Beschaffung NetApp AFF C30 für das Schulumfeld
KI Gegenstand ist die Lieferung, Installation und Konfiguration eines NetApp AFF C30 Storage-Systems inklusive 48 Monaten Support für die IT-Infrastruktur der Stadt Dortmund.
Oberfinanzdirektion Baden-Württtemberg - LZfD · Karlsruhe · Baden-Württemberg · Landesbehörde
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Bieter-Übersicht: 3 Angebote eingegangen, 1 Bieter namentlich publiziert — im Vergabeergebnis werden üblicherweise nur die Auftragnehmer genannt.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Eine Beschaffung einheitlicher Software erfolgt durch die Vergabestelle der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg - Landeszentrum für Datenverarbeitung (LZfD) des für den KONSENS-Verbund ausschreibenden Landes Baden-Württemberg, die diese Rahmenvereinbarung über die Beschaffung einer Open-Source-Fork der Software Camunda 7, Pflege - und Supportleistungen sowie produktbezogene Dienstleistungen für den Bedarf der KONSENS-Bundesländer, ausschreibt.
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Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
Bereitgestellt wird eine Fork-Variante der Software Camunda 7 als KONSENS weit einheitliche Prozessorchestrierungsplattform, welche durch den Bezugs-/Abrufberechtigten auf eigenen Umgebungen betrieben werden kann (Self-Managed). Die Softwarebasis wird im Rahmen der Einzelabrufe dauerhaft überlassen. Die Softwarebasis muss unter einer OSI-konformen Open-Source-Lizenz stehen, die kommerzielle Nutzung, Weitergabe, Änderung und Verteilung des Quellcodes erlaubt. Die dauerhafte Nutzbarkeit der Softwarebasis nach Maßgabe der zugrunde liegenden Open-Source-Lizenzbedingungen bleibt von der Laufzeit entgeltlicher Pflege-, Support- und Enterpreise-Leistungen unberührt. Das Softwarepaket enthält mindestens die folgenden Komponenten: a) BPM Engine zur Ausführung ausführbarer BPMN-Modelle b) Modellierungswerkzeuge zur Erstellung, Visualisierung, Validierung und Versionierung ausführbarer BPMN- und DMN-Modelle c) Web-Oberflächen zu Aufgabenbearbeitung, Monitoring, Betrieb sowie Administration d) Werkzeuge bzw. Skripte zur Migration bestehender Camunda 7 Implementierungen e) Notwendige Bibliotheken zur Anbindung von Clients an die Software, insbesondere von Java Anwendungen f) (Starter-)Bibliotheken zum eingebetteten Betrieb der Engine in einer (Spring-Boot) Java Anwendung g) Container Images und Helm-Charts zum Betrieb auf Container Umgebungen insb. auf Kubernetes / OpenShift 4.x h) Installations- und Startskripte für die Standalone Engine i) Entwicklungsdokumentation j) Betriebs-Administratordokumentation Siehe Kapitel 2 ff der Leistungsbeschreibung.
Die im Rahmen dieses Beschaffungsvorhabens verwendeten Lizenzeinheiten dienen der Bestimmung des Umfangs der bereitgestellten und dauerhaft überlassenen Softwarepakete sowie der daran anknüpfenden entgeltlichen Leistungen für Pflege , Support und Enterprise-Funktionalitäten. Die Lizenzeinheiten sind keine von den Open-Source-Lizenzbedingungen losgelösten ausschließlichen Lizenzrechte, sondern dienen als einheitliche Bezugsgröße für die vertragliche Zuordnung von Softwarepaketen und Zusatzleistungen. Maßgebliche Abrechnungsgröße ist die Anzahl der in der produktiven Umgebung genutzten virtuellen CPUs (vCPU). Ein Basispaket umfasst eine Grundkapazität von mindestens 8?vCPU. Eine Erweiterung der Kapazität erfolgt in Paketen von jeweils 4?vCPU. Die verwendete Abrechnungsmetrik dient der transparenten, nachvollziehbaren und einheitlichen Ermittlung des Umfangs der dauerhaft überlassenen Softwarepakete sowie der Entgelte für laufzeitbezogene Zusatzleistungen. Sie hat keinen Einfluss auf die Open-Source-Nutzungsrechte der Bezugs- bzw. Abrufberechtigten. Die Nutzung der Softwarebasis in Entwicklungs , Test , Schulungs und sonstigen nicht produktiven Umgebungen ist von der Abrechnungsmetrik unabhängig und durch die vereinbarten Service Entgelte mit abgegolten. Siehe Kapitel 6 ff der Leistungsbeschreibung.
Die Ermittlung der tatsächlich genutzten Abrechnungs bzw. Messeinheiten erfolgt durch die Bezugs bzw. Abrufberechtigten mithilfe eines vom Auftragnehmer bereitgestellten geeigneten Verfahrens und wird dem Auftragnehmer zur Abrechnung mitgeteilt. Siehe Kapitel 6.4 der Leistungsbeschreibung.
