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Nicht-offener interdisziplinärer Realisierungswettbewerb für Ingenieure und Architekten „Fuß- und Radwegebrücke“, Stadt Bramsche
Stadt Bramsche · Bramsche · Niedersachsen · Kommunaler Auftraggeber
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Vergabe-Ergebnis
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Auftragnehmer und ohne Vertragswert veröffentlicht.
Zuschlag erteilt, aber Auftragnehmer nicht strukturiert publiziert. Das eForms-Feld „Sieger wurde gewählt" (selec-w) ist gesetzt, die Vergabestelle hat den konkreten Auftragnehmer aber nicht als strukturiertes Datenfeld hinterlegt. In vielen Fällen steht der Name im Freitext der Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Gegenstand der Wettbewerbsbearbeitung war der Entwurf einer neue Fuß- und Radwegebrücke, die die Plangebiete West und Ost miteinander verbindet. Zudem war die Neugestaltung der angrenzenden Frei- und Verkehrsflächen Bestandteil der Wettbewerbsaufgabe. Das Brückenbauwerk hat als Entlastungsmaßnahme und für die Weiterentwicklung des Fuß- und Radwegenetzes und für die Verknüpfung des neuen Stadtgebietes mit dem Bahnhof und der Innenstadt einen besonderen Stellenwert. Über die rein funktionalen Aspekte hinaus soll unter Berücksichtigung der Lage und der topografischen Verhältnisse ein prominentes und stadt-bildprägendes Element entstehen. Hierzu gilt es eine identitätsstiftende und prägende Gestaltsprache bzw. Charakteristik sowohl für den Bauwerksentwurf als auch die entstehenden Freiflächen im Brückenanfangs- und Brückenendbereich zu entwickeln. Der Entwurf sollte über das allein technisch Notwendige hinausgehen. Sowohl gestalterisch in der Dimensionierung und Ausbildung des Profils als auch im Detail – bspw. bei der Gestaltung des Geländers und der Oberflächen – soll die Brücke überzeugen. Dem Gestaltwert des Entwurfes kommt somit eine hohe Bedeutung zu.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„nichtoffener interdisziplinärer Realisierungswettbewerb mit vorgeschalteten Bewerbungsverfahren (Teilnahmewettbewerb gemäß RPW und VgV) und nachgeschaltetem Verhandlungsverfahren (gemäß VgV). Die Auslobung erfolgte nach RPW 2013 gemäß §3 der Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW 2013)“
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Wettbewerbsergebnis 50 %Qualität
Wettbewerbsergebnis. Im Verhandlungsverfahren mit den Preisträger:innen wird das Wettbewerbsergebnis als Zuschlagskriterium mit einer Gewichtung von 50% berücksichtigt. Dabei erhält der/die 1. Preisträger:in 5 Punkte, der/die 2. Preisträger:in 3 Punkte und der/die 3. Preisträger:in 2 Punkte. Vergibt das Preisgericht mit der hierfür vorgeschriebenen Mehrheit weitere Preise, so wird der 4. Platz mit 0,5 Punkt bewertet. Die Ausloberin behält sich die Möglichkeit der Zuschlagserteilung auf das Erstangebot vor.
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Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals 30 %Qualität
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Angebotspreis 20 %Preis
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Gem. § 160 GWB Einleitung, Antrag, 2016: Abs. 1 Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Abs. 2 Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Abs. 3 Der Antrag ist unzulässig,soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote
Welcher Bieter den Zuschlag erhalten hat, ist im Vergabeergebnis nicht aufgeführt — siehe Vergabe-Status in der Sidebar.
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Preiseinschätzung
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