AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Kontrastmittel wirkstoffübergreifendes Open-House Verfahren für die KV Region Mecklenburg-Vorpommern
Stammdaten
- Auftraggeber
- AOK Nordost - Die Gesundheitskasse, Potsdam
- Bezugsberechtigte
- BKK Landesverband NORDWEST; IKK - Die Innovationskasse; KNAPPSCHAFT - Regionaldirektion Nord; Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG); Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) - vertreten durch die Leiterin der vdek-Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern
- Veröffentlicht
- 14.02.2025
- Frist (Submission)
- 15.02.2027
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 33600000 — Medizintechnik
- Branche
- Gesundheitswesen & Medizintechnik
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von nicht-exklusiven Vereinbarungen zu verschiedenen Kontrastmittelwirkstoffen/Wirkstoffkombinationen im Rahmen eines wirkstoffübergreifenden Open-House-Verfahrens, die zu Lasten der Krankenkassen in Mecklenburg-Vorpommern im SSB verordnet und abgegeben werden. In der Regel sind mehrere Wirkstoffe der gleichen Indikation in 16 Fachgruppen zusammengefasst. Näheres hierzu ergibt sich aus Anlage 11 zur Angebotsaufforderung. Kontrastmittel jedes künftigen Vertragspartners können fachgruppenbezogen während der Vertragslaufzeit aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots durch die Vertragsärzte, die über diese wirtschaftlichen Bezugsquellen informiert werden, bestellt werden; sie gelten als wirtschaftlich. Vertragsärzte sind verpflichtet ihren Bedarf an Kontrastmitteln aus einer Fachgruppe grundsätzlich mit den Produkten des Vertragspartners bzw. eines der Vertragspartner zu erfüllen.
Lose
16 Lose.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.04.2025
- Ende
- 31.03.2027
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 15.02.2027
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.