Technische Ausrüstungen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung Der Wirtschaftsteilnehmer wendet folgende technische Ausrüstungen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung an und verfügt über entsprechende Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten. Im Rahmen der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit ist anzugeben, ob der Bieter über eine aktuell gültige Zertifizierung im Bereich Informationssicherheit verfügt. Als geeignete Zertifizierungen gelten insbesondere: - ISO/IEC 27001, - BSI IT-Grundschutz, - TISAX - oder eine gleichwertige Zertifizierung, die ein vergleichbares Niveau an Informationssicherheit nachweist. Diese Anforderung dient dem Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV. Der entsprechende Nachweis (z. B. Kopie des Zertifikats oder gleichwertige Unterlagen) ist dem Angebot beizufügen. Eine Zertifizierung gilt als gleichwertig, wenn sie den Aufbau und den laufenden Betrieb eines Informationssicherheitsmanagementsystems (ISMS) zum Gegenstand hat, insbesondere unter Berücksichtigung des Plan-Do-Check-Act-Zyklus, eines systematischen Risikomanagements, des Schutzes vertraulicher Informationen sowie der Umsetzung technischer, physischer und administrativer Sicherheitskontrollen. Ein Gütezeichen kann nur anerkannt werden, wenn es - die relevanten Merkmale der Leistung objektiv bewertet, - nach öffentlich zugänglichen, nichtdiskriminierenden Kriterien vergeben wird, - von einer unabhängigen Stelle entwickelt und kontrolliert wird, - allen interessierten Unternehmen offensteht, - sich auf die ausgeschriebene Produktkategorie bezieht und - auf Anforderungen beruht, die von einem Dritten festgelegt wurden, auf den das Unternehmen, das die Zertifizierung erwirbt, keinen maßgeblichen Einfluss ausüben konnte. Sofern keine formale Zertifizierung vorliegt, können gleichwertige Nachweise berücksichtigt werden, sofern diese - durch objektive und prüffähige Unterlagen belegt sind und - zusätzlich durch eine fachliche Stellungnahme oder geeignete Prüfzeugnisse einer unabhängigen, entsprechend qualifizierten sachverständigen Stelle abgesichert werden, die - soweit für den jeweiligen Prüfgegenstand verfügbar - akkreditiert ist oder nachweislich eine gleichwertige Qualifikation aufweist. Die sachverständige Stelle hat in ihrer Stellungnahme zu bestätigen, dass sie über die erforderliche Fachkunde zur Beurteilung der Vergleichbarkeit von Informationssicherheitsmanagementsystemen verfügt. Die Fachkunde ist in der Stellungnahme kurz darzulegen (z. B. durch Angabe einer bestehenden Akkreditierung, einer Tätigkeit als ISO/IEC-27001- oder IT-Grundschutz-Auditor oder durch vergleichbare Qualifikation und Erfahrung in der Auditierung einschlägiger Informationssicherheitsstandards). Die Stellungnahme muss bestätigen, dass die vorgelegten Unterlagen hinsichtlich Struktur und Sicherheitsniveau mit den genannten Zertifizierungen vergleichbar sind. Bloße Eigenerklärungen des Bieters, rein interne Konzepte oder ausschließlich vertragliche Regelungen (z. B. technische und organisatorische Maßnahmen - TOMs) ohne entsprechende externe Absicherung gelten nicht als ausreichender Nachweis der Eignung. Ein laufender Zertifizierungsprozess oder eine bloße Absicht zur Erlangung einer Zertifizierung stellt für sich genommen keinen gleichwertigen Nachweis im Sinne dieser Anforderung dar. Die Eignungsleihe gemäß § 47 VgV ist grundsätzlich zulässig. Hinsichtlich der Anforderungen an die Informationssicherheit gilt jedoch, dass der Nachweis (Zertifizierung oder gleichwertiger Nachweis) bei dem Unternehmen vorliegen muss, das die sicherheitskritischen Leistungen tatsächlich ausführt, insbesondere Tätigkeiten mit - administrativem Zugriff auf die IAM-Produktivumgebung, - sicherheitsrelevanten Konfigurationen, - Migrationen mit produktiven Identitätsdaten oder - Entwicklung und Wartung von Software. Ein allgemeiner Ausschluss der Eignungsleihe ist nicht vorgesehen; eine Einschränkung erfolgt ausschließlich tätigkeitsbezogen.