Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb Facility Management & Gebäudetechnik ⚠ Direktvergabe
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Dienstleistungsauftrag EU-Oberschwelle

Anmietung Bestandsimmobilie in Bonn

Bundesanstalt für Immobilien AöR · Bonn · Nordrhein-Westfalen · Anstalt des öffentlichen Rechts (Bund)

Beschreibung

Gegenstand des Vertrags ist die Anmietung von Büroräumen eines vorhandenen Gebäudes. Die Vermieterin hat für die Neuvermietung Modernisierungsmaßnahmen in einem Wert weit unterhalb der EU-Schwellenwerte vorgesehen. Die Vertragsparteien gehen deshalb bei Abschluss des Mietvertrages davon aus, dass der EU-Schwellenwert für Bauleistungen nicht erreicht oder überschritten wird und das GWB-Vergaberecht schon deshalb nicht einschlägig ist und – selbst für den nicht vorgesehenen Fall des Überschreitens des EU-Schwellenwertes – die Voraussetzungen der Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB vorliegen. Die Mieterin (im Bekanntmachungstext teilw. „Beschaffer“) ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Deckung des Grundstücks- und Raumbedarfs für Bundeszwecke und die Verwaltung von Liegenschaften, die von Dienststellen der Bundesverwaltung zur Aufgabenerfüllung genutzt werden. Der gegenständliche Mietvertrag beinhaltet die Anmietung eines vorhandenen Bürogebäudes des Vermieters (im Bekanntmachungstext teilw. „Bieter“/„wirtschaftlicher Eigentümer“) in Bonn, welches über ein Bundesministerium einer internationalen Organisation überlassen werden soll. Die Laufzeit des Mietvertrages beginnt kurzzeitig nach Vertragsschluss. Die Mietzeit beträgt 5 Jahre mit den Optionen der zweimaligen Verlängerung für jeweils drei Jahre. Der Mietgegenstand befindet sich in einem Gebäude der Vermieterin, Reuter Straße 65, 53115 Bonn, Bonner Talweg 90, 100, 53227 Bonn. Die Vermieterin hat für die Neuvermietung Modernisierungsmaßnahmen in einem Umfang von ca. 4,1 Mio. Euro netto vorgesehen, diese umfassen im Wesentlichen mieterwechselübliche Renovierungsmaßnahmen. Die Vergütung ist in Form einer Mietersonderzahlung vorgesehen. Dabei handelt es sich um eine feste Vergütung, die jedoch im Rahmen eines Open-Book-Prinzips der Fortschreibung unterliegt. Parallel zum Mietvertrag ist ggf. auch der Kauf der Immobi

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Branche: Facility Management & Gebäudetechnik

Anmietung eines Bestandsgebäudes in Bonn für Büroräume, die einem Bundesministerium zur Überlassung an eine internationale Organisation dienen sollen.

Die Laufzeit beträgt 5 Jahre mit Verlängerungsoptionen. Modernisierungsmaßnahmen von ca. 4,1 Mio. Euro netto sind vorgesehen, die Vergütung erfolgt als Mietersonderzahlung nach Open-Book-Prinzip.

Weitere Eignungskriterien: Parallel ist ggf. ein Kauf der Immobilie möglich.

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Vergabe- & Vertragsbedingungen

Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.

Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht

Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen: § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei: § 135 GWB Unwirksamkeit: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 GWB Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.

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  1. Direktvergabe-Ankündigung Sie sind hier

    Geplante Direktvergabe (VEAT) — 10 Tage Stillhaltefrist

    1 Veröffentlichung

    • 18.05.2026 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev aktuell

Preiseinschätzung

Basierend auf 28 vergleichbaren Vergabeergebnissen:

Unteres Quartil 280.000 €
Median 542.062 €
Oberes Quartil 917.951 €

Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.

Direktvergabe-Ankündigung

Der Aufgeber plant diesen Auftrag ohne Wettbewerb direkt zu vergeben. Bieter können in einer Stillhaltefrist Einspruch einlegen.

Stillhaltefrist abgelaufen seit 23.05.2026
Was ist eine VEAT-Notice? →
Stammdaten

Direktvergabe (VEAT): Der Auftragswert wird bei dieser Bekanntmachungsart häufig nicht veröffentlicht — hier hat der Auftraggeber keinen angegeben.

Vergabenummer Gewerberaummietvertrag
Verfahrensart Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
Auftragsart Dienstleistungsauftrag
Schwierigkeit Mittel KI
Auftraggeber Bundesanstalt für Immobilien AöR
Standort Bonn, Nordrhein-Westfalen
Veröffentlicht 13.05.2026
CPV-Code 70310000
Immobiliendienstleistungen (Was ist das?)
Erfüllungsort Bonn
Laufzeit 11 Jahre
Verlängerungsoption bis zu 2× verlängerbar

Bieter (1)
DEMIRE AN BN R PM FR FL GmbH · Langen

Alert für ähnliche Ausschreibungen
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Ø Bieter in der Branche 4.0
Methodik & Datenbasis

Historischer Durchschnitt aus 1.486 vergleichbaren Vergaben — keine Prognose für diese Ausschreibung.


Erfasste Abschluss-Meldungen 92%
Methodik & Datenbasis

Anteil der erfassten Verfahren in Facility Management & Gebäudetechnik mit veröffentlichter Zuschlag-Bekanntmachung. Basis: 20.387 Verfahren. Die tatsächliche Zuschlagsquote liegt typischerweise höher, weil viele Vergabestellen Ergebnisse verspätet oder gar nicht melden.


Markt-Insights

Schätzwert-Abweichung -13%
KMU-Bieteranteil 39%

Preis-Kalkulator

Historische Preisdaten für diese Branche
Preis-Kalkulator freischalten →


Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn

Hinweis zur Zuständigkeit

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht unbedingt die hier genannte.

Erweiterte Daten

Quelle: oeffentlichevergabe.de · 3/4 Kernfelder

Nicht in der Bekanntmachung: Auftragswert

Zuletzt geprüft am 25.07.2026

Daten korrigieren →

Quelle: oeffentlichevergabe.de

Bekanntmachung über die zentrale Vergabeplattform des Bundes. Vollständige Vergabeunterlagen und Angebotsabgabe auf der Original-Plattform der Vergabestelle:

Vergabestelle

Bundesanstalt für Immobilien AöR · Bonn

Verdingung@bundesimmobilien.de
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