SPGK - ETCS Korridor Rhine-Alpine - ESTW Offenburg - hier: Kabeltiefbauarbeiten und Signalausleger
DB Netz AG (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
Beschreibung
Kabeltiefbauarbeiten und Signalausleger für ESTW Offenburg
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für Kabeltiefbauarbeiten und Signalausleger im Rahmen des ETCS Korridor Rhine-Alpine für das ESTW Offenburg.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Preiseinschätzung
Basierend auf 345 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Vertragsänderung Sie sind hier
Modifikation aufgrund unvorhersehbarer Umstände
24 Veröffentlichungen
- 15.04.2026 62 - Bei der Vergabe an einen weiteren AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar welchem AN ggf. entstandene Mängelansprüche geltend gemacht werden müssen. Positive Synergieffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung der zusätzlichen Leistung entstehen, würden verloren gehen. Diese zusätzliche Leistung ist ein wichtiger Bestandteil der Hauptleistung. Die Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden. Faktoren, die sich honorarmindernd auswirken könnten, könnte bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden.
- 16.03.2026 56 Bei der Vergabe an einen weiteren AN gäbe es Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der verschiedenen Leistungen, vor Allem im Leistungsablauf. Für diese zusätzlichen Leistungen wird spezielles Fachwissen benötigt. Diese zusätzliche Leistung ist ein wichtiger Bestandteil der Hauptleistung. Die Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden. Faktoren, die sich honorarmindernd auswirken könnten, könnte bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden. MKA 60 Bei der Vergabe an einen weiteren AN gäbe es Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der verschiedenen Leistungen, vor Allem im Leistungsablauf. Für diese zusätzlichen Leistungen wird spezielles Fachwissen benötigt. Diese zusätzliche Leistung ist ein wichtiger Bestandteil der Hauptleistung. Die Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden. Faktoren, die sich honorarmindernd auswirken könnten, könnte bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden.
- 06.11.2025 MKA046: Bei der Vergabe an einen weiteren AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend ergänzt werden muss. Positive Synergieeffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung der zusätzlichen Leistung entstehen, würden verloren gehen. Diese zusätzliche Leistung ist ein wichtiger Bestandteil der Hauptleistung. Die Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden. // MKA047: Bei der Vergabe an einen weiteren AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend ergänzt werden muss. Positive Synergieeffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung der zusätzlichen Leistung entstehen, würden verloren gehen. Diese zusätzliche Leistung ist ein wichtiger Bestandteil der Hauptleistung. Die Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden. Faktoren, die sich honorarmindernd auswirken könnten, könnte bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden. // MKA048: Bei der Vergabe an einen weiteren AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar welchem AN ggf. entstandene Mängelansprüche geltend gemacht werden müssen. Positive Synergieeffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung der zusätzlichen Leistung entstehen, würden verloren gehen. Diese zusätzliche Leistung ist ein wichtiger Bestandteil der Hauptleistung. Die Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden. Faktoren, die sich honorarmindernd auswirken könnten, könnte bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden.
- 09.09.2025 Bei der Vergabe an einen weiteren AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend ergänzt werden muss. Positive Synergieeffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung der zusätzlichen Leistung entstehen, würden verloren gehen. Diese zusätzliche Leistung ist ein wichtiger Bestandteil der Hauptleistung. Die Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden.
- 12.08.2025 MKA12 Die vertragliche Prüfzeit der Statiken der Überbauten Strecke 1740/1745 wurde überschritten wurden. Folglich müssen Maßnahmen zur Beschleunigung durch den AN ergriffen werden, wie bspw. die Bindung eines weiteren NU, um die ursprüngliche Terminschiene halten zu können. Diese Maßnahmen zur Beschleunigung sind zusätzlich erforderliche Leistungen. Ein Wechsel des AN ist nicht möglich, da die ursrpünglich beauftragte Leistung zur Erstellung der Ausführungsunterlagen vom AN geschuldet ist. Da es sich hierbei um Beschleunigungsmaßnahmen zur Erstellung der ursprünglich geschuldeten Leistungen handelt, kann die Leistung nur durch den AN erfolgen. Bei Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansrpüche geltend gemacht werden können, da die Leistungen unzertrennbar verzahnt sind. Bei erneuter Ausschreibung und Vergabe und den damit verbundenen neuen Schnittstellen, sowie einer gesonderten Einarbeitungszeit eines neuen ANs entsteht ein zusätzlicher Aufwand und somit Kosten. Hierdurch würde die vertraglich vereinbarte Terminschiene nicht gehalten werden. MKA13 Im Zuge des Prozesses zur Entsorgung der Ausbaustoffe sowie Aushubböden müssen die separaten Haufwerke beprobt und es müssen Deklarationsanalysen durchgeführt werden. Wenn der Entsorgungsprozess durch mehrere AN erfolgt, können aufgrund der Schnittstellen und aus kapazitativen Gründen Synergieeffekte verloren gehen, welche zu erheblichen Verzögerungen / Unterbrechungen im Leistungsablauf füren. Zur Gewährleistung der Einhaltung der Sperrpausen und des gesamten Bauablaufes müssen Haufwerke teilweise zeitkritisch entsorgt werden, um so die Logistik auf der Baustelle beherrschen zu können. Dies führt zu besonderen zeitlichen Zwängen, sodass kein Wechsel des AN erfolgen kann. Die Dauer eines neuen Beschaffungsvorgangs würde für das Projekt eine unzumutbare Verzögerung / Unterbrechung mitbringen, da die Haufwerke nicht entsorgt werden können und somit die vorhandene Logistik gestört wird, sodass MKA14 Im Zuge der Baufeldfreimachung sind diverse Rückbauarbeiten erforderlich. Zum Beispiel das Roden von Stubben größerer Durchmesser, Kabel schneiden, ausbauen und lagern, Fundamentreste abbrechen und ausbauen, Abbruch Gartenhütte und vollständiger Rückbau von Rammrohren der LSW. Ein Wechsel des AN ist nicht möglich, da die ursrpünglich beauftragte Leistung zur Baufeldfreimachung unter dem Titel 01.03 vom AN geschuldet ist. Da es sich hierbei um Leistungen, die im Zusammenhang mit der beauftragten Leistung zur Baufeldfreimachung handelt, kann die Leistung nur durch den AN erfolgen. Bei Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansrpüche geltend gemacht werden können, da die Leistungen unzertrennbar verzahnt sind. Bei erneuter Ausschreibung und Vergabe und den damit verbundenen neuen Schnittstellen, sowie einer gesonderten Einarbeitungszeit eines neuen ANs entsteht ein zusätzlicher Aufwand und somit Kosten. Hierdurch würde die vertraglich vereinbarte Terminschiene nicht gehalten werden MKA15 Zur Gewährleistung eines regelkonformen Oberbaus im Zuge des Einbaus der Hilfsbrücken musste der AN eine Planumsschutzschicht (PSS) herstellen und die erforderlichen Materialien liefern. Da es sich hierbei um Leistungen, die im Zusammenhang mit der beauftragten Leistung zur Herstellung des Oberbaus in Abhängigkeit zu dem Einbau der Hilfsbrücken handelt, kann die Leistung nur durch den AN erfolgen. Bei Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansrpüche geltend gemacht werden können, da die Leistungen unzertrennbar verzahnt sind. Bei erneuter Ausschreibung und Vergabe und den damit verbundenen neuen Schnittstellen, sowie einer gesonderten Einarbeitungszeit eines neuen ANs entsteht ein zusätzlicher Aufwand und somit Kosten. Hierdurch würde die vertraglich vereinbarte Terminschiene nicht gehalten werden MKA16 Im Rahmen der Erdarbeiten wurde asbesthaltige Faserzementplatten vorgefunden. Diese müssen durch zertifiziertes Personal ausgebaut, in markierten Säcken gelagert und separat entsorgt werden. Wenn der Entsorgungsprozess durch mehrere AN erfolgt, können aufgrund der Schnittstellen und aus kapazitativen Gründen Synergieeffekte verloren gehen, welche zu erheblichen Verzögerungen / Unterbrechungen im Leistungsablauf füren. Zur Gewährleistung der Einhaltung der Sperrpausen und des gesamten Bauablaufes müssen Haufwerke bzw. der anfallende Abfall teilweise zeitkritisch entsorgt werden, um so die Logistik auf der Baustelle beherrschen zu können. Dies führt zu besonderen zeitlichen Zwängen, sodass kein Wechsel des AN erfolgen kann. Bei erneuter Ausschreibung und Vergabe und den damit verbundenen neuen Schnittstellen, sowie einer gesonderten Einarbeitungszeit eines neuen ANs entsteht ein zusätzlicher Aufwand und somit Kosten. Hierdurch würde die vertraglich vereinbarte Terminschiene werden
- 12.08.2025 MKA34 Bei der Vergabe an einen weiteren AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend ergänzt werden muss. Positive Synergieffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung der zusätzlichen Leistung entstehen, würden verloren gehen. Diese zusätzliche Leistung ist ein wichtiger Bestandteil der Hauptleistung. Die Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden MKA36 Der Synergieffekt durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung würde verloren gehen und es würde weitere Unterbrechungen im Leistungsablauf geben. Diese zusätzliche Leistung ist ein wichtiger Bestandteil der Hauptleistung. Die Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden. MKA37 Die zusätzlichen Leistungen des AN beziehen sich ausschließlich auf Kabeltiefbauarbeiten, Änderungen gab es lediglich durch eine zeitliche Verzögerung. Diese Mehrkosten waren nicht vorherzusehen und sind kein Bestandteil des HV. Die geplanten Leistungen sind für den Projekterfolg unerlässlich. MKA39 Bei Beauftragung eines zweiten AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend geändert werden muss. Weiterhin würden erhebliche Verzögerungen im Leistungsablauf entstehen. Die Dauer eines neuen Beschaffungsvorgangs würde eine für das Projekt unzumutbare Unterbrechung mit sich bringen und mögliche Wiederholungsfaktoren, die sich honorarmindernd auswirken würden, könnten bei einer getrennten Vergabe nicht berücksichtigt werden. MKA41 Bei Beauftragung eines zweiten AN wäre die Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert und unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten wären erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend geändert werden muss. Weiterhin würden erhebliche Verzögerungen im Leistungsablauf entstehen. Die Dauer eines neuen Beschaffungsvorgangs würde eine für das Projekt unzumutbare Unterbrechung mit sich bringen und mögliche Wiederholungsfaktoren, die sich honorarmindern auswirken würden, könnten bei einer getrennten Vergabe nicht berücksichtigt werden. MKA43 Bei Beauftragung eines zweiten AN wäre die Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert und der Synergieeffekt durch einheitliche Leistungsdurchführung würde verloren gehen. Weiterhin würden erhebliche Verzögerungen im Leistungsablauf entstehen. Die Dauer eines neuen Beschaffungsvorgangs würde eine für das Projekt unzumutbare Unterbrechung mit sich bringen und mögliche Wiederholungsfaktoren, die sich honorarmindern auswirken würden, könnten bei einer getrennten Vergabe nicht berücksichtigt werden. MKA44 Bei Beauftragung eines zweiten AN wäre die Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert und der Synergieeffekt durch einheitliche Leistungsdurchführung würde verloren gehen. Weiterhin würden erhebliche Verzögerungen im Leistungsablauf entstehen. Die Dauer eines neuen Beschaffungsvorgangs würde eine für das Projekt unzumutbare Unterbrechung mit sich bringen und mögliche Wiederholungsfaktoren, die sich honorarmindern auswirken würden, könnten bei einer getrennten Vergabe nicht berücksichtigt werden
- 23.07.2025 MKA 27 Im Zuge der Projektentwicklung entstand eine Behinderung durch ein Gründungshindernis an der ursprünglich geplanten Gleisquerung. Durch Verlegung der Gleisquerung entsteht ein erheblicher Mehraufwand durch zusätzliche planerische Leistungen und Vermessungsleistungen. Diese zusätzlichen Leistungen sind kein Bestandteil des Vertrages. Die in der MKA aufgeführten zusätzlichen Lieferungen und Leistungen des AN sind zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages und zur Erreichung des Werkerfolgs zwingend notwendig. Bei der Vergabe an einen weiteren AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend ergänzt werden muss. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Die Hauptleistung baut auf dieser zusätzlichen Leistung auf. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen.
- 14.07.2025 MKA 25 Diese zusätzlichen Leistungen sind kein Bestandteil des HV aber zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages und zur Erreichung des Werkerfolgs zwingend notwendig. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Durch Beauftragung eines weiteren AN würden mögliche Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen. Die Dauer eines neuen Beschaffungsvorgangs würde eine für das konkrete Projekt unzumutbare Verzögerung mit sich bringen, vor allem auch weil honorarmindernde Faktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden könnten. MKA 26 Diese zusätzlichen Leistungen sind kein Bestandteil des HV aber zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages und zur Erreichung des Werkerfolgs zwingend notwendig. Bei der Vergabe an einen weiteren AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend ergänzt werden muss. Durch Beauftragung eines weiteren AN würden mögliche Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen. Die Dauer eines neuen Beschaffungsvorgangs würde eine für das konkrete Projekt unzumutbare Verzögerung mit sich bringen, vor allem auch weil honorarmindernde Faktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden könnten. MKA 32 Diese zusätzlichen Leistungen sind kein Bestandteil des Vertrages. Die in der MKA aufgeführten zusätzlichen Lieferungen und Leistungen des AN sind zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages und zur Erreichung des Werkerfolgs zwingend notwendig. Bei Beauftragung eines zweiten AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend geändert werden muss, z.B. wegen geänderter Kabelwege. Die Dauer eines neuen Beschaffungsvorgangs würde eine für das Projekt unzumutbare Unterbrechung mit sich bringen und mögliche Wiederholungsfaktoren, die sich honorarmindernd auswirken würden, könnten bei einer getrennten Vergabe nicht berücksichtigt werden. aktuell
- 03.06.2025 MKA38 Die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar, daher handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen weiteren AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Da die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden ist, wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen MKA42 Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen.
- 15.05.2025 28 Die Lieferungen und der Einbau von Kabelschächten Gr. X sind nicht im Hauptvertrag enthalten. Diese Leistungen werden zur Sicherung des Gesamtprojektzieles notwendig. Durch Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber der AG Mängelansprüche geltend machen muss. Der Synergieffekt durch eine einheitliche Leistungsdurchführung würde verloren gehen.Die Leistungen sind erforderlich zur Erfüllung des Gesamtprojektzieles und Gewährleistung des Werkerfolgs. Die Dauer eines neuen Beschaffungsvorgangs würde eine für das konkrete Projekt unzumutbare Unterbrechung mit sich bringen.
- 06.05.2025 23 - s handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen.
- 25.03.2025 Der AN ist mit den KTB-Leistungen für den genannten Bereich beauftragt. Somit kann der AN seine Hauptleistung, die Herstellung des KTB sonst nicht regelkonform erbringen. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Die für die KTB-Maßnahmen erforderlichen SSP sind langfristig geplant. Zusätzlich sind vor der Durchführung weitere Genehmigungen (Betra, ...) und AN (Sicherungsunternehmen, ...) erforderlich. Eine Nichteinhaltung der SSP beinhaltet eine erneute SSP Anmeldung inkl. der entsprechenden Fristeinhaltung von zusätzlichen dafür notwendigen Leistungen, die in keinem Verhältnis zu den hier angebotenen Zusatzkosten stehen.
- 17.01.2025 MKA16: Im Hauptvertrag sind lediglich Querungen mit den Dimensionen DN 300 und DN 400 enthalten und vereinbart. Nun stellt sich im Bauablauf fest, dass im konkreten Fall, Querungen mit den Dimensionen DN 500 (km 144,460, km 144,763, km 144,872) und DN 600 (km 144,876) notwendig und erforderlich sind. Die Änderung der Stärke bzw. Durchmesser der Querungen führt zu Mehrkosten. Der AN ist laut Vertrag mit den Kabeltiefbauarbeiten im Streckenabschnitt Offenburg beauftragt. Die Kabeltiefbauarbeiten umfassen auch die Querungsherstellung. Der Werkerfolg ist weiterhin die Herstellung KTB von Offenburg. Der Gesamtcharakter des Auftrags wird hierdurch nicht geändert. //
- 17.01.2025 MKA19: Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. // MKA20: Der AN ist laut Vertrag mit den Kabeltiefbauarbeiten für den Bereich Offenburg beauftragt. Da die zusätzlichen Leistungen (Ausbau Setzpacklage) zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich.
- 03.09.2024 8 - Nichtnutzbarkeit von Sperrpausen ursächlich hierfür sind kurzfristig durchzuführende Instandhaltungsmaßnahmen der DB AG sowie nicht vollständig durchgehende Besetzung von Stellwerken. Mit der vorliegenden Mehrkostenanzeige macht der AN diese Aufwendungen geltend. 13 - Nichtnutzbarkeit von Sperrpausen aufgrund von Kampfmittelsondierung an neuen Signalstandorten und Gleisquerungen auf Grund von fehlenden auftraggeberseitig geschuldeten betrieblichen Rahmenbedingungen.
- 02.09.2024 11 - Die anderweitige Vergabe dieser Leistung würde eine künstliche Aufspaltung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die geänderte Leistung in den bestehenden Bauablauf integriert werden muss. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. Wiederholungsfaktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können. 14 - Die anderweitige Vergabe dieser Leistung würde eine künstliche Aufspaltung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die geänderte Leistung in den bestehenden Bauablauf integriert werden muss. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. Wiederholungsfaktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können.
- 07.05.2024 Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistungen stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die geänderte Leistung in den bestehenden Bauablauf integriert werden muss. Letztlich ist die geänderte Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Auf dieser geänderten Leistung baut die Hauptleistung auf. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen.
- 07.05.2024 Die anderweitige Vergabe dieser Leistung würde eine künstliche Aufspaltung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die geänderte Leistung in den bestehenden Bauablauf integriert werden muss. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Auf dieser geänderten Leistung baut die Hauptleistung auf. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. Wiederholungsfaktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können.
- 07.05.2024 Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistungen stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die geänderte Leistung in den bestehenden Bauablauf integriert werden muss. Letztlich ist die geänderte Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Auf dieser geänderten Leistung baut die Hauptleistung auf. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen.
- 07.05.2024 Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistungen stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die geänderte Leistung in den bestehenden Bauablauf integriert werden muss. Letztlich ist die geänderte Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Auf dieser geänderten Leistung baut die Hauptleistung auf. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen.
- 05.04.2024 MKA 04 - Diese Leistungen sind mit dem HV untrennbar verbunden. Die zusätzlichen Leistungen stellen notwendige Zusammenhangsmaßnahmen dar, welche durch den AN zu erbringen sind und sind Grundlage für die Hauptleistung, der Kabeltiefbauarbeiten für das ESTW Offenburg. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist nicht möglich, da ansonsten eine Verzögerung im Bauablauf entstehen würde und die Inbetriebnahme des ESTW Offenburg gefährdet wäre.
- 02.04.2024 MKA 03 - Diese Leistungen sind mit dem HV untrennbar verbunden. Die zusätzlichen Leistungen stellen notwendige Zusammenhangsmaßnahmen dar, welche durch den AN zu erbringen sind und sind Grundlage für die Hauptleistung, der Kabeltiefbauarbeiten für das ESTW Offenburg. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist nicht möglich, da ansonsten eine Verzögerung im Bauablauf entstehen würde und die Inbetriebnahme des ESTW Offenburg gefährdet wäre.
- 02.04.2024 MKA 02 - Diese Leistungen sind mit dem HV untrennbar verbunden. Die zusätzlichen Leistungen stellen notwendige Zusammenhangsmaßnahmen dar, welche durch den AN zu erbringen sind und sind Grundlage für die Hauptleistung, der Kabeltiefbauarbeiten für das ESTW Offenburg. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist nicht möglich, da ansonsten eine Verzögerung im Bauablauf entstehen würde und die Inbetriebnahme des ESTW Offenburg gefährdet wäre.
- 02.04.2024 MKA 01 - Diese Leistungen sind mit dem HV untrennbar verbunden. Die zusätzlichen Leistungen stellen notwendige Zusammenhangsmaßnahmen dar, welche durch den AN zu erbringen sind und sind Grundlage für die Hauptleistung, der Kabeltiefbauarbeiten für das ESTW Offenburg. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist nicht möglich, da ansonsten eine Verzögerung im Bauablauf entstehen würde und die Inbetriebnahme des ESTW Offenburg gefährdet wäre.
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