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Rahmenvereinbarung: Vermessung von Grundwassermessstellen Landes NRW
Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW · Recklinghausen · Nordrhein-Westfalen · Landesbehörde
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenRahmenvereinbarung: Vermessung von Grundwassermessstellen Landes NRWRahmen 648.792 €🏆 HYDR.O. Geologen und Ingenieure - Hartwig Reisinger und Timm Reisinger · Aachen
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Beschreibung
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK) betreibt die für das Bundesland Nordrhein-Westfalen erforderlichen Grundwassermessstellennetze zur Umsetzung der staatlichen Pflichten gemäß EG-WRRL (§ 9 GrwV) und Nitrat-RL (§ 13a DüV i.V.m AVV GeA 2022, Anlage 1). Dazu ist in einer parallel laufenden Rahmenvereinbarung (Fachlos 1) die Standortprüfung, Vorplanung und Erstellung von Leistungsverzeichnissen für den Neubau von Grundwassermessstellen, die fachkundige Durchführung der Bauaufsicht sowie die Durchführung von Messstellenprüfungen (Erstellen von Messstellenpässen) ausgeschrieben worden. Parallel dazu ist die Durchführung von Vermessungsarbeiten (Lage und Höhe) einschließlich der dazu gehörenden Interpolationsverfahren bei bergsenkungsbeeinflussten Messstellen erforderlich. Dies ist Gegenstand des hiermit (Fachlos 2) ausgeschriebenen geplanten Vorhabens. Die Leistungen umfassen im Wesentlichen die Höhen- und lagemäßige Vermessung von Grundwassermessstellen für das gesamte Landesgebiet, d.h. die Regierungsbezirke Düsseldorf, Münster, Köln, Arnsberg und Detmold. Es ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Zuge eines Offenen Verfahrens gem. § 15 Abs. 1 VgV mit einer unbeschränkten Anzahl an Unternehmen beabsichtigt. Im Übrigen wird auf die Leistungsbeschreibung verwiesen.
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Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 70 Pkt.
Der Bieter, dessen Angebot gem. Leistungsverzeichnis den niedrigsten Kostenwert erzielt hat, erhält die volle Punktzahl (70 Punkte). Die übrigen Angebote werden ins Verhältnis zum günstigsten Angebot gesetzt (gerundet auf zwei Nachkommastellen).
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Qualität 30 Pkt.
Bei dem Zuschlagskriterium Qualität können max. 30 Punkte erzielt werden. Der Bieter hatte drei Konzepte einzureichen. Diese Konzepte wurden folgendermaßen gewichtet: Konzept 1 30 % Konzept 2 50 % Konzept 3 20 %
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
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1 Veröffentlichung
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Auftrag wurde zugeschlagen · 2 Tage nach Fristende
Auftragnehmer HYDR.O. Geologen und Ingenieure - Hartwig Reisinger und Timm ReisingerAuftragsvolumen (Rahmen) 648.792 €1 Veröffentlichung
- 06.11.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
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