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Kontrastmittel wirkstoffübergreifendes Open-House Verfahren für die KV Region Mecklenburg-Vorpommern
AOK Nordost - Die Gesundheitskasse · Potsdam · Berlin · Körperschaft des öffentlichen Rechts (Land)
Angebote bis 15.02.2027, 10:00 Uhr (noch 171 Tage)
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Beschreibung
Bezeichnung: Ionische iodhaltige hochosmolare wasserlösliche nephrotrope Röntgenkontrastmittel. Anwendung: oral und / oder rektal. Weitere möglich Anwendungsgebiete: - Röntgendiagnostik des Magen-Darm-Traktes insbesondere, wenn die Anwendung von Bariumsulfat unerwünscht oder kontraindiziert ist und/ oder - zur Röntgendarstellung des Dickdarmes und/ oder - zur Untersuchung bzw. Abgrenzung des Gastrointestinaltraktes bei der Computer-Tomographie. Darreichungsform: alle zugelassenen Darreichungsformen eines Wirkstoffs müssen angeboten werden Konzentration: alle Konzentrationen eines Wirkstoffs müssen angeboten werden. Packungsgröße: alle zugelassenen Packungsgrößen eines Wirkstoffs müssen angeboten werden. Besonderheit: Die Anwendungsgebiete können auch mit mehreren Produkten eines Anbieters abgedeckt werden. Weitere Angaben ergeben sich aus der Anlage 11 zur Angebotsaufforderung. — Bezeichnung : Ionische iodhaltige hochosmolare wasserlösliche nephrotrope Röntgenkontrastmittel. Anwendung: Instillation. Weitere möglich. Anwendungsgebiete: - retrograde Urographie, - Miktionzystouretrographie Darreichungsform: alle zugelassenen Darreichungsformen eines Wirkstoffs müssen angeboten werden Konzentration: alle Konzentrationen eines Wirkstoffs müssen angeboten werden Packungsgröße: alle zugelassenen Packungsgrößen eines Wirkstoffs müssen angeboten werden Weitere Angaben ergeben sich aus der Anlage 11 zur Angebotsaufforderung. — Bezeichnung : Nicht ionische iodhaltige monomere niederosmolare wasserlösliche nephrotrope Röntgenkontrastmittel Anwendung: intraarteriell und intravenös. Weitere möglich Anwendungsgebiete - Urographie, - Phlebographie, Arteriographie, Angiographie, - Angiokardiographie, - Digitale Substraktionsangiographie, - CT-Kontrastverstärkung Darreichungsform: alle zugelassenen Darreichungsformen eines Wirkstoffs müssen angeboten werden Konzentrationen: müssen kumulativ angeboten werden 1. 300 mg/ml - 320 mg/ ml 2. 350 mg/ ml - 400 mg/ml (alle Konzentrationen ein
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KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Gesundheitswesen & Medizintechnik
Ausschreibung für nicht-exklusive Vereinbarungen über Kontrastmittelwirkstoffe für Krankenkassen in Mecklenburg-Vorpommern.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
keine Angabe
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
-
Nachforderung teilweise möglich
Bestimmte fehlende Unterlagen dürfen nachgefordert werden — nicht alle.
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
-
Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Für den Fall, dass ein Vergabenachprüfungsverfahren eingeleitet wird, sind u.a. die folgenden Bestimmungen zu beachten: Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie ("Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates") bzw. des Vergaberechts. Die folgenden Angaben erfolgen daher rein vorsorglich. Eine weitergehende Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter GWB-vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB), ist damit nicht verbunden. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen: § 135 GWB Unwirksamkeit: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist, (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer: (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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- Frist 15.02.2027 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev aktuell
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Basierend auf 815 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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