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Rahmenvereinbarung PDV
KISA - Kommunale Informationsverarbeitung Sachsen - KdöR · Leipzig · Sachsen · Körperschaft des öffentlichen Rechts (kommunal)
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenRahmenvereinbarung PDV🏆 PDV GmbH · Erfurt
- PDV GmbH · Erfurt
Das Wichtigste auf einen Blick
KI-generiert- Beschaffung von Softwarenutzungsrechten und Softwarepflege für die Produktlinie VIS-Suite.
- Es wird eine Rahmenvereinbarung im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens mit vorherigem Aufruf zur Wettbewerbsbekanntmachung geschlossen.
- Der CPV-Code 48000000 deutet auf Software und Computersysteme hin.
- Der Auftraggeber ist die KISA - Kommunale Informationsverarbeitung Sachsen - KdöR in Leipzig.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Softwarenutzungsrechte an der Produktlinie VIS-Suite einschließlich Softwarepflege
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Das bereits installierte und seit Jahren betriebene Dokumentenmanagementsystem des Auftragnehmers hat die Strukturen für die unterschiedlichen Fachabteilungen der Kunden geprägt. Die Mitarbeiter der KISA sind durch mehrere Schulungen für den Support und die Pflege sowie die Administration der Systeme bei den Kunden befähigt worden. Sie haben eigene Entwicklungen und Add-ons erstellt und vertreiben diese an die Kunden der KISA. Eine erneute Installation bei einem Mitglied der KISA oder als SaaS für das Mitglied durch KISA benötigt keine weiteren Schulungen und birgt daher keine nennenswerten Aufwände oder Risiken. Ebenso können die bestehenden Schnittstellen bei der weiteren Einrichtung und Konfiguration verwendet werden. Zudem ist die Erstellung und Einrichtung der User-Konten für die Anwendungen bekannt. Sollte hingegen ein neues, unbekanntes System beschafft und installiert werden, müssten neben den beträchtlichen Migrations-, Schulungs- und Installationsaufwände stehts Inkompatibilitäten mit den weiteren von KISA betreuten Fachverfahren befürchtet werden. Die IT-Sicherheit und die Integrität der Daten könnten gefährdet werden. Solche Probleme können die Akzeptanz der Einführung einer E-Akte und die Fortsetzung der Digitalisierung der Kommunen unterminieren. Die Installation desselben Dokumentenmanagementsystems vereinheitlicht und standardisiert die Abläufe im Rechenzentrum, verringert mögliche Fehlerursachen und verringert mithin die Pflegekosten.“
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Qualität nach Wichtigkeit
Hersteller der zu beschaffenden Software
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Das Vergabeverfahren ist beendet. § 135 GWB bestimmt: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote
Dies sind die je Los eingegangenen Angebotswerte. Wer den Zuschlag erhalten hat, steht im Vergabe-Ergebnis oben bzw. im Vergabe-Status (Sidebar) — die einzelnen Angebote sind in der Bekanntmachung jedoch keinem namentlichen Bieter zugeordnet.
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Auftrag wurde zugeschlagen
Auftragnehmer PDV GmbHAuftragsvolumen (Rahmen) 800.000 €1 Veröffentlichung
- 19.05.2026 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev aktuell
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