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Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland im Jahr 2024 und 2025
Umweltbundesamt · Dessau-Roßlau · Sachsen-Anhalt · Untere Bundesbehörde
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenAufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland im Jahr 2024 und 2025🏆 GVM Gesellschaft für Verpackungsmarkt-forschung mbH · Mainz
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Beschreibung
Die Europäische Verpackungsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Berichterstat-tung über das Aufkommen und die Verwertung von Verpackungsabfällen. Das Vorhaben soll die für die Berichterstattung gemäß Verpackungsrichtlinie benötigten Daten für die Berichtsjahre 2024 und 2025 erheben und in einer für die Berichterstattung geeigneten Form bereitstellen. Für die Erhebung sollen die aktuellsten vorhandenen Vorgaben der Verpackungsrichtlinie und deren Durchführungsrechtsakte bei der Datenerhebung und -bereitstellung berück-sichtigt werden. Für das Berichtsjahr 2024 liegt die „Entscheidung der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle“ zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 vom 17 April 2019 zugrunde. Für die Berechnung sind die in Anhang II des Durchführungsbeschlusses genannten Berechnungspunkte zu berücksichtigen. Die Zahlen sollen auch dazu genutzt werden um die Mengen der nicht recycelten Kunststoffverpackungsabfälle zu berechnen, die Grundlage für die Eigenmittel der EU gemäß Beschluss 2020/2053 EG sind. Die Vorgaben der Verpackungsrichtlinie und zu den Daten für die Eigenmittel müssen mit dem Vorhaben eingehalten werden. Das bedeutet, dass beispielsweise eine ausreichende Transparenz und nachvollziehbare Ermittlung der benötigten Daten und Qualitätssicherung der Daten notwendig ist. Die Vorgehensweise ist vor Beginn der Erhebungen mit dem Umweltbundesamt abzustimmen. Bestandteil des Projekts sind die Aktualisierung des Inventories, das Ausfüllen der Fragebögen von Eurostat zu den Berichtspflichten inklusive der Quality Reports und die Unterstützung bei der Beantwortung von Rückfragen der Europäische Kommission. Die Europäische Kommission wird voraussichtlich 2026 oder 2027 einen Inspektionsbesuch in Deutschland durchführen bei dem nachgewiesen werden muss, dass die europäischen
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Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
- Klimaschutz
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Brutto-AngebotspreisPreis
Es wird der (fiktive) Gesamtpreis einschl. aller Optionen und Umsatzsteuer herangezogen. Es sind die Hinweise zur Kalkulation in der Leistungsbeschreibung zu beachten.
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Die qualitativen Einzelkriterien sind abschließend in der Leistungsbeschreibung unter Nr. 8 aufgeführt.Qualität
Mit dem Angebot sind eindeutige und nachvollziehbare Ausführungen zu machen, die eine Beurteilung der in der Leistungsbeschreibung definierten Bewertungskriterien gem. Nr. 8 ermöglichen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungoder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote
Dies sind die je Los eingegangenen Angebotswerte. Wer den Zuschlag erhalten hat, steht im Vergabe-Ergebnis oben bzw. im Vergabe-Status (Sidebar) — die einzelnen Angebote sind in der Bekanntmachung jedoch keinem namentlichen Bieter zugeordnet.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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1 Veröffentlichung
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Auftrag wurde zugeschlagen · 23 Tage nach Fristende
Auftragnehmer GVM Gesellschaft für Verpackungsmarkt-forschung mbHZuschlagswert 197.819 €1 Veröffentlichung
- 26.03.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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