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Open-House-Verträge über Karosserie- und Lackarbeiten an Fahrzeugen und Aufbauten - Bekanntmachung der Vertragsabschlüsse
BwFuhrparkService GmbH · Siegburg · Nordrhein-Westfalen · Öffentliches Unternehmen (Bund)
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Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Beschreibung
Mit der vorliegenden Bekanntmachung veröffentlicht die BwFuhrparkService GmbH alle Vertragsabschlüsse in dem laufenden Open-House-Verfahren über Karosserie- und Lackarbeiten an Fahrzeugen und Aufbauten aus dem letzten Quartal. Die BwFuhrparkService GmbH verfolgt mit dem Verfahren das Ziel, mit allen interessierten und geeigneten Servicebetrieben für Karosserie- und Lackarbeiten sowie den damit verbundenen Serviceleistungen an PKW, LKW, Geländefahrzeugen, Kraftomnibussen, Anhängern und Aufbauten Partnervereinbarungen zu schließen. Hierbei gilt: Individuelle Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt, es gelten einheitliche Konditionen. Die BwFuhrparkService GmbH sichert einzelnen Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Frühester Vertragsbeginn ist der 01.08.2022, sofern die ausgefüllte und unterschriebene Partnervereinbarung sowie alle nötigen Nachweise und Erklärungen bis zum 28.07.2022 eingegangen sind. Danach gilt: Bei Eingang der Unterlagen ab dem 01.08.2022 beginnt der Vertrag ab der Bestätigung zum Beitritt des Vertrags durch die BwFuhrparkService GmbH. Ein Beitritt zur Vereinbarung ist im angegebenen Zeitraum jederzeit möglich. Für den Inhalt und die Bedingungen des Verfahrens wird auf die ursprüngliche Bekanntmachung zum Verfahren im Supplement zum Amtsblatt der EU (TED) verwiesen. Alle weiteren Informationen sind den Teilnahme- und Vertragsunterlagen zu entnehmen.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Nach der Entscheidung des EUGH vom 02.06.2016, Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Open-House-Verträge keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, sodass die Richtline bzw. das GWB-Vergaberecht nicht anwendbar sind und somit auch nicht die Möglichkeit zum vergaberechtlichen Primärrechtsschutz besteht. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) hingewiesen: Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB lautet wie folgt: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) Der Antragssteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einrichten des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote
Welcher Bieter den Zuschlag erhalten hat, ist im Vergabeergebnis nicht aufgeführt — siehe Vergabe-Status in der Sidebar.
Preiseinschätzung
Basierend auf 393 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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