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SPGK - ETCS Korridor Rhine-Alpine - ESTW Niederschopfheim+Lahr - hier: Kabeltiefbauarbeiten
DB Netz AG (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
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Branche „Bauwesen & Infrastruktur" · kostenlos · Ein-Klick-Abmeldung · DSGVO-konform
Beschreibung
SPGK - ETCS Korridor Rhine-Alpine - ESTW Niederschopfheim+Lahr - hier: Kabeltiefbauarbeiten
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung fuer Kabeltiefbauarbeiten im Rahmen des ETCS Korridors Rhine-Alpine fuer die ESTW Niederschopfheim+Lahr.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Modifikation aufgrund unvorhersehbarer Umstände
45 Veröffentlichungen
- 28.04.2026 44 Gründe waren u.a. ausgefallene oder verkürzte Betren und technische Störungen. Die Dokumentation aller Kürzungen liegt vor. Die Stillstands- und Wartezeiten von Personal und Technik entstanden sind zusätzlichen Leistungen und kein Bestandteil des HV aber für den Projekterfolg unerlässlich.
- 02.04.2026 51 Diese Beeinträchtigungen waren nicht vorhersehbar, die zusätzlichen Leistungen sind aber untrennbar verbunden mit der Hauptleistung
- 01.04.2026 MKA 43 Bei der Vergabe an einen weiteren AN würden positive Synergieffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung der zusätzlichen Leistung entstehen, verloren gehen. Weiterhin käme es zu erheblichen Unterbrechungen im Leistungsablauf. Diese zusätzliche Leistung ist ein wichtiger Bestandteil der Hauptleistung. Die Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden. Faktoren, die sich honorarmindernd auswirken könnten, könnte bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden.
- 12.03.2026 41 Bei der Vergabe an einen weiteren AN würden positive Synergieffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung der zusätzlichen Leistung entstehen, verloren gehen. Weiterhin käme es zu erheblichen Unterbrechungen im Leistungsablauf. Diese zusätzliche Leistung ist ein wichtiger Bestandteil der Hauptleistung. Die Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden. Faktoren, die sich honorarmindernd auswirken könnten, könnte bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden.
- 12.03.2026 49 Bei der Vergabe an einen weiteren AN würden positive Synergieffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung der zusätzlichen Leistung entstehen, verloren gehen. Weiterhin käme es zu erheblichen Unterbrechungen im Leistungsablauf. Diese zusätzliche Leistung ist ein elementarer Bestandteil der Hauptleistung und nicht trennbar. Die Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden. Faktoren, die sich honorarmindernd auswirken könnten, könnte bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden.
- 20.02.2026 49 - Bei der Vergabe an einen weiteren AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar welchem AN ggf. entstandene Mängelansprüche geltend gemacht werden müssen. Positive Synergieffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung der zusätzlichen Leistung entstehen, würden verloren gehen. Diese zusätzliche Leistung ist ein wichtiger Bestandteil der Hauptleistung. Die Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden. Faktoren, die sich honorarmindernd auswirken könnten, könnte bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden.
- 18.02.2026 50 Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde zu einer unzumutbaren Unterbrechung führen. Außerdem käme es bei Vergabe an einen weiteren AN zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen hinsichtlich des Leistungsablaufs. Weiterhin würde spezielles Fachwissen für die zusätzlichen Leistungen benötigt. Bei der Beauftragung eines weiteren AN wäre auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährdet.
- 11.02.2026 Bei der Vergabe an einen weiteren AN würden positive Synergieffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und - betreuung der zusätzlichen Leistung entstehen, verloren gehen. Weiterhin käme es zu erheblichen Unterbrechungen im Leistungsablauf. Diese zusätzliche Leistung ist ein wichtiger Bestandteil der Hauptleistung. Die Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden. Faktoren, die sich honorarmindernd auswirken könnten, könnte bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden.
- 04.02.2026 MKA 47 Das Vertragsverhältnis wurde wegen mangelhafter Leistungserbringung gekündigt.
- 08.01.2026 25 Der Wechsel des AN würde eine unzumutbare Unterbrechung mit sich bringen, da der bestehende Projektablauf entsprechend angepasst werden muss. Positive Synergieffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung der zusätzlichen Leistung entstehen, würden verloren gehen. Diese zusätzliche Leistung ist ein wichtiger Bestandteil der Hauptleistung. Bei der Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden.
