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Übernahme, Transport und regionale Verwertung von festen Abfällen in loser Schüttung aus der Abgasbehandlung des MHKW Darmstadt
Zweckverband Abfallverwertung Südhessen · Darmstadt · Hessen
Beschreibung
Der ZAS als Auftraggeber beabsichtigt die Vergabe der Übernahme, Transport und regionalen Verwertung von festen Abfällen in loser Schüttung aus der Abgasbehandlung des MHKW Darmstadt sowie der Nachweisführung lt. NachweisV an einen Auftragnehmer. Dieser verpflichtet sich im Rahmen des späteren Auftragsverhältnisses, alle festen Abfälle aus der Rauschgasreinigung des MHKW Darmstadt zu der Verwertungsanlage bzw. zu der Ersatzanlage zu transportieren und ordnungsgemäß zu entladen und zu verwerten. Die Abfälle haben die Abfallschlüsselnummer 19 01 07* und 19 01 13* nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Hierbei handelt es sich um Gefahrgut (UN3077). Aufgrund der Inbetriebnahme einer neuen Verbrennungslinie im MHKW Darmstadt, können keine Proben für Analysen gezogen werden, welche eine belastbare Aussagekraft für die zukünftige Zusammensetzung der zu entsorgenden Filterstäube zulassen. Erst nach erfolgreicher Inbetriebnahme (Regelbetrieb) ist eine Beprobung und Analyse der Abfälle möglich. Die voraussichtlichen Mengen setzen sich wie folgt zusammen: • Im Jahr 2026 um: ca. 5.000t AVV 19 01 07* (Flugasche und kalkhaltige Reaktionsprodukte aus Sprühtrockner und E-Filter - Linie 1/3 Bestand) und ca. 3.500t AVV 19 01 13* (Flugasche und bicarhaltige Reaktionsprodukte aus Gewebefilter (GWF I: 2.800t + GWF II: 700t) der neuen Linie 4). • Ab dem Jahr 2027 um: ca. 3.000t AVV 19 01 07* (Flugasche und kalkhaltige Reaktionsprodukte aus Sprühtrockner und E-Filter - Linie 3 Bestand) und ca. 5.000t AVV 19 01 13* (Flugasche und bicarhaltige Reaktionsprodukte aus Gewebefilter (GWF I: 4.100t + GWF II: 900t) der neuen Linie 4). Angaben über Inbetriebnahme Zeiträume und zu entsorgenden Mengen können sich je nach Projektfortschritt in ihrer Höhe und Zeitraum ändern. Der ZAS beabsichtigt den Abschluss eines Vertrages über Übernahme, Transport und regionale Verwertung von festen Abfällen in loser Schüttung aus der Abgasbehandlung des MHKW Darmstadt ab dem 01.04.2026 bis zur planmäßigen In
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KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Entsorgung & Recycling
Vergabe für Übernahme, Transport und regionale Verwertung von festen Abfällen (Gefahrgut, UN3077) aus der Abgasbehandlung des MHKW Darmstadt.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
- Verschmutzungsvermeidung
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 135 GWB Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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