AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Samtgemeinde Lengerich - Neubau einer Grundschule in Gersten
Stammdaten
- Auftraggeber
- Samtgemeinde Lengerich, Lengericht
- Veröffentlicht
- 01.02.2024
- Frist (Submission)
- 14.03.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71000000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Die Samtgemeinde Lengerich plant den Neubau der Grundschule in Gersten. Da für die bisherige Grundschule bereits im Jahr 2021 eine neue Mensa gebaut wurde, steht es im besonderen Interesse der Samtgemeinde Lengerich ein Baukonzept zu finden und umzusetzen, bei dem der Neubau optimal in die vorhandenen Gegebenheiten integriert wird, um einen maximalen Nutzen aus bestehenden Gebäuden und dem geplanten Neubau umzusetzen. Verfügbares Grundstück: Flur 51, Flurstücke 31/1 und 31/2, Gesamtgröße: 4.300 m² Gebäude Nr. 1: Beim Gebäude Nr. 1 handelt es sich um die im Jahr 2021 neu errichtete Mensa, die erhalten werden soll. Sie ist bei der Gesamtlösung mit einzubinden. Gebäude Nr. 2 und 3: Bei diesen Gebäuden handelt es sich um abgängige Gebäude, die aus Sicht der Samtgemeinde Lengerich nicht zwingend erhalten werden sollen. Das ganze Grundstück steht grundsätzlich für den Neubau der Grundschule zur Verfügung. Geplant ist eine Grundschule mit Eingeschossigkeit. Die Grundschule wird einzügig geplant. Die vorhandene Mensa verfügt über folgende Räumlichkeiten: Betreuungsraum, Mensa, Küche, Toilettenanlage für den Ganztagsbereich. Die Gesamtbaukosten (ohne KG 500 und 700) werden auf rund 1,9 Mio. EUR (netto) geschätzt.
Lose
4 Lose.
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 3 MONTHS
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 14.03.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, Lüneburg
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.