- 07.01.2026 MKA 46 Das Vertragsverhältnis wurde wegen mangelhafter Leistungserbringung gekündigt.
- 04.11.2025 MKA035: Bei der Vergabe an einen weiteren AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend ergänzt werden muss. Positive Synergieeffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung der zusätzlichen Leistung entstehen, würden verloren gehen. Diese zusätzliche Leistung ist ein wichtiger Bestandteil der Hauptleistung. Die Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden. // MKA042: Bei der Vergabe an einen weiteren AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend ergänzt werden muss. Positive Synergieeffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung der zusätzlichen Leistung entstehen, würden verloren gehen. Diese zusätzliche Leistung ist ein wichtiger Bestandteil der Hauptleistung. Die Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden. // MKA043: Bei der Vergabe an einen weiteren AN wäre die Zuordnung der Verantwortlichkeiten erheblich erschwert und es wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend ergänzt werden muss. Positive Synergieeffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung der zusätzlichen Leistung entstehen, würden verloren gehen. Diese zusätzliche Leistung ist ein wichtiger Bestandteil der Hauptleistung. Die Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden. // MKA044: Der Wechsel des AN würde eine unzumutbare Unterbrechung mit sich bringen, da der bestehende Bauablauf entsprechend angepasst werden muss. Positive Synergieeffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung der zusätzlichen Leistung entstehen, würden verloren gehen. Diese zusätzliche Leistung ist ein wichtiger Bestandteil der Hauptleistung. Bei der Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden. // MKA045: Der Wechsel des AN würde eine unzumutbare Unterbrechung mit sich bringen, da der bestehende Bauablauf entsprechend angepasst werden muss. Positive Synergieeffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung der zusätzlichen Leistung entstehen, würden verloren gehen. Diese zusätzliche Leistung ist ein wichtiger Bestandteil der Hauptleistung. Bei der Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden.
- 04.11.2025 MKA021: Der Wechsel des AN würde eine unzumutbare Unterbrechung mit sich bringen, da der bestehende Bauablauf entsprechend angepasst werden muss. Positive Synergieeffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung der zusätzlichen Leistung entstehen, würden verloren gehen. Diese zusätzliche Leistung ist ein wichtiger Bestandteil der Hauptleistung. Bei der Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden. // MKA037: Bei der Vergabe an einen weiteren AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend ergänzt werden muss. Positive Synergieeffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung der zusätzlichen Leistung entstehen, würden verloren gehen. Diese zusätzliche Leistung ist ein wichtiger Bestandteil der Hauptleistung. Die Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden. // MKA038: Der Wechsel des AN würde eine unzumutbare Unterbrechung mit sich bringen, da der bestehende Bauablauf entsprechend angepasst werden muss. Positive Synergieeffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung der zusätzlichen Leistung entstehen, würden verloren gehen. Diese zusätzliche Leistung ist ein wichtiger Bestandteil der Hauptleistung. Bei der Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden.
- 09.09.2025 Bei der Vergabe an einen weiteren AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend ergänzt werden muss. Positive Synergieeffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung der zusätzlichen Leistung entstehen, würden verloren gehen. Diese zusätzliche Leistung ist ein wichtiger Bestandteil der Hauptleistung. Die Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden.
- 05.09.2025 29 - Bei der Vergabe an einen weiteren AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend ergänzt werden muss. Positive Synergieffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und - betreuung der zusätzlichen Leistung entstehen, würden verloren gehen. Die Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden und honorarmindernde Faktoren, z.B. Wiederholungsfaktoren könnten bei einer getrennten Vergabe nicht berücksichtigt werden.
- 11.08.2025 34 - Die in der MKA 34 aufgeführten zusätzlichen Leistungen des AN sind zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages und zur Erreichung des Werkerfolgs zwingend notwendig. Bei der Vergabe an einen weiteren AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend ergänzt werden muss. Positive Synergieffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung der zusätzlichen Leistung entstehen, würden verloren gehen. Diese zusätzliche Leistung ist ein wichtiger Bestandteil der Hauptleistung. Die Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden.
