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Wartung und Pflege des modularen Softwaresystems DISMA
Sächsisches Staatsministerium des Innern · Dresden · Sachsen · Landesbehörde
- Status
- —
- Auftragswert
- nicht veröffentlicht
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
- Veröffentlicht
- 28.11.2024
Beschreibung
Wartung und Pflege des modulare Softwaresystem DISMA (DISaster MAnagement)
Folgende Leistungen sollen vergeben werden:
- dauerhafte Bereitstellung der jeweils aktuellen Version der erworbenen DISMA-Komponenten zum Download - inklusive der geänderten Anwender- und technischen Dokumentationen;
- Beseitigung von Mängeln im Programm und Bereitstellung von Patches, die die beschriebenen Mängel beseitigen und/oder umgehen;
- Hotline-Service zu allen mit der programmtechnischen Anwendung von DISMA verbundenen Fragen;
- Fernwartung
- Aufnahme von Störmeldungen, die durch die Nutzung von DISMA resultieren in Form von Screenshots bzw. anderen geeigneten elektronischen Aufzeichnungen
- Beseitigung von gemeldeten Störungen, insofern die Störungen ursächlich auf DISMA zurückzuführen sind
- Beantwortung von Fragen und Anleitungen zur Nutzung von DISMA
- Online-Schulungen;
- Vor-Ort-Service, wenn die Probleme, die aus der Anwendung von DISMA resultieren und vom AN verursacht wurden, telefonisch bzw. per Fernwartung nicht geklärt werden können;
- Floating-Lizenzmodell.
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Zukünftig sind für das modulare Softwaresystem DISMA den jeweiligen Lizenznehmern jeweils 30 Lizenzen zur Pflege zur Verfügung zu stellen. Weiterhin erhält jeder Lizenznehmer eine Lizenz für die Applikation "DISMA Word Add-In".
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Vergabe von Wartungs- und Pflegeleistungen für das modulare Softwaresystem DISMA (Disaster Management).
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann von dem Unternehmen ein Antrag auf Nachprüfung gestellt werden. Ein Antrag auf Nachprüfung ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit: - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 135 Abs. 2 GWB Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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1 Veröffentlichung
- 28.11.2024 Original-Veröffentlichung aktuell
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