Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein - Bauleistungen
DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
Beschreibung
Generalsanierung Unkel-Koblenz-Wiesbaden, Strecke 2324 / 3507 Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein - Bauleistungen in 4 Losen Los bzw. Bauabschnitt 1: Wiesbaden bis Lorchhausen Erneuerung von 21 Gleisen mit 33 Km Erneuerung von 26 Weichen Neubau von 6 Überleitweichen Rückbau von 3 Weichen Passschienenwechsel aufgrund Rückbau Isostöße Erneuerung von 1 Brücke Erneuerung von 5 Stützwänden Instandsetzung von 10 Stützwänden (2,3 Km) 2 Felshangsicherungen Neubau Verkehrsstation Rüdesheim 17x Ersatzneubau Bahnsteige je 180 m 1x Neubau PU/ 3x Sanierung PU 2x Neubau Aufzug/ 2x Neubau Rampe 10x Erneuerung/ Instandsetzung Dächer Erneuerung Beleuchtung Erneuerung Ausstattung, WLS, DSA+ Überspannung der neuen Überleitweichen Anpassung OLA bei Rückbau Weichen Fahrdrahtwechsel Erneuerung 9 Whz Neubau Whz für Überleitweichen Los bzw. Bauabschnitt 2: Kaub bis Oberlahnstein Erneuerung von 27 Gleisen mit 16 Km Erneuerung von 13 Weichen Neubau von 20 Überleitweichen Passschienenwechsel aufgrund Rückbau Isostöße Erneuerung von 3 Brücken Erneuerung von 1 Durchlass Rückbau von 1 Brücke Instandsetzung von 5 Brücken Instandsetzung von 2 Durchlässen Instandsetzung von 7 Stützwänden (4,2 km) 6 Felshangsicherungen 9x Ersatzneubau Bahnsteige je 180 m 5x Verlängerung Bahnsteige je 15 m 2x Sanierung PU 4x Erneuerung/ Instandsetzung Dächer Erneuerung Beleuchtung Erneuerung Ausstattung, WLS, DSA+ Überspannung der neuen Überleitweichen Fahrdrahtwechsel Erneuerung 2 Whz Neubau Whz für Überleitweichen Los bzw. Bauabschnitt 3: Niederlahnstein bis Neuwied Erneuerung von 22 Gleisen mit 6 Km Erneuerung von 34 Weichen Rückbau von 3 Gleisen Rückbau von 11 Weichen Passschienenwechsel aufgrund Rückbau Isostöße Erneuerung von 1 Brücke Instandsetzung von 1 Brücke Instandsetzung von 1 Stützwand (0,2 Km) 7x Ersatzneubau Bahnsteige 1x Neubau PU/ 2x Sanierung PU 5x Neubau Aufzug 6x Erneuerung/ Instandsetzung Dächer Erneuerung Beleuchtung Erneuerung Ausstattung, WLS, DSA+ Anpassung OLA bei Rückbau Weiche
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KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für die Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein in 4 Bauabschnitten.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Preiseinschätzung
Basierend auf 1.372 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
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53 Veröffentlichungen
- 09.04.2026 55 - MKA 38 des AN: Zusätzliche Ausführung von einer Diensttreppe am Kopfende des Bahnsteigs am Bahnhof in Niederlahnstein. 54 - MKA 38 des AN: Zusätzliche Ausführung von einer Diensttreppe am Kopfende des Bahnsteigs am Bahnhof in Koblenz Ehrenbreitstein. 53 - MKA 38 des AN: Zusätzliche Ausführung von einer Diensttreppe am Kopfende des Bahnsteigs am Bahnhof in Engers.