- 11.08.2025 MKA033-034_038_040: Bei der Vergabe an einen weiteren AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend ergänzt werden muss. Positive Synergieeffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -Betreuung der zusätzlichen Leistung entstehen, würden verloren gehen. Diese zusätzliche Leistung ist ein wichtiger Bestandteil der Hauptleistung. Die Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden. // MKA039: Die in der MKA aufgeführten zusätzlichen Leistungen des AN sind zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages und zur Erreichung des Werkerfolgs zwingend notwendig. Bei der Vergabe an einen weiteren AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend ergänzt werden muss. Positive Synergieeffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -Betreuung der zusätzlichen Leistung entstehen, würden verloren gehen. Da diese zusätzliche Leistung ein wichtiger Bestandteil der Hauptleistung ist, würde die Beauftragung eines weiteren AN auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden.
- 14.07.2025 37 - Durch die Absage der Betra F613170 25 entstanden dem AN zusätzliche Kosten, die kein Bestandteil des HV sind, aber untrennbar mit der Hauptleistung verbunden sind. Die erbrachten zusätzlichen Leistungen sind zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages und zur Erreichung des Werkerfolgs zwingend notwendig. Die Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden und es würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen.
- 14.07.2025 32 - Dem AN entstanden durch die veränderte Vorgehensweise erhebliche Mehrkosten aufgrund Bereitstellung zusätzlichen Personals und Materials. Diese zusätzlichen Leistungen sind kein Bestandteil des HV. Die zusätzlichen Leistungen des AN beziehen sich ausschließlich auf Kabeltiefbauarbeiten, Änderungen gibt es lediglich in der Ausführung. aktuell
- 16.06.2025 22 - Bei der Vergabe an einen weiteren AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend ergänzt werden muss. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Diese zusätzliche Leistung ist ein untrennbarer Bestandteil der Hauptleistung. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen.
- 06.06.2025 MKA 20 Bei der Vergabe an einen weiteren AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend ergänzt werden muss. Positive Synergieeffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreung der zusätzlichen Leistung entstehen, würden verloren gehen. Die Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden und honorarmindernde Faktoren, z.B. Wiederholungsfaktoren könnten bei einer getrennten Vergabe nicht berücksichtigt werden.
- 04.06.2025 MKA 24 Diese zusätzlichen Leistungen sind kein Bestandteil des HV. Die in der MKA aufgeführten zusätzlichen Lieferungen und Leistungen des AN sind zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages und zur Erreichung des Werkerfolgs zwingend notwendig. Bei der Vergabe an einen weiteren AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungarbeiten erforderlich, da der bestehende Bauablauf entsprechend ergänzt werden muss. Positive Synergieeffekte, die durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung der zusätzlichen Leistung entstehen, würden verloren gehen. Die Beauftragung eines weiteren AN würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen die Inbetriebnahme gefährden und es würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. MKA 36 Durch die Vergabe an einen weiteren AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Da die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden ist, wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen.
- 06.05.2025 28 - Der Wechsel des AN würde zu Schwierigkeiten beim lückenlosen Prozessablauf der verschiedenen Leistungen führen und es könnten Leistungen mit unterschiedlich technischen Merkmalen entstehen, die mit Schwierigkeiten verbunden wären. Auch bei Beschleunigung des Prozesses wäre die Inbetriebnahme gefährdet, weil die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens eine für das Projekt weitere deutliche Verzögerungen mit sich bringen würde.
- 05.05.2025 23 - Der Wechsel des AN würde zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs führen. Außerdem wäre eine enge logistische Kooperation notwendig. Die Dauer eines neuen Beschaffungsvorgangs würde für das konkrete Projekt unzumutbare Unterbrechungen mit sich bringen.
- 27.01.2025 22: Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen.
- 22.01.2025 Die zusätzliche Leistung ist nicht den beauftragtem Hauptvertrag abgedeckt und führt zu Mehrkosten. Die Leistung ist nicht Bestandteil des Hauptvertrages. Durch die Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber der AG Mängelansprüche geltend machen muss. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich.
