewesen.
- 03.12.2024 Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da die Ersatz-BE durch das ursprünglich beauftragte Bauunternehmen unmittelbar zu Baubeginn erforderlich wurde. Es bestanden logistische und zeitliche Zwänge des ursprünglichen Auftragnehmers zur Herstellung der Ersatz-BE. Die Vergabe an einen weiteren AN wäre deshalb nur mit erheblichen Zusatzkosten möglich gewesen.
- 03.12.2024 Die Änderung der Stromversorgung resultiert aus dem Sachverhalt, dass die Strombereitstellung über das Wasserkraftwerk nicht möglich im erforderlichen Zeitraum nicht möglich war. Aus diesem Grund musste eine alternative Stromversorgung der Baustelle ermöglicht werden. Die Vergabe an einen anderen Auftragnehmer ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht möglich, da die Schnittstelle zum stromintensivsten Bauelement, dem Tunnelaufweitungssystem, nur durch den ursprünglich beauftragten Unternehmer bedient werden kann. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre nur mit beträchtlichen Zusatzkosten und Schaffung einer neuen Schnittstelle zur Übergabe des Stroms möglich gewesen.
- 03.12.2024 Die Änderung der Massenlogistik wurde aufgrund der noch nicht fertiggestellten Zufahrt ins Baufeld erforderlich. Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da durch parallel stattfindende Arbeiten nur ein ineffizientes Arbeiten des ursprünglich beauftragten sowie eines zusätzlich beauftragten AN möglich wäre. Die Arbeiten wären demnach nur mit gegenseitiger Behinderung möglich gewesen. Es bestanden logistische und zeitliche Zwänge des ursprünglichen Auftragnehmers zur Herstellung der Voreinschnitte. Die Vergabe an einen weiteren AN wäre deshalb nur mit erheblichen Zusatzkosten möglich gewesen.
- 29.07.2024 Die zusätzlichen Leistungen waren erforderlich, da das Befahren des vorhandenen Baugrund mit Baufahrzeugen (LKW, bereifter Bagger) nicht möglich war. Der vorhandene Baugrund war aufgeweicht und instabil. Ein Wechsel des AN ist aus beengten Platzverhältnissen im Voreinschnitt Ost sowie aus logistischen Gründen nicht möglich. Die Herstellung der provisorischen Baustraße muss zeitlich parallel zur Herstellung des Trägerbohlverbaus erfolgen, damit nach Öffnung der K33 die Zufahrt ins Baufeld ermöglicht werden kann. Aufgrund der zeitlich parallel notwendigen Arbeiten ist die Herstellung der provisorischen Baustraße nur mit Aufwand realisierbar, da keine straßengebundene Zufahrt zur Baustraße möglich ist. Ein Wechsel des AN hat eine komplizierte Baulogistik zur Folge. Die Herstellung der prov. Baustraße erst nach Fertigstellung des Trägerbohlverbaus verursacht Bauzeitverzögerungen des kritischen Weges und somit Stillstandszeiten des bereits beauftragten AN verursacht.
- 29.07.2024 Auf der Grundlage von Baugrunduntersuchungen in der Planungsphase wurde eine Spundwand als Böschungssicherung unterhalb der K33 in der Entwurfsplanung geplant. Die exakte Lage der Spundwand, Spundwandlänge, Einbindetiefe etc. sollten weitergehend ermittelt werden, um die angedachte Konstruktion zu verifizieren. Die weiterführenden Planungen wurden im Rahmen der Ausführungsplanung kurz nach Auftragsvergabe an den Bau-AN durchgeführt. Hierbei zeigte sich, dass die Spundwand in den Bereich der vermuteten Felslinie ragen könnte. Daraufhin wurden tiefergehende Rammsondierungen durchgeführt, die Findlinge und eine höher liegenden Felslinie als bisher angenommen, mit hoher Wahrscheinlichkeit vermuten ließen. Um insbesondere kein bauzeitliches Risiko einzugehen, wurde anstelle der „gerammten“, eine „gebohrte“ Konstruktion, in Form einer Trägerbohlwand als Böschungssicherung geplant und ausgeführt.
- 29.07.2024 Die Vertragsänderung begründet sich in der Notwendigkeit zum Transport von Boden und Bauschutt von der Bereitstellungsfläche zum Entsorger. Für eine Erbringung der im Hauptvertrag berücksichtigten Entsorgungsleistungen ist der Transport von der Bereitstellungsfläche zum Entsorger zwingend erforderlich. Ein Auftragnehmerwechsel wird wegen beengter Platzverhältnisse auf der Bereitstellungsfläche verhindert. Ein Ausbau der Bereitsstellungsfläche mitsamt Ein- und Ausfahrten auf die anliegende Kreisstraße wäre nur mit beträchtlichen Zusatzkosten und mit Behinderungen der laufenden Vortriebsarbeiten möglich, da bei einer Erweiterung der Bereitstellungsflächen eine Massenabfuhr unterbrochen wäre.
