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Beschaffung von Codefy Hybrid AI
Die Autobahn GmbH des Bundes · Berlin · Berlin · Öffentliches Unternehmen
Beschreibung
Der Auftraggeber beabsichtigt, die Datenanalysesoftware Codefy Hybrid AI® einschließlich der erforderlichen Softwarelizenzen, Implementierungs-, Konfigurations-, Betriebs-, Support- und Beratungsleistungen zu beschaffen. Die Softwarelösung soll zur automatisierten, nachvollziehbaren und nutzergesteuerten Analyse umfangreicher Vergabe- und Projektunterlagen (z.B. Leistungsbeschreibungen und -verzeichnisse, Vertragsunterlagen, Gutachten, Pläne und weiterer zur Projektdurchführung relevanter Dokumente) dienen. Die Lösung soll insbesondere die Prüfung hochkomplexer Infrastrukturvorhaben auf rechtliche, vergabe- und vertragsrechtliche, kalkulatorische, technische und betriebswirtschaftliche Risiken durch Fachabteilungen, Vergabe- und Vertragsverantwortliche unterstützen. Die Software muss unter anderem große und heterogene Dokumentenmengen unterschiedlichster Dateiformate dokumenten-, ordner- und aktenübergreifend auswerten, wobei die Originalfundstellen visuell aufbereitet und strukturiert anzeigen sind, Prüfergebnisse nachvollziehbar dokumentieren sowie durch Fachanwender ohne Programmierung konfigurier- und fortschreibbare Prüfassistenten ermöglichen. Diese Prüfassistenten müssen für fachlich unterschiedlichste Prüfgegenstände geeignet sein, organisationsweit bereitgestellt und im Rahmen kollaborativer Bearbeitungsprozesse genutzt werden können. Hinzu treten die in den Vergabeunterlagen näher bestimmten Anforderungen an Informationssicherheit, Hosting und Datenverarbeitung.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Das Wichtigste auf einen Blick
- Beschaffung der Datenanalysesoftware Codefy Hybrid AI® mit Lizenzen und umfassenden Dienstleistungen.
- Software dient der Analyse komplexer Vergabe- und Projektunterlagen für Infrastrukturvorhaben.
- Anforderungen umfassen die Verarbeitung heterogener Dokumente, visuelle Aufbereitung und konfigurierbare Prüfassistenten.
- Informationssicherheit, Hosting und Datenverarbeitung sind weitere zentrale Aspekte.
- Verfahrensart ist ein nicht offener Verhandlungsaufruf mit Teilnahmewettbewerb.
Es handelt sich um die Beschaffung der Datenanalysesoftware Codefy Hybrid AI® inklusive aller damit verbundenen Dienstleistungen wie Implementierung, Konfiguration, Betrieb und Support.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 100 %
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Hinsichtlich der zu beachten Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist § 160 Abs. 3 GWB zu beachten. Dieser lautet: "Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Nach § 135 Abs.1 bis 3 GWB gilt weiter: 1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. 2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind. Nach Ablauf der Fristen in den Sätzen 1 und 2 ist ein Antrag nach § 160, mit welchem die Feststellung der Unwirksamkeit nach Absatz 1 begehrt wird, unstatthaft. 3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen." Bei der vorliegenden Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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2 Veröffentlichungen
- 09.09.2026 Offizielle Bezeichnung (BT500) korrigiert aktuell
- 08.09.2026 Original-Veröffentlichung
Preiseinschätzung
Basierend auf 130 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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