AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Bw 102, Ersatzneubau Vorpommernbrücke sowie Umbau L 22
Stammdaten
- Auftraggeber
- Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Tiefbauamt, Rostock
- Veröffentlicht
- 13.07.2026
- Frist (Submission)
- 04.09.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71332000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Tiefbauamt, plant den Ersatzneubau der Vorpommernbrücke (BW 102) im Zuge der L 22 über die Warnow. Im Ergebnis einer Machbarkeitsstudie wurde eine Vorzugsvariante entwickelt, die eine Warnowquerung aus 2 Teilbauwerken festlegt. In diesem Zuge sind die Verkehrsanlagen auf dem Bauwerk selbst sowie die auf beiden Seiten vorgelagerten Streckenabschnitte bis zu den Anschlussknoten West und Ost zu planen und zu erneuern. Dabei sind sowohl 2 KFZ- Fahrstreifen stadteinwärts und 2 KFZ- Fahrstreifen stadtauswärts als auch beidseitige Geh- und Radwege zu berücksichtigen. Die vorgesehene Planung der Maßnahme gliedert sich thematisch im Wesentlichen in 3 Teile: 1. die Planung eines neuen Teilbauwerkes Nord (ggf. zzgl. Moorbrücken Nord) mit den entsprechenden verkehrlichen Anbindungen an die benachbarten Knoten, 2. die Planung des Abbruches der Bestandsbauwerke (Vorpommernbrücke, Moorbrücken, Verkehrszeichenbrücke), 3. die Planung eines neuen Teilbauwerkes Süd (ggf. zzgl. Moorbrücken Süd) einschließlich der Planung einer Verkehrszeichenbrücke mit den entsprechenden verkehrlichen Anbindungen an die benachbarten Knoten.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 14 Jahre
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 2 Monate
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 04.09.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Die Vergabekammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit, Schwerin
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.