HWK Elektrifizierung Eifelstrecke 2631 (Ehrang – Nettersheim) - Bauleistungen KIB
DB Netz AG (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
Beschreibung
HWK Elektrifizierung Eifelstrecke 2631 (Ehrang – Nettersheim) - Bauleistungen KIB
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für Bauleistungen im Bereich KIB (Konstruktiver Ingenieurbau) zur Elektrifizierung der Eifelstrecke 2631 zwischen Ehrang und Nettersheim.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Preiseinschätzung
Basierend auf 1.188 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Vertragsänderung Sie sind hier
Modifikation aufgrund unvorhersehbarer Umstände
159 Veröffentlichungen
- 26.03.2026 70:Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU)
- 26.03.2026 117:Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) 112:Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) 118:Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) 114:Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU)
- 19.02.2026 67 Die vom Bauvertrag abweichende nachträgliche Angabe eines neuen HQ 2 und die Festlegungen der UWB bezüglich der Erstellung eines Havariekonzeptes für eventuelle Ölunfälle zur Verhinderung der Gewässerverschmutzung der Kyll für die Bauwerke km 142,655,km und 144,208. Diese Festlegung war dem AG bei Vertragsabschluss nicht bekannt.
- 19.02.2026 105 Die vom Bauvertrag abweichende nachträgliche Angabe eines neuen HQ 2 und die Festlegungen der UWB bezüglich der Erstellung eines Havariekonzeptes für eventuelle Ölunfälle zur Verhinderung der Gewässerverschmutzung der Kyll für die Bauwerke km 140,001,km 140,470, km 140,826,km 140,874, km 141,344. Diese festlegung war dem AG bei vertragsabschluss nicht bekannt.
- 09.01.2026 LÄA 063 Zusätzliche Nachvermessung für die Umplanung km 143,065
- 08.01.2026 128 Die Notwendigkeit der Erstellung eines Schutzanstriches der Anschlussbewehrung an den Widerlagern der gegenständlichen Brücken ergab sich erst nach Festlegung einer Unterbrechung der Bauzeit von 2 Jahren durch Dritte.
- 08.01.2026 97 Diese Festpunktfelder sind eine notwendige Vorleistung für die Vermessungsleistungen des AN an den relevanten Bauwerken und können effektiv nur vom Vermessungs-NU des AN erstellt werden. 104 Die Erstellung der Kreuzungsvereinbarungen obliegt im Regelfall dem AG. Aufgrund der geringen Vorlaufzeit für die Ausschreibung und Beauftragung der Bauverträge war diese Verfahrensweise hier nicht möglich.
- 08.01.2026 LÄA 066 Die Erstellung der Kreuzungsvereinbarungen obliegt im Regelfall dem AG. Aufgrund der geringen Vorlaufzeit für die Ausschreibung und Beauftragung der Bauverträge war diese Verfahrensweise hier nicht möglich.
- 07.01.2026 LÄA 130 Die Beschaffung der Grundlagen für die Sohlabsenkung an den Tunnelportalen ist für den Planungs-und Bauerfolg der gegenständlichen Maßnahme ( Erstellung der OLA ) zwingend erforderlich. Bei einem Wechsel des AN ergeben sich extreme Gewährleistungsabgrenzungsproblemen und Kooedinierungsmehraufwendungen für den AG . Desweiteren ergäbe sich ein erheblicher Mehraufwand für die Integration des neuen AN in den Bauablauf.
- 06.01.2026 LÄA 122 Aufgrund der kurzen Vorlaufzeit für die Ausschreibung und Vergabe der gegenständlichen Bauleistungen konnten die Kreuzungsverenbarungen gemäß LÄA des AN nicht vor der Vergabe erstellt werden. Die Erstellung in Verantwortung des AN vermeidet für den AG erhebliche Koordinierungsaufwendungen und Leistungsabgrenzungsprobleme und damit auch Zusatzkosten.
