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GS5830 Abschn. 1 Passau - Plattling (km 3,278 - km 53,844) VL1: Allg. Bauleistung, VL2: OLA
DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
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Beschreibung
GS5830 Abschn. 1 Passau - Plattling (km 3,278 - km 53,844) VL1: Allg. Bauleistung, VL2: OLA
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für allgemeine Bauleistungen und Oberleitungsanlagen (OLA) im Abschnitt Passau - Plattling (km 3,278 - km 53,844).
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Bedingungen für den Erhalt des Auftrags Der Nachweis über die im folgenden aufgeführten Eignungsanforderungen wird durch das Vorhandensein einer Präqualifikation bei der Deutschen Bahn AG, den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) / PQ-VOB oder vorläufig mit einer Eigenerklärung über die Erfüllung der Eignungsanforderungen erbracht. Im letzten Fall sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle die Nachweise zu den einzelnen Anforderungen innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen. Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle ist ein Nachweis über das Vorhandensein einer PQ-VOB innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen. - Erklärung über seine Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft (Bieter ohne Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben eine entsprechende Erklärung über die Mitgliedschaft bei dem für sie zuständigen Versicherungsträger abzugeben) - Erklärung über die Eintragung in die Handwerksrolle, das Berufsregister oder das Register der Industrie- und Handelskammer seines Sitzes oder Wohnsitzes - Erklärung über die beabsichtigte Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen - Erklärung, dass der Bewerber/Bieter nicht durch die Deutsche Bahn AG wegen Verfehlungen gesperrt und vom Wettbewerb ausgeschlossen worden ist - Erklärung über Verfehlungen, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB) - Erklärung zur Kartellrechtlichen Compliance- und Korruptionsprävention - Erklärung, dass bei der Ausführung eines früheren Auftrags bei der Deutsche Bahn AG oder einem mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen keine wesentliche Anforderung erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat - Erklärung über mögliche Eintragungen im Gewerbezentralregister- Erklärung, dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt in einem Vergabeverfahren der Deutsche Bahn AG oder eines mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens a) versucht hat, die Entscheidungsfindung in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung beeinflussen konnte bzw. dies versucht hat. - Erklärung, dass der Bewerber/Bieter den DB-Verhaltenskodex für Geschäftspartner (https://www.deutschebahn.com/de/konzern/konzernprofil/compliance/geschaeftspartner/verhaltenskodex-1191674) oder die BME-Verhaltensrichtlinie (https://www.bme.de/initiativen/compliance/bme-compliance-initiative/) oder einen eigenen Verhaltenskodex, der im Wesentlichen vergleichbare Prinzipien verbindlich für ihn festlegt, einhalten wird - Erklärungen zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen, insbesondere der Pflicht zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung), sowie Verpflichtungen z. B. gem. den in § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG), § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz, § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz genannten Vorschriften - Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder Liquidationsverfahren anhängig ist - Erklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123 f. GWB oder Eignungskriterien im Sinne von § 122 GWB keine Täuschung begangen und auch keine Auskünfte zurückgehalten hat und dass das Unternehmen stets in der Lage war, geforderte Nachweise in Bezug auf die §§ 122 bis 124 GWB zu übermitteln Nach der Verordnung (EU) 2022/2560 ist die EU-Kommission befugt, finanzielle Zuwendungen aus Drittstaaten für in der Europäischen Union tätige Unternehmen zu prüfen. Stellt sie binnenmarktverzerrende drittstaatliche Subventionen fest, kann die EU-Kommission gegen die durch sie entstehenden Verzerrungen vorgehen („Foreign Subsidies Regulation“). Da dieses Vergabeverfahren einen geschätzten Auftragswert von mehr als € 250 Mio. aufweist, sind Bewerber/Bieter verpflichtet, in diesem Vergabeverfahren eine Meldung oder Erklärung zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen im Sinne des Art. 29 der genannten Verordnung abzugeben. Weitere Informationen finden Sie unter https://lieferanten.deutschebahn.com/lieferanten/Bedarfe-der-DB/Was-wir-brauchen/OeffentlicheAusschreibungen/EU-Verordnung-ueber-Subventionen-aus-Drittstaaten-11341426.“
Preiseinschätzung
Basierend auf 1.592 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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2 Veröffentlichungen
- 20.02.2025 Original-Veröffentlichung
- 20.02.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
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Ausschreibung
Offizielle Ausschreibung mit Bieterfrist.
