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Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Pkw im Stadtverkehr Pfaffenhofen an der Ilm
Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm · Pfaffenhofen a. d. Ilm · Bayern · Körperschaft des öffentlichen Rechts (kommunal)
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Vergabe-Ergebnis
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Beschreibung
A. Entgegen der nachfolgenden Angabe wird mit dieser Bekanntmachung die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Wege einer Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bekannt gemacht. Soweit als Verfahrensart ein „Sonstiges einstufiges Verfahren" angegeben ist, erfolgt dies nur, weil die Angabe der Verfahrensart „Inhousevergabe" technisch nicht möglich war. B. Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm veröffentlicht diese gesonderte Vergabebekanntmachung nach § 39 VgV unter Bezugnahme auf ihre Vergabebekanntmachungen vom XX.XX.2025 (Veröffentlichungsnummer: XXX -2025) um ihren Dokumentationspflichten nach § 8 Abs. 2 Abs. 3 SaubFahrzeugBeschG nachzukommen. Hintergrund für diese gesonderte Bekanntmachung ist, dass die Vergabebekanntmachung nach der VO 1370/2007 keine Möglichkeit zur Mitteilung der entsprechenden Fahrzeuge vorsieht, so dass ein Rückgriff auf die entsprechenden Standardformulare notwendig ist.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Qualität nach Wichtigkeit
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Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Geschätzter Gesamtauftragswert 1 €
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Auf die Rechtsbehelfsfrist des § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB wird hingewiesen. Danach endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auftragsvergabe 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u. a. auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamts für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtl. Fassung. Diese finden Sie in der Papierausgabe des Bundesgesetzblattes). Zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer Südbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München, E-Mail: vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de, Telefon: +49 89 2176-2411; Fax: +49 89 2176-2847, Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote
Welcher Bieter den Zuschlag erhalten hat, ist im Vergabeergebnis nicht aufgeführt — siehe Vergabe-Status in der Sidebar.
Preiseinschätzung
Basierend auf 194 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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