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Rahmenvereinbarung Messebauleistungen
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) - Hauptverwaltung Hamburg · Hamburg · Hamburg · Körperschaft des öffentlichen Rechts (Bund)
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Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenRahmenvereinbarung MessebauleistungenRahmen 407.330 €🏆 siebold-hamburg messebau GmbH · Hamburg
- siebold-hamburg messebau GmbH · Hamburg
Bieter-Übersicht: 5 Angebote eingegangen, davon 1 Auftragnehmer namentlich publiziert: siebold-hamburg messebau GmbH. Die übrigen 4 Angebote stammen von unterlegenen Bietern — diese werden in deutschen Vergabeergebnissen üblicherweise nicht namentlich genannt.
Beschreibung
Für den Messebau / Ausstellungsstand der VBG soll zentral ein Lieferant/Dienstleister das Management, deutschlandweit, durchführen. Das Management umfasst - die Konzeptionierung, grafische Gestaltung, Planung und Präsentation des Standes nach jeweiliger Standflächengröße, Variante und Standthemenvorgabe - die Beschaffung/Lieferung von Standkomponenten - die Bereitstellung von Standkomponenten und Dienstleistungen für den Stand - die Logistik, Lagerung und der Transport der Standkomponenten - den Aufbau und Abbau des Standes auf Messen und Veranstaltungen (in unter-schiedlichen Varianten und Größen) - die Prüfung, Instandhaltung und Instandsetzung defekter Bestandteile und Standkomponenten - die Mängelbeseitigung nach Inbetriebnahme des Standes und während der Messelaufzeit - die Meldung defekter Bestandteile und Standkomponenten und deren Ausmusterung/Entsorgung
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 40 Pkt.
Berücksichtigung des Preises durch die Wertungsmethode "Preis-Quotient-Methode"
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Konzept 39 Pkt.Qualität
Der Anbieter legt eine Grobplanung seines Konzeptes vor, aus der die Flexibilität des Standes hinsichtlich der Größe, der Standard (1-4 Seiten offen) und der Raumaufteilung ersichtlich ist. Er veranschaulicht oder erläutert die Funktionalität des grob konzipierten Standes im Hinblick auf die Nutzung aus Besuchersicht und aus Sicht des Standpersonals. Aus dem vorgelegten Grobkonzept soll außerdem die Gefälligkeit des Standes, die ergonomische Gestaltung sowie die Raumausnutzung ersichtlich sein.
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Vorstellung/Präsentation 21 Pkt.Qualität
Der Anbieter stellt in einer persönlichen Präsentation durch den für die VBG-Projekte während der Vertragslaufzeit zuständigen Projektleiter und sein Angebot vor. Außerdem sind in dieser Präsentation die Projektabläufe, insbesondere die Schnittstellengestaltung zwischen AG und AN sowie die Berücksichtigung der Arbeitsschutzvorschriften im Unternehmen darzustellen. Den Abschluss des Präsentationstermins wird eine Fragerunde des AG an den AN bilden, in der max. 5 Fragen zum Arbeitsschutz gestellt und beantwortet werden. Die finale Präsentation soll der VBG bereits mit der Angebotsabgabe in digitaler Form vorliegen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): § 134 Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
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1 Veröffentlichung
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Auftrag wurde zugeschlagen · 81 Tage nach Fristende
Auftragnehmer siebold-hamburg messebau GmbHAuftragsvolumen (Rahmen) 407.330 €1 Veröffentlichung
- 19.12.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
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Preiseinschätzung
Basierend auf 16 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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