- 06.01.2026 125 - Der Abbruch und die Entsporgung von asbesthaltigen Stoffen und weiteren nicht im HLV enthaltenen Stoffen entsprechend dem Schreiben des AG vom 17.09.2025 ist für den Bauerfolg der gegenständlichen Maßnahme zwingend erforderlich. Bei einem Wechsel des AN ergeben sich extreme Gewährleistungsabgrenzungsproblemen und kooedinierungsmehraufwendungen für den AG . Desweiteren ergäbe sich ein erheblicher Mehraufwand für die Integration des neuen AN in den Bauablauf. 126 - Die Herstellung einer Böschungssicherung mit vernagelten Kokosmatten und die Herstellung eines Absetzbeckens im Bereich der Zufahrt zum Bauwerk km 124,340 resultiert aus einer Auflage der zuständigen Umweltbehörde und würde bei einem Wechsel des AN zu Gewährleistungsabgrenzungsproblemen und Kooedinierungsmehraufwendungen für den AG führen. Desweiteren ergäbe sich ein erheblicher Mehraufwand für die Integration des neuen AN in den Bauablauf.
- 17.12.2025 LÄA 109 Die geänderte Ausführung des Gleisschutzes während der Abbrucharbeiten resultiert aus Änderungen am Brückenbauwerk, die sich erst im Zuge der Planungen ergeben haben. Ein Wechsel des AN würde erheblichen Koordinierungsmehraufwand, Abgrenzungsprobleme bezüglich der Leistungen und dadurch auch Mehrkosten für den AG bedeuten. LÄA 117 Die vom Bauvertrag abweichenden Planungsleistungen der EP und der AP für die Bereiche von Gleisabsenkungen resultieren aus den Ergebnissen der Tunnelinstandhaltungsmaßnahmen zur Herstellung der erforderlichen Querschnitte für die OLA und waren für den AG bei dem Vertragsabschluss mit dem AN KIB nicht bekannt. LÄA 129 Die Änderungen bezüglich der erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen an verschiedenen Bauwerken im Los 1 resultieren aus vom Vertrag abweichenden Ausführungen der Brückenbauwerke, die sich erst im Zuge der EP-Erstellung nach Vertragsschluss mit dem AN ergeben haben.
- 10.12.2025 LÄA 092 Diese Änderung resultiert aus der Festlegung zur Ausführung eines Torsionsbalkens anstatt eines einfachen Berührschutzes nach Vertragsabschluss mit dem AN aufgrund nicht vorhandener qualifizierter Bestandsunterlagen und war für den Ausschreibenden nicht vorhersehbar. Die Freilegung der Medienleitung wird aufgrund des Einsatzes eines Bohrpfahlgerätes notwendig. LÄA 095 Diese geänderten Vermessungsleistungen resultieren aus der Festlegung zur geänderten Ausführung der SÜ km 135,341 abweichend von der vertraglichen Lösung .Dazu müssen ergänzende Vermessungsleistungen ausgeführt werden. LÄA 096 Diese geänderten Vermessungsleistungen resultieren aus der Festlegung zur Ausführung der SÜ km 139,099 mit einem Halbrahmens und nicht in der Ausführungsart gemäß Bauvertrag. Hier war nur ein Teilabriß und der entsprechende Neubau vorgesehen. LÄA 110 Die vom Bauvertrag abweichende geänderte lichte Höhe von 5,70m anstatt ursprünglich 5,40m ,wobei die umzuplanenden Unterlagen gemeinsam zwischen AG und AN abzustimmen sind. Diese Festlegung erfolgte erst in 10/2025, also nach Vertragsabschluss mit dem AN und war für den AG nicht absehbar.
- 02.12.2025 107 Die vom Bauvertrag abweichende Erweiterung der Mühlgrabenüberfahrt gegenüber dem Ersterstellungszeitpunkt im Frühjahr 2024 resultiert aus dem Antransport der Preflex-Träger bzw. eines größeren Mobilkranes als Folge der hydraulischen Modellierung und der Änderung in eine pfeilerlose Bauart, sowie dem geänderten HQ 2.
- 28.11.2025 LÄA 053 Diese zusätzliche Leistung kann sinnvoll nur von dem AN ausgeführt werden, der auch die vertraglich geschuldeten Rodungsarbeiten ausführt, da die invasiven Arten punktuell an verschiedenen Standorten im Bereich der zu rodenden Fläche vorkommen. Ein Wechsel des AN hätte erhebliche Abgrenzungsprobleme bei der Gewährleistung , sowie einen zusätzlichen Koodinierungsaufwand und Mehrkosten für die zusätzlichen Anfahrten zur Folge. LÄA 062 Diese Festpunktfelder sind eine notwendige Vorleistung für die Vermessungsleistungen des AN an den relevanten Bauwerken und können effektiv vom Vermessungs-NU des AN erstellt werden.
