AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 09.06.2026 23:42 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/b1c14cfb-35fa-49e7-b459-ef967f090435/

Rahmenvereinbarung Fahrschulüberwachung u. Überwachung der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars

Notice-ID: b1c14cfb-35fa-49e7-b459-ef967f090435 · Procedure-ID: 1f5d1cde-e097-4b20-812d-579ad0c71bbf

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Stammdaten

Auftraggeber
Regierung der Oberpfalz, Regensburg
Veröffentlicht
20.03.2025
Frist (Submission)
25.04.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
71700000 — Architektur und Ingenieurwesen
Branche
Beratung & Dienstleistungen
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Die Regierung der Oberpfalz ist in Bayern zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen gem. § 51 FahrlG sowie die Überwachung der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne von § 4a Abs. 8 StVG. Sie kann sich hierbei jeweils geeigneter Personen und Stellen bedienen. Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist daher die grundsätzliche Auswahl und Verpflichtung der Überwachungsperson für die Dauer des Rahmenvereinbarung.

Lose

21 Lose (max. 2 pro Bieter).

Vertragslaufzeit

Beginn
01.01.2026
Ende
31.12.2028
Verlängerungsoption
bis zu 1× verlängerbar

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
59 Tage

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern, München

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).