- 08.04.2026 49 - MKA 48 des AN: Im Rahmen der Generalsanierung Rechter Rhein werden in den Treppenläufen Fahrradrinnen vorgesehen, um die Aufzugsanlagen zu entlasten. Die Ausführung erfolgt entsprechend Bild 7 der RIL 801.302. 48 - MKA 47 des AN: Im Rahmen der Generalsanierung Rechter Rhein in den Treppenläufen Fahrradrinnen vorgesehen, um die Aufzugsanlagen zu entlasten. Die Ausführung erfolgt entsprechend Bild 7 der RIL 801.302. An der VST KENR ist nur am Hausbahnsteig eine Fahrradrinne notwendig. MKA 016:Der AN ist gemäß Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Zusatzleistungen, wie die hier beschrieben, die zur Erreichung des Werkerfolgs erforderlich sind, sind vom AN anzuzeigen und entsprechend zu vergüten. Eine anderweitige Vergabe dieser Leistungen würde eine künstliche Aufspaltung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsaufwände erforderlich, da die geänderten Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Darüber hinaus stehen die zusätzlichen Leistungen in engem Zusammenhang mit dem Hauptvertrag. Im Falle der Beautragung eines weiteren AN wäre für den AG nicht mehr eindeutig erkennbar, welchem AN gegenüber etwaige Mängelansprüche geltend zu machen sind. Die Zuordnung von Verantwortlichkeiten wäre dadurch erheblich erschwert. Es ist mit erheblichen Zusatzkosten zu rechnen, da kostensenkende Synergieeffekte, insbesondere aufgrund vorhandener Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht zum Tragen kommen. MKA 015: Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Zusatzleistungen, wie hier beschrieben, welche zur Erbringung des Werkerfolgs benötigt werden, sind vom AN anzuzeigen und dementsprechend zu vergüten. Die anderweitige Vergabe dieser Leistung würde eine künstliche Aufspaltung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die geänderte Leistung in den bestehenden Bauablauf integriert werden muss. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beautragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. vorhandene Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können. MKA 008: Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Zusatzleistungen, wie hier beschrieben, welche zur Erbringung des Werkerfolgs benötigt werden, sind vom AN anzuzeigen und dementsprechend zu vergüten. Die anderweitige Vergabe dieser Leistung würde eine künstliche Aufspaltung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die geänderte Leistung in den bestehendenBauablauf integriert werden muss. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beautragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. vorhandene Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können. MKA 076: Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel würde einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. MKA 075:Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel würde einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen. MKA 073:Der AN ist laut Vertrag mit der Generalsanierung des Korridors Rechter Rhein beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel würde einen erheblichen Mehraufwand verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die spezifischen Anforderungen und den Projektstand eingearbeitet werden müsste. Dies würde sowohl zusätzliche Zusatzkosten als auch Zeitverzögerungen im Projektablauf verursachen.
- 02.04.2026 MKA 007 Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. vorhandene Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können.
- 23.03.2026 19 (MKA 4 des AN) - Wegen dem notwenidigen Neubau der Personenunterführung in Bad Hönningen müssen die Kabeltrassen über die entstehende Baugrube geführt werden. Hierfür ist eine Kabelüberführung notwendig, damit die Kabel bei den Bauarbeiten nicht beschädigt werden.
- 20.03.2026 NT 006 - Der Gesamtcharakter ist weiterhin die Erbringung der Bauleistungen. Durch die Störungen bleibt der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert. NT 008 - Der Gesamtcharakter ist weiterhin die Erbringung der Bauleistungen. Durch die Störungen bleibt der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert. NT 011 - Der Gesamtcharakter ist weiterhin die Erbringung der Bauleistungen. Durch die Störungen bleibt der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert. NT 012 - Der Gesamtcharakter ist weiterhin die Erbringung der Bauleistungen. Durch die Störungen bleibt der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert NT 017 - Der Gesamtcharakter ist weiterhin die Erbringung der Bauleistungen. Durch die Störungen bleibt der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert.
- 18.03.2026 006 (LV1.0) - Die Ausführung der zusätzlichen Planungsleistungen durch einen anderen Auftragnehmer ist technisch nicht möglich, da die Planungs- und Ausführungsleistungen eng verzahnt sind und eine klare Verantwortungszuordnung für den Werkerfolg gewährleistet werden muss. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Schnittstellenproblemen, Abstimmungsaufwände und erhöhtem Risiko für Verzögerungen und Mängel führen. Aus wirtschaftlichen Gründen ist ein Wechsel ebenfalls nicht sinnvoll, da er mit erheblichen Zusatzkosten verbunden wäre. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt durch die Änderung unverändert. 006 (LV1.1) - Die Ausführung der zusätzlichen Planungsleistungen durch einen anderen Auftragnehmer ist technisch nicht möglich, da die Planungs- und Ausführungsleistungen eng verzahnt sind und eine klare Verantwortungszuordnung für den Werkerfolg gewährleistet werden muss. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen Schnittstellenproblemen, Abstimmungsaufwände und erhöhtem Risiko für Verzögerungen und Mängel führen. Aus wirtschaftlichen Gründen ist ein Wechsel ebenfalls nicht sinnvoll, da er mit erheblichen Zusatzkosten verbunden wäre. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt durch die Änderung unverändert.
