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ABS/NBS KaBa, StA 7A, Optimierung Bahnknoten Offenburg (OBO) - Bauleistung
DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
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ABS/NBS KaBa, StA 7A, Optimierung Bahnknoten Offenburg (OBO) - Bauleistung
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für Bauleistungen zur Optimierung des Bahnknotens Offenburg (OBO) im Rahmen des Projekts ABS/NBS KaBa, StA 7A.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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📅 Laufzeit endet am 31.12.2026
Diese Ausschreibung ist abgeschlossen. Laut der Zuschlags-Bekanntmachung zu diesem Verfahren läuft der vergebene Auftrag bis zum genannten Datum. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Bedingungen für den Erhalt des Auftrags Der Nachweis über die im folgenden aufgeführten Eignungsanforderungen wird durch das Vorhandensein einer Präqualifikation bei der Deutschen Bahn AG, den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) / PQ-VOB oder vorläufig mit einer Eigenerklärung über die Erfüllung der Eignungsanforderungen erbracht. Im letzten Fall sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle die Nachweise zu den einzelnen Anforderungen innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen. Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle ist ein Nachweis über das Vorhandensein einer PQ-VOB innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen. - Erklärung über seine Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft (Bieter ohne Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben eine entsprechende Erklärung über die Mitgliedschaft bei dem für sie zuständigen Versicherungsträger abzugeben) - Erklärung über die Eintragung in die Handwerksrolle, das Berufsregister oder das Register der Industrie- und Handelskammer seines Sitzes oder Wohnsitzes - Erklärung über die beabsichtigte Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen - Erklärung, dass der Bewerber/Bieter nicht durch die Deutsche Bahn AG wegen Verfehlungen gesperrt und vom Wettbewerb ausgeschlossen worden ist - Erklärung über Verfehlungen, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB) - Erklärung zur Kartellrechtlichen Compliance- und Korruptionsprävention - Erklärung, dass bei der Ausführung eines früheren Auftrags bei der Deutsche Bahn AG oder einem mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen keine wesentliche Anforderung erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat - Erklärung über mögliche Eintragungen im Gewerbezentralregister- Erklärung, dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt in einem Vergabeverfahren der Deutsche Bahn AG oder eines mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens a) versucht hat, die Entscheidungsfindung in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung beeinflussen konnte bzw. dies versucht hat. - Erklärung, dass der Bewerber/Bieter den DB-Verhaltenskodex für Geschäftspartner (https://www.deutschebahn.com/de/konzern/konzernprofil/compliance/geschaeftspartner/verhaltenskodex-1191674) oder die BME-Verhaltensrichtlinie (https://www.bme.de/initiativen/compliance/bme-compliance-initiative/) oder einen eigenen Verhaltenskodex, der im Wesentlichen vergleichbare Prinzipien verbindlich für ihn festlegt, einhalten wird - Erklärungen zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen, insbesondere der Pflicht zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung), sowie Verpflichtungen z. B. gem. den in § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG), § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz, § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz genannten Vorschriften - Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder Liquidationsverfahren anhängig ist - Erklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123 f. GWB oder Eignungskriterien im Sinne von § 122 GWB keine Täuschung begangen und auch keine Auskünfte zurückgehalten hat und dass das Unternehmen stets in der Lage war, geforderte Nachweise in Bezug auf die §§ 122 bis 124 GWB zu übermitteln Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.“
