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Gemeinde Oberschleißheim: Bestattungs-Dienstleistungen
Gemeinde Oberschleißheim · Oberschleißheim · Bayern · Körperschaft des öffentlichen Rechts (kommunal)
Vergabe-Ergebnis
Freisinger Bestattungshaus GmbH
Auftragnehmer
Das Wichtigste auf einen Blick
KI-generiert- Gesucht werden Dienstleistungen im Bestattungswesen für vier Jahre auf Rahmenvertragsbasis.
- Leistungen umfassen Graböffnungs-/schließungsdienste, Durchführung von Beerdigungen und Leichenbeförderung auf dem Friedhof.
- Die detaillierte Leistungsbeschreibung ist im Dokument 'Leistungsbeschreibung_Oberschleißheim_Bestattungs-DL' enthalten.
- Es handelt sich um ein offenes Vergabeverfahren für Dienstleistungen.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Die Gemeinde Oberschleißheim beabsichtigt die Beschaffung von Dienstleistungen im Bestattungswesen auf rahmenvertraglicher Basis für vier (4) Jahre. Die Auftraggeberin ist Trägerin des städtischen Friedhofs. Die Auftraggeberin führt auf dem Friedhof die Bestattungen nach Maßgabe des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung durch. Sie hat den Friedhof zu verwalten, zu unterhalten und zu pflegen. Die Benutzung des Friedhofs ist durch Friedhofssatzung, die Friedhofsgebührensatzung und die Friedhofsordnung geregelt. Gegenstand der Dienstleistungen sind Grab öffnen/schließen, Durchführung von Beerdigungen sowie sonstige Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Bestattungen anfallen (bspw. Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs etc.). Eine ausführliche Darstellung der Leistungsgegenstände findet sich in dem Dokument "Leistungsbeschreibung_Oberschleißheim_Bestattungs-DL".
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📅 Laufzeit endet am 31.08.2030
Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
1 von 1 Angeboten kamen von kleinen oder mittleren Unternehmen (100 %)
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 100 %
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag gemäß § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren die Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber der Vergabestelle innerhalb von zehn Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen oder aus der Bekanntmachung erkennbar sind, von den Bietern spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber (bei der Kontaktstelle) zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB), damit die Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können. Sofern die Vergabestelle einer Rüge in ihrem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens der Vergabestelle diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren ist ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 GWB verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Diese Unwirksamkeit kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
1 Veröffentlichung
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Auftrag wurde zugeschlagen · 18 Tage nach Fristende
Auftragnehmer Freisinger Bestattungshaus GmbH1 Veröffentlichung
- 30.08.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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