- 18.03.2026 035 - Nach der Erneuerung der Eisenbahnbrücke über den Blütenweg sind die Straße unter der EU bis zur 842 sowie ein Teil des Blütenwegs wiederherzustellen.
- 17.03.2026 MKA 003 - Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. vorhandene Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können. MKA 049 - Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. vorhandene Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können. MKA 050 - Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Eine erneute Ausschreibung würde zu erheblichen Zusatzkosten führen, weil der AN bereits in dem Projekt und der Strecke Kenntnise sammeln konnte. Zudem würde eine erneute Ausschreibung die Inbetriebnahme gefährden.
- 17.03.2026 15 - MKA 88 des AN - Beistellung von Bürocontainern für den AG als Arbeitsplätze während der Bauzeit als Ausweitung der beauftragten Container. Auftragnehmer ist Vor Ort. Eine Neuvergabe wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden. aktuell
- 17.03.2026 28 - Berodung der Flächen innerhalb der Planfeststellungsgrenze inkl. Abbruch und Entsorgung zweier Gartenhütten.
- 17.03.2026 07 - MKA 4 des AN - Wegen des Zustands der OLA Masten in nächster Nähe zu EÜ Panzerstraße müssen diese bei dem Gründungsarbeiten auf Deformation kontrolliert werden. 23 - MKA 46 des AN - Fundamentplatte in der Herstellage muss aus statischen Gründen bewehrt werden. 24 - MKA 47 des AN - Zusätzliche Analysen aufgrund unterschiedliche Anforderungen zur Entsorgung der Bundesländer notwendig. 26 - MKA 50 des AN - Zusätzliche Herstellung einer CEF-Maßnahme bestehend aus div. Wurzelstubben, Entsiegelung von Flächen und Einsaat. 27 - MKA 51 des AN - Wegen Belastung des Abbruchguts muss ein Schwarz/Weiß Bereich zum Schutz vor Kontamination vom Mensch und Umwelt eingerichtet und während der Abbrucharbeiten vorgehalten werden.
- 17.03.2026 17 (MKA 118 des AN) - Wegen Baugrundumständen muss unter dem Lückenschluss nach Rückbau der Weiche 17 in Engers PSS mit integriertem Geogitter verbaut werden. 18 (MKA 151 des AN) - Wegen Anforderungen aus dem Schallschutz und Bestand werden Langschienen und besohlte Schwellen eingesetzt.
- 06.03.2026 MKA 023 Da erst bei der Prüfung der Entwurfsplanung (Februar 2025) festgestellt wurde, dass die maximale Überhöhung von 110 mm gemäß den technischen Regelwerken überschritten wird. Diese Überschreitung machte eine Anpassung der Planung zwingend erforderlich, um die Einhaltung der technischen Richtlinien und sicherheitsrelevanten Anforderungen zu gewährleisten. Die daraus resultierenden Änderungen, wie die Verschiebung der Bahnsteige und Anpassungen der Zugangssituation, waren vorher nicht absehbar.
- 24.02.2026 Lfd. Nr.: 21 Kanal muss zur Begutachtung mit Kamera befahren werden und davor gereinigt werden. Lfd. Nr.: 22 Gemäß Auflage der Naturschutzbehörde muss eine ausgleichende CEF-Maßnahme hergestellt werden.
- 23.02.2026 01- Der Zustand der Fläche 132 stellte sich bei einer Begehung vor Ort so dar, dass ein Oberodenabtrag zur einfachen Herrichtung einer BE-Fläche nicht ausreichen, um die Fläche 132 als BE-Fläche nutzbar zu machen. So wurde auf der BE-Fläche 132 eine ca. 1,0 m starke, nicht tragfähige Auffüllung vorgefunden, sodass der Oberboden nicht unmittelbar abgeschoben werden konnte. Eine Übergabe konnte ohne Vorarbeiten nicht realisiert werden.
