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Kläranlage Nette – Ausbau der Kläranlage - Los 1-1.1 „Bautechnik, Betriebsgebäude“
Niersverband · Viersen · Nordrhein-Westfalen
Beschreibung
Mittels dieser Ausschreibung sollen die bautechnischen Leistungen einschließlich sämtlicher Ausbaugewerke (u.a. Mauerwerks-, Estrich-, Trockenbau-, Gerüst-, Tischler-, Putz-, Maler-, Fenster-, Türen, Fassaden- und Dämmarbeiten, Sonnenschutz, Dach-, Abdichtungs- und Klempnerarbeiten, Fliesen- und Bodenbelagsarbeiten) mit Ausnahme der technischen Gebäudeausrüstung, sowie EMSR- und Elektrotechnik für die Errichtung eines neuen, schlüsselfertigen Betriebsgebäudes vergeben werden. Vorgesehen ist ein 2- geschossiger Bau in Massivbauweise mit Flachdach. Erdgeschoss Vollklinkerfassade, Obergeschoss VHF mit HPL-Bekleidung. Umbauter Raum: ca. 3.900 m³; ca. 1.200 m³ Bodenaushub, ´ ca. 325 Stk. Rüttelstopfsäulen mit je 2,5 m Tiefe, ca. 275 m³ Bodeneinbau, ca. 120 m Grundleitungen, ca. 1.000 m³ Stahlbeton, ca. 120 t Bewehrung, ca. 730 m² Estrich/Heizestrich, ca. 1.400 m² Innenputz, ca. 40 Stk. Innentüren, ca. 380 m² Abhangdecken, ca. 500 m² Metallständerwände, ca. 460 m² Wandfliesen, ca. 500 m² Bodenfliesen, ca. 170m² PVC-Bodenbelag, ca. 45 m² Fußbodenbeschichtung, ca. 2.100 m² Wandanstrich, ca. 38 Stk. Kunststoffenster, ca. 10 Stk. Aluminiumaußentüren, ca. 6 Stk. Aluminiuminnentüren, ca. 8 Stk. Stahl-Mehrzwecktüren, ca. 535 m² Fassadenbekleidung mit HPL, ca. 265 m² Klinker- Verblendmauerwerk, ca. 560 m² bitum. Flachdachdach. Beschreibung der Änderung: Die mit dem Nachtrag verbundenen Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den ausgeschriebenen und beim AN beauftragten Leistungen. Die Änderungen können aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht durch einen anderen Auftragnehmer übernommen werden.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Vergabe von bautechnischen Leistungen und Ausbaugewerken für ein neues Betriebsgebäude einer Kläranlage.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
- Elektronische Rechnung (eRechnung) zugelassen
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
VI.4.3) Einlegung von Rechtsbehelfen Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Teil 4, Anwendung. Auszug: Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Gemäß § 160 Abs. 3 S. 2 GWB gilt Satz 1 nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 bleibt unberührt. Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB an die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen oder an die Bewerber, denen keine Informationen über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 GWB). Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage (§ 134 Abs. 2 S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB). Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein Vertrag von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
3 Veröffentlichungen
- 30.01.2026 Die mit dem Nachtrag verbundenen Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den ausgeschriebenen und beim Auftragnehmer beauftragten Leistungen. Die Änderungen können aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht durch einen anderen Auftragnehmer übernommen werden.
- 13.01.2026 Die mit dem Nachtrag verbundenen Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den ausgeschriebenen und beim AN beauftragten Leistungen. Die Änderungen können aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht durch einen anderen Auftragnehmer übernommen werden. aktuell
- 16.10.2025 Gegenständlich sind vertraglich nicht vorgesehene Schattenprofile im Bereich der Zargen der Innentüren und Wandöffnungen im Betriebsgebäude. Diese Leistung ist technisch notwendig und wurde in Planung, Ausschreibung und Vergabe nicht berücksichtigt. Die Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens ist nicht erforderlich. Die vorgesehenen geänderten oder zusätzlichen Leistungen stellen keine wesentliche Änderung gem. §132 Abs. 1 GWB dar, der Gesamtcharakter des Auftrags verändert sich hierdurch nicht. Darüber hinaus wird der Auftragswert um nicht mehr als 50 % erhöht. Das ist die grenze die § 132 Abs. 2 S. 2 GWB zieht.
Preiseinschätzung
Basierend auf 5.085 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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