AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 17.04.2026 18:01 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/895c107a-4182-487e-af72-5f8cdea10d12/

Markterkundung gem. § 26 SektVO zur beabsichtigten Beschaffung eines FGI-Hintergrundsystem

Notice-ID: 895c107a-4182-487e-af72-5f8cdea10d12 · Procedure-ID: 8a8e3e79-74f5-457a-954a-4dd27412def9

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Stammdaten

Auftraggeber
Dresdner Verkehrsbetriebe AG, Dresden
Veröffentlicht
27.03.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
48813200 — Software
Branche
IT & Digitalisierung
Rechtsgrundlage
EU-Sektorenrichtlinie

Beschreibung

Markterkundung gem. § 26 SektVO Zur beabsichtigten Beschaffung eines FGI-Hintergrundsystem Die DVB AG beabsichtigt, ihr Fahrgastinformationssystem zur Echtzeitauskunft (DFI-System) grundhaft zu modernisieren. Dabei soll auf den aktuell in Entstehung befindlichen VDV-Standard 435 (Internet of Mobility) sowie Standard-Internet-Technologie gesetzt werden. Die DVB betreibt gegenwärtig über 700 DFI-Anzeigen. Der Kernbestandteil ist dabei das FGI-Hintergrundsystem, welches gleichzeitig die Datenweiterleitung und das Anzeigermanagement übernimmt. Durch die lange Geschichte der dynamischen Fahrgastinformation in Dresden ist ein sehr zuverlässiges, historisch gewachsenes System entstanden. Dieses soll nun durch ein flexibleres, moderneres System ersetzt werden, wobei gänzlich neue Ansätze verfolgt werden. Dies wird im Folgenden als DFIS bezeichnet.

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
3 Monate

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Leipzig, Leipzig

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).