- 23.02.2026 85 - Die Änderung der 300er Weichen basiert auf einem Trassierungsentwurf, der nach der Ausschreibung entstand. Die Anpassung war trotzt sorgfältiger Planung nicht vorhersehbar und dient der langfristen Betriebssicherheit der Strecke
- 18.02.2026 32 Für die Herstellung des Kabelzuges ist es notwendig, müssen die dazu gehörigen Kabel verlegt werden. Damit immer die richtige Menge und Länge an Kabeln im Baufeld verlegt werden kann, macht es Sinn, ein Kabellager einzurichten, vorzuhalten und zu betreiben.
- 17.02.2026 24 - Ein AN-Wechsel würde zu erheblichen Koordinations- und Abstimmungsaufwand führen. Zudem würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Die Beauftragung eines neuen ANS würde zu erheblichen Zusatzkosten führen, da der AN bereits mit den örtlichen Gegebenheiten und den Bauabläufen vertraut ist. Zudem könnte ein AN-Wechsel zu Terminverschiebungen und somit zur Gefährdung des Inbetriebnahme Termins führen. 25 - Ein AN-Wechsel würde zu erheblichen Koordinations- und Abstimmungsaufwand führen. Zudem würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Die Beauftragung eines neuen ANS würde zu erheblichen Zusatzkosten führen, da der AN bereits mit den örtlichen Gegebenheiten und den Bauabläufen vertraut ist. Zudem könnte ein AN-Wechsel zu Terminverschiebungen und somit zur Gefährdung des Inbetriebnahmetermins führen.
- 13.02.2026 072 Um die Lücken der Entwurfsplanung zu schließen ist es notwendig, eine Kamerabefahrung zur Lokalisierung der Bestands-Regenentwässerung durchzuführen.
- 12.02.2026 Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Eine erneute Ausschreibung würde zu erheblichen Zusatzkosten führen, weil der AN bereits in dem Projekt und der Strecke Kenntniss101.239.135,18 € e sammeln konnte. Zudem würde eine erneute Ausschreibung die Inbetriebnahme gefährden.
- 05.02.2026 MKA 042 Es liegen keine Bestandsunterlagen zum Bahnsteigdach am Hausbahnsteig der Verkehrsstation Niederwalluf vor. Die zusätzliche Leistung ist nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, allerdings sind die Erkenntnisse der Leistungen Voraussetzung zur Vertragserfüllung. MKA 058 Durch diese Maßnahmen kann der bisher von Anwohnern genutzte Parkplatz im Baubereich während der Bauzeit nicht genutzt werden. Um diese Situation zu entschärfen und die Interessen der Anwohner während der Bauzeit zu wahren, soll ein bereits bestehender Parkplatz am Pflänzerweg wieder hergerichtet werden. MKA 062 Die erforderlichen zusätzlichen Leistungen des Kabeltiefbaus und der Signalgründungen im Stellbereich Wiesbaden Biebrich, sollen durch den gleichen Bau AN umgesetzt werden, damit die Koordinierungsaufwand der Baufirmen mit ihren Ausführungsplanern minimiert wird.
- 30.01.2026 NT 10 Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Nebenachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Der Vertrag müsste komplett neu ausgeschrieben werden, was zu einer erheblichen Gefährung der Inbetriebnahme führen würde.
- 26.01.2026 Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände: (6.000 Zeichen)
- 26.01.2026 MKA 013 Aufgrund der Terminschiene für die Inbetriebnahme des Durchlasses wurde der Rohranschluss nach den örtlichen Gegebenheiten angepasst, damit ein Einlauf schnellstmöglich hergestellt werden kann.
- 22.01.2026 MKA 15 Ein Umbau der Absturzsicherung war nötig, um Friedhofsbesuchern den Zugang zu den Gräbern zu ermöglichen. MKA 16 Aufrgund des schlechten Baugrunds musste vor Ort ein Bodenaustausch vorgenommen werden, um die erforderlichen Bodenkennwerte zu erreichen. Dies führte zu einem erhöhten Koordinationsaufwand sowie zu Mehrleistungen des AN.
- 21.01.2026 MKA 065 Die erforderlichen statischen Nachweisev und Betrachtung von Optionen können nur durch den BauAN erbracht werden, da dieser die Ausführungsplanung erstellt werden, da dieser die Ausführungsplanung erstellt und die Baumaßnahme umsetzt.
