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Lieferung von Strom für die Liegenschaften der Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH
Liefer-/Dienstleistungen · Leipzig · Sachsen · Öffentliches Unternehmen
Beschreibung
Gegenstand des Auftrags ist die Belieferung der vom Auftraggeber bewirtschafteten Wohn- und Gewerbeliegenschaften sowie sonstigen Objekte mit elektrischer Energie. Die Leistungen umfassen insbesondere: - elektrische Energie (Strom) für den Betrieb von haustechnischen Anlagen wie Hausbeleuchtung, Heizung, Aufzüge, Lüftung, etc.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Energie & Umwelt
Das Wichtigste auf einen Blick
- Gegenstand ist die Lieferung von Strom für Liegenschaften der Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH.
- Die Leistung umfasst die Stromversorgung für haustechnische Anlagen wie Hausbeleuchtung, Heizung, Aufzüge und Lüftung.
- Es handelt sich um ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb.
- Der Erfüllungsort ist Leipzig.
Die Ausschreibung betrifft die Lieferung von elektrischer Energie (Strom) für Wohn- und Gewerbeliegenschaften sowie sonstige Objekte der Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 100 %
Preis (Dienstleistungsentgelt)
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Die Beauftragung ist noch nicht erfolgt. Der Vertragsschluss erfolgt nicht vor Ablauf von mindestens 10 Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung über die Absicht, den Vertrag zu schließen, gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB. Der Vertragsabschluss kann daher frühestens nach Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen ab der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgen, ohne dass die Unwirksamkeit gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB eintreten kann. Ein Nachprüfungsverfahren durch die Vergabekammer wird nur auf Antrag eingeleitet. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB findet keine Anwendung bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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1 Veröffentlichung
- 24.06.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
Preiseinschätzung
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