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1 Veröffentlichung
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Vertragsmodifikation
Änderung am bestehenden Vertrag nach Zuschlag.
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Vertragsmodifikation
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Vertragsänderung
Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
3 Veröffentlichungen
- 23.04.2026 Eine getrennte Vergabe an einen Dritten wäre mit erheblichen Schwierigkeiten und zusätzlichen Kosten verbunden. Das bereits eingebundene Unternehmen ist in die laufenden Abstimmungsprozesse integriert und verfügt über die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten, der geplanten Anlagenstandorte sowie der projektinternen Abläufe. Eine Beauftragung eines anderen Unternehmens würde eine erneute Einarbeitung und zusätzliche Abstimmungen mit der Projektleitung und weiterer Stellen bedeuten. Darüber hinaus müssten logistische und technische Rahmenbedingungen, insbesondere hinsichtlich der teilweise erschwerten Zugänglichkeit der Moorstelle, neu bewertet und organisiert werden. Dies würde zu zusätzlichem Koordinationsaufwand, Terminverzögerungen und damit verbundenen, erheblichen Mehrkosten führen. Aus diesen Gründen ist eine Vergabe an ein anderes Unternehmen mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbunden.
- 13.04.2026 AO002 Mit erheblichen technischen Schwierigkeiten verbunden, weil die Material- und Entsorgungslogistik als geschlossener Kreislauf organisiert ist. Anlieferungen, Umschlagpunkte und interne Transportwege sind so abgestimmt, dass keine Kreuzungen oder Rückstaus entstehen. Diese Abläufe basieren auf konkreten Geräteeinsätzen und abgestimmten Taktungen. Ein neues Unternehmen müsste diese Logistik entweder unverändert übernehmen oder vollständig umstellen. Beides erfordert Eingriffe in bestehende Wegeführungen und Sicherheitskonzepte. Dadurch würde die technische Stabilität der Baustellenorganisation beeinträchtigt. AO003 Der BauAN ist mit der Gesamtkoordination der Arbeiten betraut und verfügt über die Kenntnisse die zusätzlichen Leistungen auszuführen. Die Baustelleneinrichtungsflächen sind in diesem Bereich vollständig durch den AN ausgenutzt und abgestimmt. Die zusätzlichen Leistungen stehen in der Planung und Ausführung in engem Zusammenhang mit den durch den AN zu erbingenden Leistungen. Der AN ist in die technischen sowie strukturellen Unterlagen und Vorgänge für diesen Baubereich bereits im Rahmen der beauftragten Leistungen eingearbeitet und hat sich mit den örtlichen Gegebenheiten und Abläufen vertraut gemacht. Aus technischer Sicht ist es sinnvoll, den ursprünglichen AN beizubehalten, um Termintreue, Qualität und eine nahtlose Integration der zusätzlichen Leistungen in die beauftragten Leistungen des AN sowie den Gesamtbauablaufplan zu gewährleisten. Ein Austausch würde hohe Risiken für Verzögerungen, Fehler und Koordinationsprobleme sowie daraus entstehende Mehraufwände mit sich bringen.
- 17.03.2026 001 Eine getrennte Vergabe an einen Dritten ist aus rein technischen Gründen nicht möglich, da die zusätzlich erforderlichen Leistungen unmittelbar auf den bereits entwickelten planerischen Systementscheidungen, Berechnungsansätzen, konstruktiven Detailausbildungen sowie den projektspezifischen Randbedingungen aufbauen. Die Planung stellt ein in sich geschlossenes technisches Gesamtsystem dar, dessen innere Logik, Bemessungsgrundlagen und Schnittstellenkoordination ausschließlich beim ursprünglichen Auftragnehmer vollständig nachvollziehbar und konsistent fortführbar sind. Eine Übertragung einzelner Leistungsbestandteile auf einen Dritten würde zu methodischen Brüchen, Inkonsistenzen in der Nachweisführung, Unklarheiten in der fachlichen Verantwortungszuordnung sowie zu erheblichen Risiken hinsichtlich der technischen Systemkohärenz führen. Die Einheitlichkeit der planerischen Konzeption, die Durchgängigkeit der Berechnungsmodelle sowie die Integrität der abgestimmten Fachplanungsbeiträge
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