AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Fleisch frisch: Los 1: Rind Los 2: Schweine Los 3: Geflügel
Stammdaten
- Auftraggeber
- Studierendenwerk München Oberbayern, München
- Veröffentlicht
- 11.03.2026
- Frist (Submission)
- 13.04.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 15111100 — Nahrungsmittel, Getränke und Tabak
- Branche
- Lebensmittel & Catering
- Geschätzter Wert
- 4.315.410 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Leistungsgegenstand ist die Belieferung der Betriebsstellen der Hochschulgastronomie mit Rindfleisch frisch (Los 1), Schweinefleisch frisch (Los 2) sowie Geflügelfleisch frisch (Los 3). Die Lose können getrennt vergeben werden. Ziel ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen je Los. Laufzeit 01.06.2026 bis 31.05.2028 - mit Option auf Verlängerung um 2 x 1 Jahr. Preisanpassungen können gemäß der Preisgleitklausel für Los 1 & 2 monatlich und für Los 3 in quartalsweisem Intervall vorgenommen werden. Die Kündigungsfrist beträgt 5 Monate zum Vertragsende. Wird diese nicht genutzt, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Der Vertrag endet automatisch spätestens am 31.05.2030, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sollte das folgend festgelegte Gesamtkontingent je Los erreicht sein, endet der Vertrag auch vor Ablauf der o.g. Frist. Los 1: 1.800.000 netto Los 2: 1.450.000 netto Los 3: 1.450.000 netto
Lose
3 Teilpositionen (in der TED-Quelle als Lots gemeldet, vermutlich Sub-Positionen — Heuristik, siehe Glossar „Teilposition").
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.06.2026
- Ende
- 31.05.2028
- Verlängerungsoption
- bis zu 2× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 47 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 13.04.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Südbayern, München
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.