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Durchführung akademischer Anpassungslehrgang "Kindheitspädagogik
Ministerium für Bildung und Kultur · Saarbrücken · Saarland · Oberste Landesbehörde
Beschreibung
Gegenstand der Vergabe ist die Durchführung von fünf Lehrgangsdurchgängen mit jeweils 25 Teilnehmenden eines akademischen Anpassungslehrgangs "Kindheitspädagogik" im Bereich der frühkindlichen Pädagogik, inklusive Praxisprobe (Anhospitation) und Kolloquium (Reflexion) sowie vier unterstützenden Deutschkursen für das Jahr 2026. Die Maßnahme dient der Qualifizierung und Anerkennung von Fachkräften für Kindertageseinrichtungen im Saarland. Damit ist dieser Auftrag für die bildungspolitischen Ziele des Saarlandes im Kita-Bereich von zentraler Bedeutung und stellt eine unverzichtbare Maßnahme zur Sicherung pädagogischer Qualität, zur Fachkräftegewinnung und zur Umsetzung des gesetzlichen Anspruchs auf einen Kitaplatz gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII dar. Der akademische Anpassungslehrgang richtet sich an Personen mit einem im In- oder Ausland erworbenen Berufs- oder Studienabschluss in einem pädagogisch relevanten oder fachfremden Bereich, die vom Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes einen Anerkennungsbescheid über die Anerkennung als Fachkraft gemäß §3 Absatz 3 SBEBG mit der Auflage zur Teilnahme an einem Anpassungslehrgang erhalten haben. Der Lehrgang stellt eine Voraussetzung für alle beruflichen und akademischen Qualifikationen dar, die für eine Tätigkeit in Kindertageseinrichtungen gemäß dem Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetz (SBEBG) anerkannt werden müssen. Damit ist er ein zwingend erforderlicher Bestandteil der Anerkennungsverfahren im Saarland. Außerdem ermöglicht er Personen, insbesondere Personen nichtdeutscher Herkunft, den Einstieg als zukünftige Fachkräfte im Kita-Bereich. Seit Juli 2022 haben 186 Personen den Lehrgang erfolgreich abgeschlossen. Derzeit befinden sich 95 Teilnehmende in laufenden Maßnahmen, während 47 Personen auf der Warteliste stehen, was den hohen und unabdingbaren Bedarf an der Durchführung des Anpassungslehrgangs bestätigt. Die kommenden Kohorten sind vollständig ausgelastet; zusätzlich haben rund 50 weit
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KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bildung & Forschung
Vergabe zur Durchführung von fünf akademischen Anpassungslehrgängen "Kindheitspädagogik" für das Jahr 2026, inklusive Deutschkursen.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
- Chancengleichheit
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 160 GWB: Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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- 12.12.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
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