Das Hauptziel des Vorhabens ist es, etablierte und produktions- und qualitätsstabile Automobilbauteile und -module und somit die entsprechenden Technologien verfügbar zu machen, indem man deren Eignung für Raumfahrtanwendungen prüft. Somit sollen schneller verfügbare und günstigere Bauteile bzw. Module zugänglich gemacht werden, die die Anforderungen an Raumfahrtanwendungen erfüllen und somit verfügbare Technologien des Automobilbereichs auch für den Raumfahrtbereich nutzbar machen können.
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📅 Laufzeit endet am 30.06.2028
Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum.
Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
Qualitätnach Wichtigkeit
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Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Der Antrag zum Nachprüfungsverfahren ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).
2. die Unwirksamkeit nach § 135 Abs.1 GWB nicht innerhalb von 30 Kalendertagen im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens, nach Information der betroffenen Bieter/Bewerber über den Vertragsschluss durch den öffentlichen Auftraggeber, geltend gemacht worden ist (absolute Ausschlussfrist bei unterbliebener Information durch den öffentlichen Auftraggeber ist 6 Monate nach Vertragsschluss gemäß § 135 Abs.2 S.1 GWB).
3. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs.3 Nr. 4 GWB).
4. der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr.2 GWB).
5. der Antragsteller Verstöße, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat( § 160 Abs.3 Nr. 3 GWB).
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote
Dies sind die je Los eingegangenen Angebotswerte. Wer den Zuschlag erhalten hat, steht im Vergabe-Ergebnis oben bzw. im Vergabe-Status (Sidebar) — die einzelnen Angebote sind in der Bekanntmachung jedoch keinem namentlichen Bieter zugeordnet.
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bonn
· Vor 2 Tagen
KI Gesucht wird eine Forschungsexpertise zur Analyse von Kosten, Wohlfahrtseffekten und Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der deutschen Stromgebotszone.
Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Pirna
· 21.07.2026
KI Die Ausschreibung betrifft Dienstleistungen im Bereich der Forschung und Entwicklung, speziell zur Ermittlung von extrem seltenen Zuflüssen für die Bemessung von Stauanlagen.
Hinweis: Maßgeblich ist der Tag der Information durch den Auftraggeber (§134 Abs. 1 GWB), nicht das TED-Datum. Die Information kann mehrere Tage vor der Veröffentlichung erfolgt sein. Berechnen Sie die Frist anhand Ihres Eingangsdatums.
Mehr zur Frist →
Ø Bieter in der Branche2.7
Methodik & Datenbasis
Historischer Durchschnitt aus 5.535 vergleichbaren Vergaben — keine Prognose für diese Ausschreibung.
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn
Hinweis zur Zuständigkeit
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige
Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht unbedingt die hier genannte.
Diese Ausschreibung ist abgeschlossen (Vergeben). Der ursprüngliche Eintrag im Vergabeportal der Vergabestelle ist nach Verfahrensende oft nicht mehr abrufbar — die dauerhafte Fassung finden Sie auf oeffentlichevergabe.de: