Mehr Details
Rahmenvereinbarung: Druck von Prüfer- und Kandidatenblättern
Goethe Institut e.V. · München · Bayern
Beschreibung
Der Goethe-Institut e.V. plant die Beschaffung einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Vertragspartnern zur Produktion von gedrucktem Prüfungsmaterial sowie dessen Weiterverarbeitung gemäß den Vorgaben des Goethe-Instituts. Angestrebt wird der Vertragsschluss mit drei (3) Vertragspartnern. Die Einzelaufträge werden im Rahmen von Mini-Wettbewerben auf Grundlage der Rahmenvereinbarung vergeben. Die Vertragsdauer für die Rahmenvereinbarung beträgt maximal vier Jahre ab Zuschlagserteilung. Unabhängig davon endet die Rahmenvereinbarung durch Ausschöpfung, wenn die Höchstabrufmenge/das Höchstabrufvolumen von 900.000 EUR (netto) erreicht ist.
Änderungen am Verfahren
2 AktualisierungenDer Auftraggeber hat dieses Verfahren mehrfach aktualisiert — chronologisch, neueste zuerst.
-
📅 Frist verlängert
Verlängerung der Angebotsfrist
-
🧾 Zuschlagskriterien
Ergänzung der wesentlichen Aspekte der Zuschlagskriterien
Maßgeblich ist stets die Original-Bekanntmachung beim Auftraggeber. Vollständiger Verfahrensverlauf →
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Büro & Verwaltung
Das Wichtigste auf einen Blick
- Rahmenvereinbarung für Druck von Prüfer- und Kandidatenblättern.
- Vertragsschluss mit bis zu drei Partnern, Einzelvergabe über Mini-Wettbewerbe.
- Vertragsdauer maximal vier Jahre oder bis 900.000 EUR netto erreicht sind.
- Erfahrung im Druckwesen und der Weiterverarbeitung von Materialien nach Vorgaben ist erforderlich.
Gesucht wird eine Rahmenvereinbarung für die Druckproduktion von Prüfer- und Kandidatenblättern für das Goethe-Institut e.V.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
🎯 Persönlicher Treffer-Check
Wie viele Büro & Verwaltung-Ausschreibungen in Bayern passen zu Ihrem Unternehmen?
30 Sekunden, keine Anmeldung — wir zeigen Ihnen live, wie viele relevante Vergaben es zuletzt gab.
Passende Ausschreibungen in „Büro & Verwaltung" automatisch erhalten
14 Tage voller Zugang gratis — tägliche Alerts + KI-Eignungsanalyse · keine Kreditkarte · danach kostenfrei weiter
📅 Laufzeit endet am 30.04.2028
Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Er kann laut Bekanntmachung bis zu 2× verlängert werden — das Laufzeitende ist dann nicht das Vertragsende. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt hat — bekanntgegeben in der Ausschreibung zu diesem Verfahren.
-
Preis 33,3 %
Gesamtwertungspreis für die Vertragsdauer auf Grundlage fiktiver Abnahmemengen
-
Qualität 33,3 %
Konzept zur Sicherstellung der Einhaltung von Lieferfristen
-
Qualität 33,3 %
Arbeitsprobe (Druck)
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
-
Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
-
Vertragsänderung Sie sind hier
Modifikation aufgrund unvorhersehbarer Umstände
1 Veröffentlichung
- 26.08.2026 Die Änderung ist gem. § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB gerechtfertigt. Nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB ist eine Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrages nicht verändert. Nach Erwägungsgrund 109 der RL 2014/24/EU bezeichnet der Begriff „unvorhersehbare Umstände“ Umstände, „die auch bei einem nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der […] bewährten Praxis im betreffenden Bereich […] nicht hätten vorausgesagt werden können.“ Im Einzelnen: • Dass eine Produktaktualisierung oder eine Anpassungsmöglichkeit der Einzelabrufmenge erforderlich werden würde, war für den Auftraggeber zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vergabeverfahrens nicht vorhersehbar. Der Bedarf des Goethe Institut e.V. war in den Jahren zuvor stets zuverlässig gleichgeblieben. Es bestand somit eine bewährte Praxis. Hierfür spricht auch, dass sich der Bedarf über die ersten zwei Jahre der Geltung der Rahmenvereinbarung nicht verändert hat. • Der Gesamtcharakter der Rahmenvereinbarung ändert sich durch die Änderung nicht, da es sich weiterhin um die Produktion und Lieferung von gedrucktem Prüfungsmaterial, insbesondere von Prüfer- und Kandidatenblättern und Baukästen handelt. Dem Auftraggeber wird durch die Änderung lediglich ermöglicht, den genauen Inhalt der Druckaufträge, insbesondere hinsichtlich der Baukästen, und der Einzelabrufmengen entsprechend des neuen Bedarfs anzupassen. Weder wird die geschuldete Leistung durch eine andersartige Leistung ersetzt, noch ändert sich die Art der Beschaffung grundlegend (vgl. Erwägungsgrund 109 RL 2014/24/EU). Diese Regelung ist daher einschlägig. Für den Ausnahmetatbestand des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB gilt zudem: Gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB darf die Vergütung in diesen Fällen den Wert des ursprünglichen Auftrages um nicht mehr als 50 % übersteigen. Der Wert des ursprünglichen Auftrags ist in diesem Fall die in § 7 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung festgelegte Höchstabrufmenge/das Höchstabrufvolumen von 900.000 EUR (netto). Dieser Höchstwert wurde durch die Änderung nicht betroffen und ist nach wie vor gleich, sodass § 132 Abs. 2 S. 2 GWB eingehalten wird. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Auftragsänderung auf den Ausnahmetatbestand des § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB gestützt werden. Die Zulässigkeit der Änderung wird im vorliegenden Fall auch durch die Regelung des § 132 Abs. 3 GWB bestätigt. Denn es handelt sich um eine Änderung, die die Voraussetzungen des § 132 Abs. 3 GWB erfüllt. Diese sind, dass sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung die jeweiligen Schwellenwerte nach § 106 GWB nicht übersteigt (Nr. 1) und nicht mehr als 10 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt (Nr. 2). Alle drei Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dass der Gesamtcharakter des Auftrags gleichbleibt, wurde bereits oben unter 2. dargestellt. Der Höchstwert von 900.000 EUR (netto) wird durch die Änderung der Rahmenvereinbarung nicht geändert. Der Wert der Änderung beträgt somit 0 EUR und überschreitet damit weder die Schwellenwerte nach § 106 GWB, noch beträgt er mehr als 10 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes. aktuell
-
Vergabeergebnis
Auftrag wurde zugeschlagen · 77 Tage nach Fristende
Auftragnehmer (3) Kastner AG · Pinsker Druck und Medien GmbH · Produkt 3 GmbH & Co. KG1 Veröffentlichung
Preiseinschätzung
Basierend auf 20 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Ähnliche Ausschreibungen
📬
Passende Ausschreibungen automatisch finden
14 Tage volle KI-Analyse + tägliche Alerts gratis testen — keine Kreditkarte, danach kostenfrei weiter.
💡 Mehr als wöchentlich? Watchlist ab 9 €/Mo: täglich + Frist-Reminder + Zuschlag-Info →
Personalisiertes Suchprofil einrichten → · Für Einkaufsabteilungen: Rechnung per Überweisung →