AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Beschaffung einer Fachsoftware für das Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung Landkreis Landsberg am Lech
Stammdaten
- Auftraggeber
- IT-Verbund Landsberg KU, Landsberg am Lech
- Veröffentlicht
- 20.09.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Mehrfachvergabe
- CPV-Code
- 72000000 — IT-Dienstleistungen
- Branche
- IT & Digitalisierung
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Der IT-Verbund Landsberg am Lech wurde Anfang 2023 gegründet und hat im Rahmen einer Zweckvereinbarung vom Landkreis Landsberg am Lech die Betreuung aller IT-Systeme übernommen. Seit der Gründung hat der IT-Verbund die Erbringung von IT-Leistungen für weitere Gemeinden im Landkreis Landsberg am Lech übernommen. Das IT-Dienstleistungsportfolio des IT-Verbunds Landsberg am Lech umfasst das Management von IT-Clients, IT-Anwendungen, IT-Servern, IT-Netzwerken sowie Leistungen für das IT-Sicherheits-Management und das OnlineZugangsGesetz (OGZ). Derzeit werden mit ca. 20 Mitarbeitern im Landkreis Landsberg am Lech über 200 IT-Verfahren und ca. 800 IT-Arbeitsplätze bereitgestellt und betreut. Der Landkreis Landsberg am Lech mit Verwaltungssitz in der Stadt Landsberg am Lech befindet sich im Südwesten des Regierungsbezirkes Oberbayern in Bayern, Deutschland. Der Landkreis besteht aus 31 kreisangehörigen Gemeinden mit insgesamt etwa 119.000 Einwohnern, die sich auf einer Fläche von rund 804,39km2 verteilen. Das Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung des Landkreises Landsberg am Lech (nachfolgend „Amt“) ist mit ca. 145 Mitarbeitern eine der größten Abteilungen im Landratsamt Landsberg am Lech. Zwecks Nutzung durch das Amt soll eine neue Fachsoftware durch den IT-Verbund als Auftraggeber und ausschreibende Stelle beschafft werden, da die Wartung der derzeit eingesetzte Fachsoftware durch den Hersteller abgekündigt wurde. Die zu beschaffende Fachsoftware soll insb. die folgenden Fachprozesse unterstützen: o Unbegleitete minderjährige Ausländer o Eingliederungshilfen o Hilfen zur Erziehung o Kindeswohlgefährdung o Trennung und Scheidung o Pflegekinderdienst o Jugendhilfe im Strafverfahren o Koordinierender Kinderschutz / Frühe Hilfen o Adoptionsvermittlung o Wirtschaftliche Jugendhilfe o Kindertagesbetreuung mit Kindertagespflege und Kindertagesstätten o Jugendsozialarbeit an Schulen o Unterhaltvorschuss o Beistandschaft mit Titelverwaltung o Vormundschaften und Pflegschaft mit Titelverwaltung o Beurkundungen, Urkundsregister, Sorgerechtsregister o Vollzug SGB XII o Bildung und Teilhabeleistungen o Unterhaltssachbearbeitung o Vollzug des Wohngeldgesetzes Zudem soll die zu beschaffende Fachsoftware insb. die folgenden Unterstützungsprozesse unterstützen: o Familiengerichtshilfe o Hilfeplanverfahren und Hilfeplanung o Anbieterauswahl und -bewertung o Jugendhilfemaßnahmen Zusätzlich zu der Fachsoftware sollen die Leistungen für die Einführung sowie den anschließenden Betrieb und die Betreuung der Fachsoftware beschafft werden. Im Rahmen des Einführungsprojekts ist keine vollständige Migration der Daten aus dem Bestandssystem vorgesehen. Vielmehr sollen nur aktive Fälle in die neue Fachsoftware übertragen werden. Für die nicht aktiven Fälle soll das Bestandssystem als Auskunftssystem erhalten bleiben. Für die Durchführung des Einführungsprojekts wird kein bestimmtes formalisiertes Projektvorgehensmodell vorgegeben. Die zu erbringenden Leistungen für den Betrieb und die Betreuung sowie die Zusammenarbeit mit dem IT-Verbund bei der Erbringung dieser Leistungen werden im Detail in einer RACI-Matrix definiert, die mit den für die jeweilige Verfahrensstufe relevanten Vergabeunterlagen ausgegeben wird. Für die technische Ausgestaltung der zu betreibenden Systeme plant die Vergabestelle keine spezifischen Vorgaben zu machen, jedoch werden verbindliche Service-Level für den Betrieb (z.B. Verfügbarkeit) und die Betreuung (z.B. Fristen im Incident-Management-Prozess) definiert. Die Vergabestelle behält sich jedoch vor, im Rahmen des Verhandlungsverfahrens Anpassungen als Ergebnisse der Verhandlungen im vergaberechtlich zulässigen Rahmen vorzunehmen. Die Gesamtheit der zuvor beschriebenen Leistungen ist Gegenstand der Ausschreibung. Die Ausschreibung und Beauftragung der Leistung erfolgt als Gesamtvergabe, d.h. ohne Teil- oder Fachlosbildung insb. indem eine solche Aufteilung aus fachlichen wie auch aus IT-sicherheitstechnischen, wirtschaftlichen, bedarfsbezogenen und betriebsbezogenen Gesichtspunkten entgegen § 97 Abs. 4 GWB nicht in Betracht kommt. Das Verfahren wird als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb im Sinne des § 17 VgV ausgestaltet. An die Stelle des Teilnahmewettbewerbs tritt das so genannte Interessensbestätigungsverfahren (vgl. § 52 VgV), welches inhaltlich einem „Teilnahmewettbewerb“ entspricht, wobei jedoch nur diejenigen Unternehmen zur Interessensbestätigung und damit Teilnahme aufgefordert werden, die zuvor eine Interessensbekundung bei der Vergabestelle form- und fristgerecht eingereicht haben. Eine erneute EU-weite Auftragsbekanntmachung zur Einleitung des Interessenbestätigungsverfahrens erfolgt nicht, diese wird durch die Bekanntmachung der Vorinformation ersetzt. Zur Interessenbekundung ist ZWINGEND folgende Vorgehensweise einzuhalten: Innerhalb der gemäß EU-Bekanntmachung spezifizierten Frist zur Einreichung von Interessensbekundungen ist AUSSCHLIEßLICH elektronisch das ausgefüllte „ITV Formblatt Interessenbekundung“ bei der Vergabestelle unter Verwendung AUSSCHLIEßLICH der E-Mail Adresse sozi-alplattform@itvll.de einzureichen. E-Mails an andere E-Mail-Adressen, postalisch eingereichte Interessensbekundungen etc. werden NICHT berücksichtigt. Das „ITV Formblatt Interessenbekundung“ ist unter dem Link https://itverbundlandsberg-my.sharepoint.com/:w:/g/personal/florian_reichel_itvll_de/Ec0EnEanQflPgI9btywJbFkBHVAARvNM5LuImSwx6qcNDw?e=DmdrDj abrufbar.
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern, München
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.