- 10.07.2024 Ein Wechsel des AN wird aus wirtschaftlichen und koordinativen Gründen verhindert. Aufgrund der bereits laufenden Tätigkeit des Fotografen beim Auftragnehmer ist der Einsatz wirtschaftlich, da die Kosten aufgeteilt werden. Ein Wechsel des AN hätte erhebliche Einarbeitungseffekte sowie eine zusätzliche Koordination zur Folge, welche zusätzliche Kosten verursachen würde.
- 11.06.2024 NT77 Ein Wechsel des AN wird aus wirtschaftlichen und koordinativen Gründen verhindert. Aufgrund der bereits laufenden Tätigkeit und Einarbeitung des TK-Planers in das Projekt ist die Leistungserbringung der geänderten Ausführungsplanung von TK-Anlagen durch den bereits beauftragten Auftragnehmer wirtschaftlich. Weiterhin besteht durch einen Wechsel des AN das Risiko, dass Leistungsanteile aufgespalten werden und eine Zusammenführung von Planungsleistungen bis zur IBN nur unter deutlichem Mehraufwand möglich sind. Ein Wechsel des AN hätte erhebliche Einarbeitungseffekte sowie eine zusätzliche Koordination zur Folge, welche zusätzliche Kosten verursachen würde.
- 23.04.2024 Ein Wechsel des AN ist logistisch und technisch nicht möglich, da die Arbeiten unmittelbar mit dem Ausheben der Baugrube und Erstellen der Böschungssicherung zusammenhängen. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse ist es nur möglich über eine temporäre Arbeitsebene an den Bestandszaun und die neue Lage des Böschungszauns zu kommen. Die Arbeitsebene ist durch den Hauptauftragnehmer aufgrund der Herstellung der Böschungssicherung durchgängig in Nutzung.
- 25.03.2024 21FEI53250_92320015_NT06: Die vertraglich geschuldete Leistung beinhaltet im Wesentlichen die Änderung und Erneuerung des Cramberger Tunnel mitsamt Zusammenhangsmaßnahmen. Dies beinhaltet u.A. die Herstellung der Baustelleneinrichtungsfläche in den beiden Tunnelvoreinschnitten. Die Vertragsänderung beinhaltet zusätzliche Leistungen zur Herstellung einer provorischen Baustraße mittels Bodenverbesserung l.d.B. im Voreinschnitt Ost.
- 02.02.2024 21FEI53250_92320015_NT54: Die vertraglich geschuldete Leistung beinhaltet die Ausführungsplanung der Innenschale. Basis hierfür ist aus vertraglicher Sicht die Übergabe einer geprüften und freigegebenen Statik nach §52 Abs. 1 Tragwerksplanung Lph 4 durch den AG. Die Vertragsänderung beinhaltet die Übertragung der Erbringung der geschuldeten Leistungen nach §52 Abs. 1 Tragwerksplanung Lph 4 (Erstellung der Genehmigungsstatik der Innenschale BBW und OBW) vom AG auf den AN.
- 30.01.2024 21FEI53250_92320015_NT52: Die vertraglich geschuldete Leistung beinhaltet die Ausführungsplanung der Außenschale. Basis hierfür ist aus vertraglicher Sicht die Übergabe einer geprüften und freigegebenen Statik nach §52 Abs. 1 Tragwerksplanung Lph 4 durch den AG. Die Vertragsänderung beinhaltet die Übertragung der Erbringung der geschuldeten Leistungen nach §52 Abs. 1 Tragwerksplanung Lph 4 (Erstellung der Genehmigungsstatik der Außenschale, Anteil Nischen) vom AG auf den AN.
- 30.01.2024 21FEI53250_92320015_NT53: Die vertraglich geschuldete Leistung beinhaltet die Ausführungsplanung der Außenschale. Basis hierfür ist aus vertraglicher Sicht die Übergabe einer geprüften und freigegebenen Statik nach §52 Abs. 1 Tragwerksplanung Lph 4 durch den AG. Die Vertragsänderung beinhaltet die Übertragung der Erbringung der geschuldeten Leistungen nach §52 Abs. 1 Tragwerksplanung Lph 4 (Erstellung der Genehmigungsstatik der Außenschale, Anteil Stollen 1) vom AG auf den AN.
- 09.01.2024 21FEI53250_92320015_NT20: Die vertraglich geschuldete Leistung beinhaltet im Wesentlichen die Änderung und Erneuerung des Cramberger Tunnels (Aufweitung, neue Außen- und Innenschale) sowie zugehörige Zusammenhangsmaßnahmen, wie Herstellung des Oberbaus im Bau- und Endzustand, Durchlässe, Rettungswege und einen Rettungsplatz. Ebenso ist die gesamthafte Ausführungsplanung (KIB, TA, VA) Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistung. Die Vertragsänderung besteht in der zusätzlichen Planung und Ausführung von Ankern im Ulmen- bzw. Fußpunktbereich des Cramberger Tunnels. Dies beinhaltet die technische Bearbeitung (Planung) und Herstellung von 27 Ankern in nächtlichen Sperrpausen.
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Vertragsmodifikation
Änderung am bestehenden Vertrag nach Zuschlag.
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