- 21.01.2026 04 - Wegen dem notwendigen Neubau der Personenunterführung in Bad Hönningen müssen die Kabeltrassen über die entstehende Baugrube geführt werden. Hierfür ist eine Kabelüberführung notwendig, damit die Kabel bei den Bauarbeiten nicht beschädigt werden.
- 20.01.2026 MKA 059 Aus der Maßnahme heraus hat der Eigentümer des Grundstückes in der Mühlstraße 5 in Walluf gefordert, einen öffentlich bestellten Vermesser zu nutzen.
- 19.01.2026 019 - Eine Erweiterung der Abdeckbleche über die Brückenkappen hinaus ist erforderlich, um das Eindringen von Regen-, Spritz- und Sickerwasser in die Brückenkappen zu verhindern. Dadurch verlängert die Lebensdauer der Brückenkappen und Brückenteile.
- 15.01.2026 013 Der Treppenzuweg zu Bahnsteig 1 nordöstlich des Bahnhofgebäudes kann infolge der örtlichen Gegebenheiten nicht entsprechend der EP des AG geplant und ausgeführt werden. Hieraus resultiert, dass der AN, gem. Anordnung des AG, an einer anderen Stelle einen Zugang mit Treppe zum Bahnsteig 1 zu planen hat.
- 14.01.2026 8: Das die BE Fläche in Niederlahnstein direkt am Bahnhof vom nicht zur Verfügung gestellt wird, kann der Umschlag des Abbruchguts nicht in Niederlahnstein passieren. Das Abbruchgut muss auf die Größere BE Fläche nach Neuwied verfahren werden.
- 12.01.2026 Lfd. Nr.: 001 Es wird notwendig, die bauzeitliche Umverlegung der LST-Kabel und der Streckenfernmeldekabel durchzuführen. Dieses erfordert eine zusätzliche EEA und Tk-Planung.
- 12.01.2026 014 - Mit der Leistungsbeschreibung und hier mit OZ 20.08.0040 des Vertragsleistungsverzeichnisses ist eine Flachgründung für die modulare Bahnsteigverlängerung der VST St. Goarshausen vereinbart. Diese ist nicht umsetzbar, da die bestehende Stützwand unmittelbar an den Bahnsteig grenzt und bei der vorgesehenen Flachgründung belastet würde. Daher muss eine entsprechende Tiefgründung vorgesehen werden. Hierfür ist eine EP zu erstellen. Zudem resultiert hieraus ein erhöhter Aufwand bei der Erstellung der AP.
- 29.12.2025 01; 02: Technische Gründe: Zugriff auf vertiefte Kenntnisse aus laufender Planung sind notwendig. Integrierte Bearbeitung zur Absicherung von geplanten Sperrpausen.
- 26.11.2025 Im Bereich zu Baustelleneinrichtungsfläche für die Eisenbahnüberführung Panzerstraße muss der Verkehrstrenner der Bundesstraße zurück gebaut werden und nach den Bauarbeiten wiederhergestellt werden.
- 17.11.2025 Die beiden Vorsignalwiederholer sind nachträglich infolge einer geänderten Planung (PT1) des Parallelprojektes ETCS Rhine-Alpine bekannt geworden und umzusetzen. Die zusätzlichen Vorsignalwiederholer erfordern eine Änderung der Bahnsteigplanung und -ausführung.
- 17.11.2025 EÜ Panzerstraße, Rheinbrohl. Im Bereich des zu erstellen des Gleis Längs- und Querverbaus wurden Reste eines ehemaligen Verbaus vorgefunden. Dieser muss ausgeschachtet und ausgebaut werden, beziehungsweise umbaut werden. Dafür sind zusätzliche Abtrennarbeiten notwendig.
- 17.11.2025 MKA011: Laut Ausschreibung war eine Totalsperrung für den Einbau der Fertigteile zur Herstellung der neuen EÜ Grenbach vorgegeben. Aufgrund der betrieblichen Erfordernisse zur Andienung des Anschließers Zschimmer&Schwarz (Gefahrguttransports) und des Gesamtbauablaufs ist eine Totalsperrung der Gleise 1 bis 5 jedoch nicht realisierbar. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit eines geteilten Bauablaufs mit daraus resultierenden Änderungen in der Planung. Ein Transport des benötigten Gefahrguts über den Straßenverkehr ist nicht zulässig. MKA014: Für die Überleitweiche wird die Verfüllung des abgängigen Durchlasses benötigt, da der Durchlass sich im Wirkungsbereich der Überleitweiche befindet. Diese Maßnahme ist zwingend erforderlich, um die Oberbaumaßnahmen in Braubach im Zuge der Generalsanierung während des Bauablaufs umsetzen zu können.