- 25.11.2025 LÄA 091 Diese zusätzliche Leistung kann sinnvoll nur von dem AN ausgeführt werden, der auch die vertraglich geschuldeten Rodungsarbeiten ausführt, da die invasiven Arten punktuell an verschiedenen Standorten im Bereich der zu rodenden Fläche vorkommen. Ein Wechsel des AN hätte erhebliche Abgrenzungsprobleme bei der Gewährleistung , sowie einen zusätzlichen Koordinierungsaufwand und Mehrkosten für die zusätzlichen Anfahrten zur Folge. LÄA 094 Für die Kampfmittelsondierung durch Dritte im Baufeld müssen die gegenständlichen Bereiche freigeschnitten und gemäht werden. Dieses wird effizient nur durch den bereits beauftragten AN realisierbar sein, da nur dieser die erforderliche Ortskenntnis hat und für den AG keine zusätzlichen Koordinierungsaufwendungen zur Folge hat. LÄA 106 Die Elektrobefischung im Bereich der Speicherer Mühle sowie an und in der Kyll dient dem Artenschutz und wurde von der oberen Fischereibehörde festgelegt.
- 19.11.2025 LÄA 055 Als Ergebnis der neuen Trassierung im Baubereich ergeben sich infolge der Baufreiheit für die OlA-Anlage umfangreich erforderlich werdende Sohlabsenkungen des Oberbaues speziell in den Tunneln und angrenzen Gleisbereichen. Diese Anpassungen im Oberbau waren zum Zeitpunkt der Vergabe dem AG noch nicht bekannt. LÄA 061 Für den AG war bei Vertragsabschluss mit dem AN nicht vorhersehbar, dass nach Baubeginn verschiedene Signale und Gleisschaltmittel zusätzlich oder geändert erstellt wurden. LÄA 064 Der vom Bauvertrag abweichende Einsatz des Saatgutes UG 7 ( zukünftig UG 9) ergibt sich aus der Forderung der zuständigen Kreisverwaltung ( als Anlage 2 in der LÄA 64 ) unter Punkt 5b und war dem AG bei dem Vertragsabschluss mit dem AN KIB nicht bekannt. LÄA 068 Die Notwendigkeit der Erstellung einer Bohrpfahlwand mit angrenzender Winkelstützwand zur Sicherung des Nachbargebäudes ergab sich aus der Tiefergründung hinter dem Bestandswiderlager aufgrund der geänderten pfeilerlosen Ausführung des Brückenbauwerkes als Ergebnis der hydraulischen Modellierung nach Vertragsabschluss und konnte vom AG zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht vorhergesehen werden.
- 14.11.2025 LÄA 118 Die vom Bauvertrag abweichenden Planungsleistungen der EP und der AP für die Bereiche von Gleisabsenkungen resultieren aus den Ergebnissen der Tunnelinstandhaltungsmassnahmen zur Herstellung der erforderlichen Querschnitte für die OLA und waren für den AG bei dem Vertragsabschluss mit dem AN KIB nicht bekannt. LÄA 119 Der AG konnte nicht vorhersehen, dass die laut Planung vorgesehene Hilfsbrücke für den Einbau im km 126,960 abweichend geliefert wurde und der AN umfangreiche Anpassungsarbeiten vor Ort vornehmen musste um die Sperrpause einhalten zu können. LÄA 121 Diese Berechnungen sind eine Folge der geänderten Ausführung der Brücke im km 126,960 aufgrund der hydraulischen Modellierung. Dadurch wurde die Konstruktion des gegenständlichen Bauwerkes in einen pfeilerlosen Überbau geändert. Diese Bauart erfordert den Einbau von Hilfsbrücken mit der nachfolgenden Notwendigkeit der Schienenspannungsberechnungen. LÄA 123 Die Abarbeitung der Schweißnähte der Bestandsschienen zum Wiedereinbau auf den Hilfsbrücken und der Wechsel von 2 Stück Schadschwellen im Bestand des Bauwerkes Eü km 124,340 hat sich erst beim Einbau der Hilfsbrücken an den gegenständlichen Bauwerken gezeigt und wurde vom ALV vor Ort festgelegt. Diese Leistungen konnte der AG zur Vertragsunterzeichnung nicht absehen. LÄA 124 Diese Messungen sind eine Folge der geänderten Ausführung der Brücken im km 124,340 und km 126,960 aufgrund der hydraulischen Modellierung. Dadurch wurde die Konstruktion des gegenständlichen Bauwerkes in einen pfeilerlosen Überbau geändert. Diese Bauart erfordert den Einbau von Hilfsbrücken mit der nachfolgend en Notwendigkeit des Messmonitorings.
