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ex-ante Transparenzbekanntmachung gem. § 135 III GWB wg. Unterverpachtung
Stadtwerke MüllheimStaufen GmbH · Müllheim im Markgräflerland · Baden-Württemberg · Öffentliches Unternehmen (regional)
Beschreibung
Die Stadtwerke MüllheimStaufen GmbH hat 2025 im Ergebnis eines Konzessionsvergabeverfahrens nach Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Konzessionsvergabe-verordnung (KonzVgV) einen Pachtvertrag betreffend das in ihrem Eigentum stehende Gasverteilnetz mit der naturenergie netze GmbH abgeschlossen (vgl. Bekanntmachung über die vergebene Konzession 417207-2025 - Ergebnis).
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Energie & Umwelt
Das Wichtigste auf einen Blick
- Es handelt sich um eine ex-ante Transparenzbekanntmachung bezüglich der Unterverpachtung eines Gasverteilnetzes.
- Die geplante Vergabe erfolgt an die naturenergie netze GmbH im Rahmen eines Konzessionsvergabeverfahrens.
- Die Bekanntmachung dient der Information und erfordert keine direkte Angebotsabgabe durch Dritte.
- Der CPV-Code 65200000 deutet auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gasversorgung hin.
Die Stadtwerke MüllheimStaufen GmbH informiert über eine geplante Unterverpachtung ihres Gasverteilnetzes an die naturenergie netze GmbH.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- und Beschwerderechts gem. § 180 Abs. 2 GWB vorliegt. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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- 10.08.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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