- 14.11.2025 MKA 1 Die Trassierungsdaten der Strecke stehen wegen fehlender Festpunkte an der Strecke nur in DBREF2003 zur Verfügung. Die übergebenen Entwurfspläne in DBREF2016. Um eine stringente Planung zu haben müssen die Planungen durch den Auftragnehmer entsprechend der Trassierungsdaten in DBREF2003 erstellt werden. Dafür müssen die Entwurfspläne konvertiert werden.
- 11.11.2025 Das Umsetzungskonzept inkl. Vermessungsscan und Schadenskataster wird benötigt, um den Umfang sowie die Realisierung der Arbeiten zu bestimmen, damit die Maßnahme im Rahmen der Generalsanierung während des Bauablaufs umgesetzt werden kann und dabei alle Randbedingungen des Bauabschnitt 2 (zeitlich, logistisch, bau- und koordinationstechnisch) berücksichtigt werden.
- 05.11.2025 MKA 008 - Um die Barrierefreiheit der Verkehrsstation sicherzustellen, ist die Betrachtung des Vorplatzes am Außenbahnsteig unerlässlich in Bezug auf die vollständige Planung und Ausführung der Verkehrsstation. Die Entwässerungsplanung und Ausführung erfordert einen nahtlosen Anschluss an bereits bestehende Planungs- und Ausführungsleistungen, die vom aktuellen Vertragspartner erbracht werden. Nur dieser Vertragspartner verfügt aktuell über das notwendige Projektwissen zu den vorhandenen Bestandsunterlagen, den technischen Parametern und eventuellen Besonderheiten, wie Leitungsführungen, Gefälle, Schachtlagen sowie den Schnittstellen zu angrenzenden Gewerken. Eine Einbindung eines neuen Planungspartners würde zu erheblichen technischen Abstimmungsproblemen, aufwändiger Einarbeitungszeit und Schnittstellenrisiken führen. Darüber hinaus könnten Inkonsistenzen zwischen Planung Verkehrsstation und Planung Vorplatz die Funktionalität und Genehmigungsfähigkeit der Gesamtentwässerung gefährden. MKA 011 (11) - Um die Baufreiheit für den Neubau des Haltpunktes Rüdesheim sicherzustellen ist die Durchführung der Rodungsarbeiten erforderlich. Der bisherige Auftragnehmer kann Synergien mit den bereits beauftragen Arbeiten nutzen (z. B. Maschinen, Arbeitskräfte, Baustelleneinrichtung). Ein neuer Auftragnehmer müsste diese Strukturen erst aufbauen, was zu Mehrkosten führt. Ein Auftragnehmerwechsel verursacht Verzögerungen im Bauablauf. Dieser ist nicht mit der Terminschiene der Generalsanierung Rechter Rhein vereinbar. MKA 011 (12) - Um die Baumaßnahmen an den Verkehrsstationen Wiesbaden-Schierstein, Erbach, Hattenheim, Oestrich-Winkel und Assmannshausen nicht zu gefährden ist die Anpassung der Entwässerungsplanung und Mitwirkung beim Einholen der Genehmigungen zwingend erforderlich. Diese Leistungen waren ursprünglich kein Vertragsbestandteil. Durch die Beauftragung des bisherigen Auftragnehmers können vorhandene Synergien genutzt und zusätzliche Vertrags- und Einarbeitungskosten vermieden werden. Die damit verbundenen geringeren Kosten und der effizientere Ablauf machen einen Verbleib des Auftragnehmers wirtschaftlich notwendig. MKA 017 - Die Sanierung der Dachstützen des denkmalgeschützten Daches am Hausbahnsteig der VSt Eltville ist Bestandteil der vertraglich vereinbarten Leistungen unter der genannten Ordnungszahl 29.03. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und fachgerechten Ausführung ist ein Sanierungskonzept zu erstellen. Im Rahmen des Sanierungskonzepts ist eine Bauwerksdiagnose durchzuführen. Auf Grundlage des Konzeptes wird entschieden, ob die bereits vertraglich vereinbarten Leistungen für eine fachgerechte Sanierung ausreichend sind oder ob weitergehende Maßnahmen — auch hinsichtlich der Konstruktion des vorhandenen Daches bei eventueller Erneuerung der Stützen — erforderlich werden.