Die Fork-Variante der Software Camunda 7 wird gemäß Kapitel 2.1 ff der Leistungsbeschreibung als KONSENS-weit einheitliche Prozessorchestrierung, welche durch den Bezugs-/Abrufberechtigten auf eigenen Umgebungen betrieben werden kann (Self-Managed), bereitgestellt und enthält mindestens die genannten Kompontenen.
Die Fork-Variante der Software Camunda 7 erfüllt die gemäß Kapitel 2.2 der Leistungsbeschreibung genannten Komponenten: (1) Kompatibilität mit Camunda 7 (2) Migration von Camunda 7 (3) Offene Schnittstellen / Architektur (4) Kompatibilität mit bestimmten Frameworks (Spring Boot) (5) Unterstützung von Mehrbenutzer und Multi-Tenant-Umgebungen (6) Monitoring und Troubleshooting (7) Reporting und Analyse (8) Skalierbarkeit (9) Manuelle und asynchrone Prozessschritte
Die Fork-Variante der Software Camunda 7 unterstütz die gemäß Kapitel 2.3 ff der Leistungsbeschreibung genannten Komponenten: (1) Betriebskompatibilität (2) Virtualisierungsumgebungen (3) Terminalserver
Die Fork-Variante der Software Camunda 7 erfüllt die gemäß Kapitel 2.4 ff der Leistungsbeschreibung genannten Open-Source Anforderungen: (1) Lizensierung der Software unter einer OSI-konformen Open-Source-Lizenz (2) Sicherstellung des vollständigen und öffentlichen Quellcodezugangs (3) Gebührenfreie Nutzung gemäß Open-Source-Lizenz (4)Verpflichtung zur Bereitstellung von Änderungen nach Open-Source-Best-Practices (5) Abgrenzung zu entgeltlichen Leistungen
Der Auftragnehmer reicht eine Software Bill of Materials (SBOM) gemäß der Anforderungen in Kapitel 2.5 der Leistungsbeschreibung ein.
Für die Fork-Variante der Software Camunda 7 werden Software-Pflegeleistungen gem. Kapitel 3.1 ff der Leistungsbeschreibung erbracht, die insbesondere folgenden Leistungen umfassen: - Bereitstellung von Major- und Minor-Releases der Software zum Download, - Bereitstellung von Patches und Hotfixes zum Download, - Bereitstellung von kundenspezifischen Hotfixes zum Download, sofern diese aufgrund von Sicherheitslücken notwendig sind oder Störungen anders nicht zu beheben sind. - Bereitstellung von befristeter Pflege für Lagacy-Versionen Camunda 7.22 bis 7.24.
Die Software-Pflege erfolgt zu den beschriebenen Anforderungen gemäß den Kapiteln 3.1.1 der Leistungsbeschreibung für Minor Versionen oder ausgewählten LTS Versionen.
Die Software-Pflege erfolgt in Form von Fehlerbehebungen in Open-Source Komponenten Siehe Kapitel 3.1.2 der Leistungsbeschreibung.
Die Software-Pflege Dokumentation erfolgt entsprechend Kapitel 3.1.3 der Leistungsbeschreibung.
Der Auftragnehmer erbringt weitere Serviceleistungen entsprechend Kapitel 3.1.4 der Leistungsbeschreibung.
Die Software-Pflege erfolgt im Rahmen eines ausgereiften Release-Management-Prozesses, der die Anforderungen gemäß 3.1.6 der Leistungsbeschreibung erfüllt.
Der Rückbau problematischer Software-Pflegeleistungen erfolgt entsprechend Kapitel 3.1.7 der Leistungsbeschreibung.
Pflege und Support für die Fork-Variante der Software Camunda 7 werden erbracht entsprechend Kapitel 3.2 ff der Leistungsbeschreibung mit Servicezeiten 08:00 bis 18:00 Uhr.
Der Support steht gemäß Kapitel 3.2.1 der Leistungsbeschreibung in deutscher Sprache zur Verfügung.
Der Support umfasst im Fehlerfall die in Kapitel 3.2.2 der Leistungsbeschreibung aufgeführten Arbeiten.
Der Auftragnehmer stellt für die Softwarebasis Enterprise Funktionalitäten gemäß Kapitel 3.3 ff der Leistungsbeschreibung bereit.
Training/Schulungsleistungen werden erbracht entsprechend Kapitel 4 ff der Leistungsbeschreibung.
Die Schulungen sollen mindestens die Inhalte aus der Leistungsbeschreibung Kapitel 4.1 ff behandeln.
Unterstützungs- und Beratungsleistungen werden erbracht entsprechend Kapitel 5 ff der Leistungsbeschreibung.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Etwaige Verfahrensrügen nach § 160 Abs. 3 GWB sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Auf die Rügepflichten gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 bis 4 GWB wird ausdrücklich hingewiesen, insbesondere auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB: Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Ka-lendertage vergangen sind.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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