VST Ottweiler Saar: Rück- und Neubau Bahnsteige sowie barrierefreier Ausbau
DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Personenbahnhöfe (Bukr 11) · Berlin · Hessen
Beschreibung
Die Verkehrsstation Bahnhof Ottweiler (Saar) liegt zwischen Bahn-km 113,983 und 115,651 der Strecke 3511 Bingen (Rhein) Hbf – Saarbrücken Hbf. Neubau Konventioneller Bahnsteig (Hausbahnsteig) Länge 221 m, Höhe 55cm, Breite 2,5 m; Neubau Modularer Neubau Kombinationsbahnsteig als Außenbahnsteig (ehemaliger Mittelbahnsteig). Länge: 95 m, Höhe: 55 cm, Breite: 2,5 m und Länge 116 m, Höhe: 76 cm, Breite: 2,5 m . Übergangslänge 10 m, Breite 2,5 m. Gesamtlänge 221 m ; Bahnsteigzugänge im Bereich EG und zweimal am Hausbahnsteig; ; Errichtung Treppenanlage zur Anbindung des Außenbahnsteiges an die bestehenden Personenüberführung; Neuerrichtung Entwässerungsanlage mit Einleitung in die öffentliche Kanalisation; Neuerrichtung Bahnsteigdach am Haubahsnteig (Gesamtlänge 15,00 m einschließlich Windschutz); Neuerrichtung Bahnsteigdach am Außenbahnsteig (Gesamtlänge 15,00 m einschließlich Windschutz); Zusätzlich: ein neues Wetterschutzhaus auf dem Außenbahnsteig; Bahnsteigausstattung und Blinden- und Wegeleitsystem
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für den Rück- und Neubau von Bahnsteigen sowie den barrierefreien Ausbau der Verkehrsstation Ottweiler (Saar).
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden. Bedingungen für den Erhalt des Auftrags Der Nachweis über die im folgenden aufgeführten Eignungsanforderungen wird durch das Vorhandensein einer Präqualifikation bei der Deutschen Bahn AG, den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) / PQ-VOB oder vorläufig mit einer Eigenerklärung über die Erfüllung der Eignungsanforderungen erbracht. Im letzten Fall sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle die Nachweise zu den einzelnen Anforderungen innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen. Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle ist ein Nachweis über das Vorhandensein einer PQ-VOB innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen. - Erklärung über seine Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft (Bieter ohne Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben eine entsprechende Erklärung über die Mitgliedschaft bei dem für sie zuständigen Versicherungsträger abzugeben) - Erklärung über die Eintragung in die Handwerksrolle, das Berufsregister oder das Register der Industrie- und Handelskammer seines Sitzes oder Wohnsitzes - Erklärung über die beabsichtigte Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen - Erklärung, dass der Bewerber/Bieter nicht durch die Deutsche Bahn AG wegen Verfehlungen gesperrt und vom Wettbewerb ausgeschlossen worden ist - Erklärung über Verfehlungen, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB) - Erklärung zur Kartellrechtlichen Compliance- und Korruptionsprävention - Erklärung, dass bei der Ausführung eines früheren Auftrags bei der Deutsche Bahn AG oder einem mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen keine wesentliche Anforderung erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat - Erklärung über mögliche Eintragungen im Gewerbezentralregister- Erklärung, dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt in einem Vergabeverfahren der Deutsche Bahn AG oder eines mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens a) versucht hat, die Entscheidungsfindung in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung beeinflussen konnte bzw. dies versucht hat. - Erklärung, dass der Bewerber/Bieter den DB-Verhaltenskodex für Geschäftspartner (https://www.deutschebahn.com/de/konzern/konzernprofil/compliance/geschaeftspartner/verhaltenskodex-1191674) oder die BME-Verhaltensrichtlinie (https://www.bme.de/initiativen/compliance/bme-compliance-initiative/) oder einen eigenen Verhaltenskodex, der im Wesentlichen vergleichbare Prinzipien verbindlich für ihn festlegt, einhalten wird - Erklärungen zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen, insbesondere der Pflicht zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung), sowie Verpflichtungen z. B. gem. den in § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG), § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz, § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz genannten Vorschriften - Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder Liquidationsverfahren anhängig ist - Erklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123 f. GWB oder Eignungskriterien im Sinne von § 122 GWB keine Täuschung begangen und auch keine Auskünfte zurückgehalten hat und dass das Unternehmen stets in der Lage war, geforderte Nachweise in Bezug auf die §§ 122 bis 124 GWB zu übermitteln“
Preiseinschätzung
Basierend auf 315 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
2 Veröffentlichungen
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Vertragsänderung
Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
4 Veröffentlichungen
- 10.01.2025 4: Auf Grund des o.g. Prüfberichtes und nach Rücksprache mit dem Planer, dem BVB und dem Prüfsachverständigen mussten die HV Schrauben zusätzlich und entgegen des Baustandards mit Korrosionsschutz überzogen werden. Eine Neuausschreibung der Leistung hätte zu Verzögerungen und letztendlich zum Verlust der Sperrpausen geführt und somit wäre keine INB der VST möglich gewesen 5: Aus Schnittstellenthematik und Synergieeffekten ist es sinnvoller eine bereits gebunden AN weiterhin zu beauftragen. Die Folge wäre der Verlust der Sperrpausen, Neuausschreibung und keine INB des Bahnsteiges 6: aus Schnittstellenthematik und Synergieeffekten ist es sinnvoller eine bereits gebunden AN weiterhin zu beauftragen. Auf Grund der Sicherungspflicht gegenüber von Reisenden und vor allem Schüler an dieser Station war die Ampel unabdingbar und musste schnellstmöglich errichtet werden, damit wir unsere Sicherungspflicht erfüllen.
- 02.01.2025 2) Aus Schnittstellenthematik und Synergieeffekten ist es sinnvoller eine bereits gebunden AN weiterhin zu beauftragen. Die Folge wäre der Verlust der Sperrpausen, Neuausschreibung und keine INB des Bahnsteiges.
- 02.01.2025 3)Ein Wechsel des AN hätte zu Zeitverzögerung der Baustelle und zu Mehrkosten bei Neuausschreibung geführt. Zudem wäre der Verlust der Sperrpausen und somit der Inbetriebnahme der VST die Folge gewesen.
- 02.01.2025 NT1) Ein Wechsel des AN hätte zu Zeitverzögerung der Baustelle und zu Mehrkosten bei Neuausschreibung geführt. Zudem wäre der Verlust der Sperrpausen und somit der Inbetriebnahme der VST die Folge gewesen.
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Auftrag wurde zugeschlagen
1 Veröffentlichung
- 17.07.2024 Original-Veröffentlichung aktuell
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