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RSU-Rating
Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank · Hannover · Niedersachsen · Anstalt des öffentlichen Rechts (Land)
Beschreibung
Gemäß BTO 1.4 MaRisk sind in jedem Institut aussagefähige Risikoklassifizierungsverfahren einzurichten. Nach BTO 1.2 Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft MaRisk sind abhängig vom Risikogehalt der Kreditgeschäfte im Rahmen der Kreditent-scheidung als auch bei turnusmäßigen oder anlassbezogenen Beurteilungen die Risiken eines Engagements mit Hilfe von Risikoklassifizierungsverfahren zu bewerten. Aus diesen aufsichtsrechtlichen Anforderungen ergibt sich für die NBank die Notwen-digkeit für den Einsatz und die Beurteilung der Risiken eines Engagements mit Hilfe von aufsichtsrechtlich anerkannten Risikoklassifizierungsverfahren. Die von der NBank ein-gesetzten Ratingverfahren der Sparkassen Rating und Risikosysteme GmbH sind für Unternehmen bis max. 500 Mio. EUR Netto-Umsatz validiert. Für Unternehmen mit ei-nem Netto-Umsatz von > 500 Mio. EUR, was insbesondere im Konsortial-/Schuldscheingeschäft, ggf. künftig im Depot A-Geschäft vorkommt, ist daher ein eigenes Ratingverfahren notwendig. In der Vergangenheit wurden in Kooperation mit der Nord LB deren RSU-Ratings für unsere Kreditnehmer zur Verfügung gestellt. Die Nord LB hat diesen Service aus rechtlichen Gründen vor einigen Wochen ohne vorherige Ankündigung umgestellt und stellt uns die erforderliche Leistung zukünftig nicht mehr zur Verfügung, da sie sonst als Ratingagentur eingestuft werden würde. Das zu beschaffende Ratingverfahren muss an das Bilanzanalysetool EBIL angebunden sein. EBIL ist das in der NBank seit Jahren eingesetzte Bilanzanalysetool des Sparkassenverlags. Es bietet eine direkte Schnittstelle zu dem von uns bereits genutzten Rating Frame der SR, über den eingegebene Bilanzen importiert werden können und so in das Finanzrating einfließen. Das Bilanzanalysetool EBIL setzt ein erhebliches Anwenderwissen durch die Mitarbeiter der NBank voraus und ein Wechsel auf ein anderes Tool würde einen erheblichen Schulungsbedarf sowie Gefährdungen bzgl. Anwenderfehler mit sich bringen. EBIL ist insbeson
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KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Finanz- & Versicherungsdienstleistungen
Die NBank sucht ein eigenes Risikoklassifizierungsverfahren (Ratingverfahren) für Unternehmen mit einem Netto-Umsatz von über 500 Mio. EUR, da die bisherige Lösung (Nord LB) wegfällt.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Informationen über die Überprüfungsfristen: Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: A.) § 134 GWB Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzugbehindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. B.) § 135 GWB Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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- 07.08.2024 Original-Veröffentlichung aktuell
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