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Auswahlverfahren Rettungsdienst/Gefahrenabwehr
Landkreis Rostock, Eigenbetrieb Rettungsdienst · Bad Doberan · Mecklenburg-Vorpommern · Öffentliches Unternehmen (regional)
Beschreibung
Verwaltungsrechtliches Auswahlverfahren zur Beauftragung von Leistungen der gesundheitlichen Gefahrenabwehr (u.a.) im bodengebundenen Rettungsdienst gem. RDG M-V im Landkreis Rostock incl. Bevölkerungsschutz.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Gesundheitswesen & Medizintechnik
Verwaltungsrechtliches Auswahlverfahren zur Beauftragung von Leistungen der gesundheitlichen Gefahrenabwehr im bodengebundenen Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz im Landkreis Rostock.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Die vorliegende ex-anteBekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 GWB analog soll größtmögliche Rechts und Verfahrenssicherheit sichergestellen, um potenziellen Marktteilnehmern die geplante Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb frühzeitig bekannt zu machen. Daneben soll verifiziert werden, dass die Annahmen des Auftraggebers zutreffend sind. Der Abschluss der Verträge ist noch nicht erfolgt. Der Auftragswert wird zur Wahrung der Betriebs und Geschäftsgeheimnisse des vorgesehenen Auftragnehmers nicht benannt. Aufgrund der Anwendung der Bereichsausnahme Gefahrenabwehr (§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB) sind die Vergabekammern des Landes MecklenburgVorpommern bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit grds. nicht für eine Überprüfung der Auswahlentscheidung zuständig. Zuständig ist ggf. das Verwaltungsgericht Schwerin Wismarsche Straße 323a 19055 Schwerin Telefon: 038554040 Telefax: 038554042005 EMail: verwaltung@vgschwerin.mvjustiz.de Darüber hinaus erteilt der Auftraggeber Informationen zur avisierten Auftragsvergabe. Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Es sind insbesondere § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 und 3 GWB sowie § 134 Abs. 2 GWB analog zu beachten. Erkennt ein Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, so hat er diese spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. §§ 134 und 160 Abs. 3 GWB analog bleiben unberührt. Die Unwirksamkeit analog § 135 Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung. Für die vorliegende freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung gelten ergänzend die Fristen aus § 135 Abs. 3 GWB analog. Nach § 135 Abs. 3 GWB analog tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der unter der veröffentlichten ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Die genannten Vorgaben zur Präklusion sind ggf. auch bei den Verwaltungsgerichten relevant und von potenziellen Interessenten zu beachten. Falls ein gemeinnütziges Unternehmen bzw. eine Organisation der Ansicht ist, ebenfalls mit einem konkreten Mehrwert für den Bevölkerungsschutz im Gebiet des Trägers tätig sein zu wollen und einen Anspruch auf Beteiligung im Auswahlverfahren zu haben: Melden Sie sich bitte umgehend beim Träger bzw. bei SKW Schwarz (vergabe@skwschwarz.de).
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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1 Veröffentlichung
- 31.03.2024 Original-Veröffentlichung aktuell
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