AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 20.04.2026 16:58 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/a4d716e8-27db-4e88-99d6-46487555e092/

Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung einer Vergabeplattform (SaaS) mit integriertem Managementsystem (kurz: ViM)

Notice-ID: a4d716e8-27db-4e88-99d6-46487555e092 · Procedure-ID: 2853524f-25cf-4020-9286-c70bcc9b5258

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Stammdaten

Auftraggeber
Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), Köln
Veröffentlicht
11.02.2026
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
48490000 — Software
Branche
IT & Digitalisierung
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) und seine Geschäftsbereichsbehörden verwenden als öffentliche Auftraggeber für die Durchführung von Vergabeverfahren elektronische Mittel; d. h. die Vergabeverfahren werden über eine elektronische Vergabe-Plattform abgewickelt. Die Durchführung von Vergabeverfahren erfolgt zum Teil nicht digital und auf unterschiedlichen Systemen und führt aufgrund einer steigenden Anzahl an Verfahren und fortschreitender Weiterentwicklung des Vergaberechts zu einem Bedarf an einer modernen web- und workflowbasierten Vergabeplattform mit integriertem Managementsystem (kurz: ViM), die alle verfahrensbezogenen Schritte einer Vergabe (rechts-)sicher und wirtschaftlich ermöglich.

Vertragslaufzeit

Periode
48 Monate

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Auftrag vergeben
Vertragsabschluss
13.01.2026

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Bundeskartellamt - Vergabekammer des Bundes-, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (1)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).