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 100 %
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Leistungsbewertung gemäß KriterienkatalogQualität
https://bieterportal.noncd.db.de/evergabe.bieter/api/external/subproject/c07b646c-f655-4954-84d9-24ca14e42ec8/awardcriteria
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Angebote werden eingeholt
1 Veröffentlichung
- Frist 17.06.2024 Original-Veröffentlichung aktuell
-
Vertragsänderung
Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
3 Veröffentlichungen
- 10.09.2026 05: Das Baufeld im Projekt OBO war im Bauzeitraum offen über eine Zufahrt direkt über eine Hauptstraße am Bahnhof Offenburg erreichbar. Um den nicht angemeldetet und legitimierten Fahrzeugen den Zutritt dauerhaft verwehren zu können, wurde die Zufahrt mit einer Schranke versehen. Somit musste kein gesondertes Personal, insbesondere zu Nachtzeiten, die Zufahrten auf die Baustelle kontrollieren. Das Personal dazu wurde bei der Umsetzung der Baustelle benötigt. Ein Ausfall von Mitarbeitern hätte die Umsetzung des Projekts gefährdet. Das Projekt OBO konnte so im vorgesehenen Zeitraum in Betrieb gehen. Ein Wechsel des AN würde zu einem erheblichen und wirtschaftlich nicht vertretbaren Mehraufwand in der Durchführung führen. Die bereits geleisteten Abstimmungen, Planungsfortschritte in der Ausführungsplanung sowie die projektspezifischen Kenntnisse des aktuellen Auftragnehmers würden dadurch weitgehend verloren gehen. Zudem wären umfangreiche Einarbeitungszeiten sowie eine erneute Koordination mit den Projektbeteiligten erforderlich, was zu Zeitverzögerungen und zusätzlichen Kosten führen würde. Insbesondere für Bauüberwachungsleistungen auf Baustellen unter rollendem Rad sind projektspezifische Kenntnisse essentiell. Die Einarbeitung und Abstimmung eines neuen AN in die bereits geplante Anlage wäre mit unverhältnismäßigem Abstimmungsaufwand und einer Zeitverzögerung verbunden, die den weiteren Verlauf behindern und Synergieeffekte aushebeln würde. 04: Das Baufeld im Projekt OBO wurde gem. Kampfmittelberichts als nicht Kampfmittelfrei eingestuft. Diverse unindentifizierbare Verdachts-punkte machten weitere, umfangreichere Kampfmittelerkundungen nötig. Um die technische Umsetzung des Projekts zu garantieren und dabei die Sicherheit des Personals nicht zu gefährden, mussten für unsondierte Abschnitte während der Bausausführung gesonderte Feuerwerker gestellt werden. Dies ist während der Aushubarbeiten nötig. Das Projekt OBO hätte im vorgesehenen Zeitraum ohne die Einrichtung einer neuen BE-Fläche nicht realisiert werden können, gleichzeitig wären Zughalte im Bahnof Offenburg nicht fristgerecht möglich gewesen. Ein Wechsel des AN würde zu einem erheblichen und wirtschaftlich nicht vertretbaren Mehraufwand in der Durchführung führen. Die bereits geleisteten Abstimmungen, Planungsfortschritte in der Ausführungsplanung sowie die projektspezifischen Kenntnisse des aktuellen Auftragnehmers würden dadurch weitgehend verloren gehen. Zudem wären umfangreiche Einarbeitungszeiten sowie eine erneute Koordination mit den Projektbeteiligten erforderlich, was zu Zeitverzögerungen und zusätzlichen Kosten führen würde. Insbesondere für Bauüberwachungsleistungen auf Baustellen unter rollendem Rad sind projektspezifische Kenntnisse essentiell. Die Einarbeitung und Abstimmung eines neuen AN in die bereits geplante Anlage wäre mit unverhältnismäßigem Abstimmungsaufwand und einer Zeitverzögerung verbunden, die den weiteren Verlauf behindern und Synergieeffekte aushebeln würde. 04(1): Das Baufeld im Projekt OBO wurde gem. Kampfmittelberichts als nicht Kampfmittelfrei eingestuft. Dieverse unindentifizierbare Verdachts-punkte machten weitere, umfangreichere Kampfmittelerkundungen nötig. Um die technische Umsetzung des Projekts zu garantieren und dabei die Sicherheit des Personals nicht zu gefährden, wurden in Abstimmung mit der Baufirma Zürcher sämtliche Verdachtspunkte der Kategorie 1 eingelesen und abgesteckt. Ein Wechsel des AN würde zu einem erheblichen und wirtschaftlich nicht vertretbaren Mehraufwand in der Durchführung führen. Die bereits geleisteten Abstimmungen, Planungsfortschritte in der