- 05.11.2025 MKA 015 - Gemäß Vergabeunterlagen sollte an der VST Eltville die barrierefreie Erschließung der Personenunterführung auf der Südseite durch eine städtische Rampe zum Bahnhofsvorplatz erfolgen. Dazu gab es vermehrt Abstimmungen mit der Stadt. Allerdings hat man nach Auftragserteilung erfahren, dass die Planung auf Seiten der Stadt stagniert. Durch die Stadt konnte nicht bestätigt werden, dass eine Rampe unmittelbar im Nachgang zur Baumaßnahme GSH Rechter Rhein 2026 umgesetzt wird. Zur Sicherstellung der Barrierefreiheit am Hausbahnsteig unmittelbar nach Beendigung der Baumaßnahmen in 2026 ist ebenfalls ein Aufzug zu beplanen und errichten. Die zusätzlichen Leistungen erfassen den Aufzugsschacht, nicht die Aufzugstechnik MKA 018 - Das Gestaltungskonzept war im Zeitpunkt des Vergabeverfahrens nicht bekannt. Die neuen Anforderungen betreffen keine grundlegend anderen Leistungen, sondern sind eine Konkretisierung und Anpassung im Sinne einer möglichst konsistenten und hochwertigen infrastrukturellen Erneuerung der Verkehrsstationen. Damit liegt eine sachlogische und technische Untrennbarkeit der Leistungen vor, die ein separates Vergabeverfahren für die Anpassungen wirtschaftlich und technisch nicht sinnvoll erscheinen lässt. MKA 020 - Durch den kurzfristigen Entfall der ursprünglich vorgesehenen Rampe zum Bahnhofsvorplatz, die als städtisches Projekt umgesetzt werden sollte, entsteht eine ungeklärte Entwässerungssituation im Bereich zwischen Bahnsteighinterkante und Taxibucht. Zum Zeitpunkt des Vergabeverfahren war nicht bekannt, dass die städtische Rampe nicht gebaut wurde.
- 14.10.2025 7 - MKA 4 des AN - Aus geotechnischen Gründen muss der Verbau bei der Eisenbahnüberführung Panzerstraße (am Auflager) entgegen der üblichen Bauweise von einer Spundwand zu einer Trägerbohlwand umgeplant und in veränderter Bauweise ausgeführt werden. 5 - MKA 13 des AN - Im Bereich der Eisenbahnüberführung Panzerstraße ist im Zuge der auszuführenden Leistungen ein Bodenaustausch erforderlich. Die Erbringung dieser zusätzlichen Leistung resultiert aus Ril 836.4101A01. In benannter Richtlinie sind Grenzwerte für die nachzuweisenden Verformungsmodule bzw. den Verdichtungsgrad für OK Planumsschutzschicht definiert. Lastplattendruckversuche in diesem Bereich haben ergeben, dass die Grenzwerte gemäß Ril 836.4101A01 nicht eingehalten werden können und somit die Tragfähigkeit des Bodens nicht gegeben ist.
- 14.10.2025 5 - MKA 9 des AN - Für die eingebaute Hilfbrücke an der EU Panzerstraße muss ein Messkonzept/Messprogramm zur Gleisüberwachung erarbeitet werden. Es ist notwendig um die Betriebssicherheit der Hilfsbrücke zu gewährleisten.
- 10.10.2025 MKA 11 Die Trassierungsdaten der Strecke stehen wegen fehlender Festpunkte an der Strecke nur in DBREF2003 zur Verfügung. Die übergebenen Entwurfspläne in DBREF2016. Um eine stringente Planung zu haben müssen die Planungen durch den Auftragnehmer entsprechend der Trassierungsdaten in DBREF2003 erstellt werden. Im Anschluss ist die Ausführungsplanung zur Erstellung der Bestandsunterlagen wieder in DBREF2016 zu überführen. MKA 13 Die Trassierungsdaten der Strecke stehen wegen fehlender Festpunkte an der Strecke nur in DBREF2003 zur Verfügung. Die übergebenen Entwurfspläne in DBREF2016. Um eine stringente Planung zu haben müssen die Planungen durch den Auftragnehmer entsprechend der Trassierungsdaten in DBREF2003 erstellt werden. Dafür müssen die Entwurfspläne konvertiert werden.