- 22.01.2025 MKA14: Die Fa. Bahnbau Weidlich ist mit der Ausführung der KTB-Leistungen beauftragt. Die Ausführung konnte aufgrund einer abgesagten Sperrpause vom 08.05. bis 09.05.2024, welche nicht der BAU-AN zu vertreten hat, nicht erfolgen. Die Leistung hätte somit auch nicht durch einen anderen BAU-AN ausgeführt werden können. Der BAU-AN ist mit der Ausführung der KTB-Leistungen für den Bereich Niederschopfheim beauftragt. Da die Ausfallschichten direkt mit den Hauptvertragsleistungen verknüpft und zur Erreichung des ursprünglich vereinbarten Werkerfolgs erforderlich sind und der Ausfall auch von keinem anderen AN hätte ersetzt werden können, wäre ein AN-Wechsel nur über eine Neuausschreibung möglich, welche mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbunden wäre, da der AN neu eingearbeitet werden müsste, vermutlich höhere Preise verlangt werden würden und durch die Verzögerungen wichtige IBN-Termine gefährdet wären. // MKA16: Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. vorhandene Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können. // MKA18: Der AN ist mit den KTB-Leistungen beauftragt. Zusatzleistungen, wie hier beschrieben, welche zur Erbringung des Werkerfolgs benötigt werden, sind vom AN anzuzeigen und dementsprechend zu vergüten. Die anderweitige Vergabe dieser Leistung würde eine künstliche Aufspaltung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die geänderte Leistung in den bestehenden Bauablauf integriert werden muss. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. vorhandene Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können. // MKA26: Die zusätzliche Leistung ist nicht den beauftragtem Hauptvertrag abgedeckt und führt zu Mehrkosten. Die Leistung ist nicht Bestandteil des Hauptvertrages. Durch die Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber der AG Mängelansprüche geltend machen muss. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich.
- 03.01.2025 LÄ14 Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. vorhandene Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können. // LÄ15 Der AN ist mit den KTB-Leistungen beauftragt. Zusatzleistungen, wie hier beschrieben, welche zur Erbringung des Werkerfolgs benötigt werden, sind vom AN anzuzeigen und dementsprechend zu vergüten. Die anderweitige Vergabe dieser Leistung würde eine künstliche Aufspaltung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die geänderte Leistung in den bestehenden Bauablauf integriert werden muss. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beautragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Zudem würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. Wiederholungsfaktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können
- 03.01.2025 LÄ15 Der AN ist laut Vertrag mit den Kabeltiefbauarbeiten für den Bereich Niederschopfheim beauftragt.Da die zusätzlichen Leistungen (Entsorgung Boden >Z2) zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. // LÄ17 Der AN ist mit den KTB-Leistungen beauftragt. Zusatzleistungen, wie hier beschrieben, welche zur Erbringung des Werkerfolgs benötigt werden, sind vom AN anzuzeigen und dementsprechend zu vergüten. Die anderweitige Vergabe dieser Leistung würde eine künstliche Aufspaltung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die geänderte Leistung in den bestehenden Bauablauf integriert werden muss. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beautragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Zudem würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. Wiederholungsfaktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können. // LÄ18 Der AN ist laut Vertrag mit den Kabeltiefbauarbeiten für den Bereich Niederschopfheim beauftragt.Da die zusätzlichen Leistungen (Entsorgung Boden >Z2) zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. // LÄ21 Die zusätzliche Leistung ist nicht den beauftragtem Hauptvertrag abgedeckt und führt zu Mehrkosten. Die Leistung ist nicht Bestandteil des Hauptvertrages. Durch die Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber der AG Mängelansprüche geltend machen muss. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich.
- 27.05.2024 Die Leistungen sind mit dem HV untrennbar verbunden. Die zusätzlichen Leistungen stellen notwendige Zusammenhangsmaßnahmen dar, welche durch den AN zu erbringen sind und sind Grundlage für die Hauptleistung, der Kabeltiefbauarbeiten für das ESTW Niederschopfheim. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist nicht möglich, da ansonsten eine Verzögerung im Bauablauf entstehen würde und die Inbetriebnahme des ESTW Niederschopfheim gefährdet wäre.
- 21.05.2024 Da die Suchschürfe nur Baubegleitend durch geführt werden können, sind diese durch den selben Bau-AN zu erbringen. Bei Beauftragung eines weiteren AN, müsste dieser jedes mal bestellt werden, was den Bauablauf massiv gefährdet. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. vorhandene Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können.
- 21.05.2024 Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen.
- 21.05.2024 Da die Fläche, auf der die Container aufgestellt werden, bereits vom AN angemietet ist, ist es wirtschaftlich sinnvoll, diese Leistung mit zu erbringen. Andernfalls müsste eine zusätzliche Fläche angemietet werden. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren wie z.B. vorhandene Mietfläche, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können.
- 21.05.2024 Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen.
- 21.05.2024 Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen.
- 21.05.2024 Da die Fläche, auf der die Container aufgestellt werden, bereits vom AN angemietet ist, ist es wirtschaftlich sinnvoll, diese Leistung mit zu erbringen. Andernfalls müsste eine zusätzliche Fläche angemietet werden. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren wie z.B. vorhandene Mietfläche, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können.
- 26.04.2024 MKA 01 - Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. EineTrennung der Leistungen ist nicht möglich. Ein Wechsel Bauablauf entstehen würde und die Inbetriebnahme des ESTW Niederschopfheim gefährdet wäre. Außerdem würde durch die Beauftragung eines weiteren AN erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen.
- 26.04.2024 MKA 05 - Gemäß KTB-Ausführungsplanung sind entlang der Bestandstrasse neue Betonkabelkanäle einzubauen. Um dies zu ermöglichen, ist der Rückbau des Bestandskabelkanals erforderlich. Da die Bestandstrasse mit den Bestandskabel belegt ist, müssen diese Kabel gesichert werden. Für die LWL und Vodafone Bestandskabel ist nach RS mit dem ALV eine Messung vor Beginn der Arbeiten erforderlich. Diese Messung ist nicht Vertragsbestandsteil und stellt eine zusätzliche Leistung dar. Diese zusätzliche Leistung ist notwendig damit der AN seinen ursprünglichen Vertrag erfüllen kann.
- 24.04.2024 MKA 04 - Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. EineTrennung der Leistungen ist nicht möglich. Ein Wechsel desAuftragnehmers ist nicht möglich, da ansonsten eine Verzögerung im Bauablauf entstehen würde und die Inbetriebnahme des ESTW Lahr gefährdet wäre. Außerdem würde durch die Beauftragung eines weiteren AN erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen.
- 24.04.2024 MKA 05 - Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen.
- 24.04.2024 MKA 01 - Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistungen stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen.
- 24.04.2024 MKA 06 - Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert.Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen.
- 15.04.2024 MKA 02 - Die Leistungen sind mit dem HV untrennbar verbunden. Die zusätzlichen Leistungen stellen notwendige Zusammenhangsmaßnahmen dar, welche durch den AN zu erbringen sind und sind Grundlage für die Hauptleistung, der Kabeltiefbauarbeiten für das ESTW Lahr. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist nicht möglich, da ansonsten eine Verzögerung im Bauablauf entstehen würde und die Inbetriebnahme des ESTW Lahr gefährdet wäre.
- 12.04.2024 10 - Im unmittelbaren Baubereich der zu erstellenden Baugrube für das Modulgebäude Lahr müssen Bäumegefällt werden. Diese Leistung ist zwingend erforderlich, damit der AN seinen ursprünglichen VErtrag erfüllen kann. Da das Fällen der Bäume Baubegleitend durchgefüht wird, ist diese Leistung durch den selben Bau-AN zu erbringen. Bei Beauftragung eines weiteren AN, müsste dieser jedesmal bestellt werden, was den Bauablauf massiv gefährdet. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. Vorhande Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können.
- 11.04.2024 8 - Zur Risikominimierung sollen zusätzliche Suchschürfe an allen Querungen bei der Maßnahme ESTW Lahr ausgeführt werden und der Grundwasserstand dokumentiert werden. Nach Abgleich der angetroffenen Wasserstände im Bereich UK der geplanten Querung ist die bauliche Umsetzung der Querung festzulegen. Da die Suchschürfe nur Baubegleitend durch gefüht werden können, sind diese durch den selben BAu-AN zu erbringen. Bei Beauftragung eines weiteren An, müsste dieser jedesmal bestellt werden, was den Bauablauf massiv gefährdet. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. Vorhande Kenntnisse der Maßnahmen und der Strecke, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können.
Preiseinschätzung
Basierend auf 557 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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