Ausführungsplanung sowie die projektspezifischen Kenntnisse des aktuellen Auftragnehmers würden dadurch weitgehend verloren gehen. Zudem wären umfangreiche Einarbeitungszeiten sowie eine erneute Koordination mit den Projektbeteiligten erforderlich, was zu Zeitverzögerungen und zusätzlichen Kosten führen würde. Insbesondere für Bauüberwachungsleistungen auf Baustellen unter rollendem Rad sind projektspezifische Kenntnisse essentiell. Die Einarbeitung und Abstimmung eines neuen AN in die bereits geplante Anlage wäre mit unverhältnismäßigem Abstimmungsaufwand und einer Zeitverzögerung verbunden, die den weiteren Verlauf behindern und Synergieeffekte aushebeln würde 03: Firma Zürcher musste die Fläche an der Rammersweier Straße in Offenburg anmieten, um den zusätzlichen Bedarf an Baustelleneinrichtungsflächen kurzfristig decken zu können. Dies wurde insbesondere durch die Lagerung von Kabeltrommeln und Schächten der Tiefenentwässerung notwendig. Sowohl für die Kabel als auch die Tiefenentwässerung war eine Anpassung Ausführungsplanung kurz vor Projektbeginn notwenig. Das Projekt OBO hätte im vorgesehenen Zeitraum ohne die Einrichtung einer neuen BE-Fläche nicht realisiert werden können, gleichzeitig wären Zughalte im Bahnof Offenburg nicht fristgerecht möglich gewesen. Ein Wechsel des AN würde zu einem erheblichen und wirtschaftlich nicht vertretbaren Mehraufwand in der Durchführung führen. Die bereits geleisteten Abstimmungen, Planungsfortschritte in der Ausführungsplanung sowie die projektspezifischen Kenntnisse des aktuellen Auftragnehmers würden dadurch weitgehend verloren gehen. Zudem wären umfangreiche Einarbeitungszeiten sowie eine erneute Koordination mit den Projektbeteiligten erforderlich, was zu Zeitverzögerungen und zusätzlichen Kosten führen würde. Insbesondere für Bauüberwachungsleistungen auf Baustellen unter rollendem Rad sind projektspezifische Kenntnisse essentiell. Die Einarbeitung und Abstimmung eines neuen AN in die bereits geplante Anlage wäre mit unverhältnismäßigem Abstimmungsaufwand und einer Zeitverzögerung verbunden, die den weiteren Verlauf behindern und Synergieeffekte aushebeln würde.
- 09.04.2026 02 - Im Bereich des neuen OL-Masten 145-28en, neben Gleis 1, befinden sich mehrere Altschienen. Diese behindern die Ausführung der Vertragsleistung Kabeltiefbau der Fa. Zürcher und müssen entfernt werden. Die Fa. Zürcher ist bereits vor Ort und bestens mit der Baustelle bekannt. Eine zusätzliche Baustelleneinrichtung sowie damit verbundene Zusatzkosten, werden durch eine Ausführung der Leistungen durch die Fa. Zürcher vermieden.
- 28.01.2025 01: Die Entwurfsplanung der Tiefenentwässerung ist in Teilen nicht wie geplant umsetzbar. Dies begründet sich in der knappen Ausführungszeit innerhalb der festgelegten Sperrpausen. Um die Ausführung zu erleichtern muss die TE umgeplant und die Ausführung entsprechend umgeplant werden. Ohne die Anpassung der TE kann die vertraglich geschuldete Leistung nicht ausgeführt werden. Die zusätzliche Leistung muss von der Fa. Zürcher ausgeführt werden, die TE stellt eine technische Einheit dar, welche nur gemeinsam funktionieren. Eine Trennung der Planung würde die Gewährleistung verhindern Ein Wechsel des AN würde zu längeren Verzögerungen in der Ausführung der Hauptleistung führen. Eine Nutzung der geplanten Sperrpausen ist in Folge nicht möglich. Eine spätere Ausführung der TE würde zu einem komplexen technischen Anpassungsbedarf führen. 02: Im Bereich des neuen OL-Masten 145-28en, neben Gleis 1, befinden sich mehrere Altschienen. Diese behindern die Ausführung der Vertragsleistung Kabeltiefbau der Fa. Zürcher und müssen entfernt werden. Die Fa. Zürcher ist bereits vor Ort und bestens mit der Baustelle bekannt. Eine zusätzliche Baustelleneinrichtung sowie damit verbundene Zusatzkosten, werden durch eine Ausführung der Leistungen durch die Fa. Zürcher vermieden.
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Vergabeergebnis
Auftrag wurde zugeschlagen · 25 Tage nach Fristende
Auftragnehmer Zürcher Bau GmbH1 Veröffentlichung
Preiseinschätzung
Basierend auf 5.033 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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