- 17.09.2025 Die Anpassung und Umsetzung der Signalausleger in Anlehnung an die Richtzeichnungen ist nur durch den AN umsetzbar, da dieses als Gesamtsystem betrachtet werden muss. Der AN plante bereits Signalausleger, welches lediglich angepasst werden muss. Bei einem AN-Wechsel müsste die Planung gesamthaft neu erstellt werden. Dies würde zu erheblichen Zusatzkosten führen. Zudem würden durch die Beauftragung eines weiteren AN erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen.
- 17.09.2025 Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. vorhandene Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können.
- 15.09.2025 Für die Erstellung der SIA-Standorte ist es erforderlich, zusätzliche Baugrundsondierungen durchzuführen.
- 15.09.2025 VAA002: Bereits vorliegendes Bodengutachten vom 02.11.2020, deckt einen für die Planung relevant gewordenen Bereich nicht ab. Für die Ausführungsplanung ist eine Nacherkundung erforderlich. // VAA005: Die Trassierungsdaten der Strecke stehen wegen fehlender Festpunkte an der Strecke nur in DBREF2003 zur Verfügung. Die übergebenen Entwurfspläne in DBREF2016. Um eine stringente Planung zu haben müssen die Planungen durch den Auftragnehmer entsprechend der Trassierungsdaten in DBREF2003 erstellt werden. Im Anschluss ist die Ausführungsplanung zur Erstellung der Bestandsunterlagen wieder in DBREF2016 zu überführen. // VAA006: Die Trassierungsdaten der Strecke stehen wegen fehlender Festpunkte an der Strecke nur in DBREF2003 zur Verfügung. Die übergebenen Entwurfspläne in DBREF2016. Um eine stringente Planung zu haben müssen die Planungen durch den Auftragnehmer entsprechend der Trassierungsdaten in DBREF2003 erstellt werden. Dafür müssen die Entwurfspläne konvertiert werden.
- 15.09.2025 Im Rahmen einer Bestandserkundung (Stand 03.03.2022, Bauwerksbuch DB Netz AG) wurde festgestellt, dass die im Bestand befindliche Stützwand nördlich der EÜ Kirchstraße (Bahnsteig Gleis 1) nicht mehr ausreichend standsicher ist und die Verkehrssicherheit im Bereich vor der Wand nicht mehr gegeben ist. Im Ergebnis dessen ist die Wand zur Sicherstellung der Standsicherheit und der Verkehrssicherheit kurzfristig zu sichern und langfristig durch einen Neubau zu ersetzen. Die kurzfristige Sicherung erfolgt im Zuge der Generalsanierung Hochleistungsnetz Rechter Rhein 2026 in Form einer Stützwandverstärkung als Voraussetzung zum Neubau des Bahnsteigs an Gleis 1 mit Erhöhung auf 55 cm ü.SO sowie Verlängerung auf 180 m.
- 08.09.2025 VA 008 Die BETRA F 547150 konnte nicht genügend Sperrzeit zur Verfügung stellen, damit alle KaMiSo vorgenommen werden konnten. Dadurch war es notwendig, die Geräte und Baustelleneinrichtungen länger vorzuhalten.
- 02.09.2025 MKA 002 - Der AN ist laut Vertrag mit dem Neubau ESTW-A beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Zudem würde die Einbindung Dritter den Mehraufwand erheblich erhöhen, was zu Verzögerungen und einer Gefährdung des Inbetriebnahmetermins führen könnte- mit potenziell gravierenden finanziellen Folgen.
- 02.07.2025 001: Es ist bahnbetrieblich notwendig, 6 Wochen nach erfolgter Bauarbeiten im BA 2 Belastungsstopfgänge durchzuführen. In dem Bauvertrag sind diese erst im GJ 2027 vorgesehen. Dadurch wird es erforderlich. Belastungsstopfgänge in dem GJ 2025 als zusätzliche Leistungen zu beauftragen.
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