- 13.11.2025 LÄA120-Los2 Die Herstellung des zusätzlichen Mastes mittels Rammrohrgründung im km 126,755 würde bei einem Wechsel des AN erhebliche Koordinierungsmehraufwendungen für den AG bedeuten,da nur der vorhandene AN die Ortskenntni hat und der AG Mehrkosten für die Einarbeitung eines neues AN hätte.
- 11.11.2025 LÄA 071 Die vom Bauvertrag abweichende nachträgliche Erhöhung der Lasttonnen gemäß VAst von 5 Mio t pro Richtung auf 10 Mio t pro Richtung konnte der AG in der Ausschreibung der Bauleistungen KIB noch nicht berücksichtigen. LÄA 073 Die vom Bauvertrag abweichende nachträgliche Angabe eines neuen HQ 2 mit der Folge einer notwendigen Erhöhung der BE-Flächen als Schutz vor Überflutungen war dem AG bei dem Vertragsabschluss mit dem AN KIB nicht bekannt. LÄA 075 Die vom Bauvertrag abweichenden geänderten Planungen und Ausführungen der Sohlabsenkungen innerhalb der Tunnel und in angrenzenden Gleisbereichen ergab sich erst nach Vertragsabschluss als Folge der neuen Trassierung im Zuge der entsprechenden Planungen der Tunnelbauwerke und Brücken und konnte vom AG in der Ausschreibung der Bauleistungen KIB noch nicht berücksichtigt werden. LÄA 084 Die Bestandsvermessung erfolgte vom AN bereits kurz nach Baubeginn. Zwischenzeitlich wurden in den relevanten Streckenabschnitt neue LST-Signale und weitere Gleistechnik vom AG eingebaut. Deshalb wird in diesen Bereichen eine aktualisierte Bestandvermessung als geänderte Leistung und Grundlage für die weiteren Planungen erforderlich des AN erforderlich. Diese Notwendigkeit war für den AG bei Vertragsabschluss nicht absehbar. LÄA 080 Die vom Bauvertrag abweichenden Leistungen der Kamerabefahrungen an den gegenständlichen Objekten resultieren aus der detaillierten Bestandsaufnahme vor Ort und war dem AG bei dem Vertragsabschluss mit dem AN KIB nicht bekannt. LÄA 088 Die Änderung der Bohrpfähle von Durchmesser 90 cm auf 40 cm aufgrund der Beschränkung einer anderen Brücke auf der Zufahrt zum Bauwerk auf eine Belastung von 16 to - dadurch muss ein leichteres Bohrgerät eingesetzt werden. Diese Änderung resultiert von Grundsatz aus der Änderung der Ausführung eines einfachen Berührschutzes an der Sü km 139,099 in die Variante Torsionsbalken. Die Beschränkung war zum Zeitpunkt der Vergabe dem AG nicht bekannt. LÄA 089, 090 Diese Änderung resultiert aus der Festlegung zur Ausführung eines Torsionsbalkens anstatt eines einfachen Berührschutzes nach Vertragsabschluss mit dem AN aufgrund nicht vorhandener qualifizierter Bestandsunterlagen und war für den Ausschreibenden nicht vorhersehbar. LÄA 099 Aufgrund der komplett geänderten Ausführung der SÜ km 135,341 infolge der Nichtausführbarkeit der ausgeschriebenen Variante durch die Gradientenänderung der Straße ergeben sich wesentlich umfangreichere Straßenplanungen als im LV. LÄA 100 Die geänderten Leistungen zur Sicherung der Gebäude Speichermühle 1 und 2/3 entsprechend dem Schreiben des AG vom 24.06.2025 und vom 18.07.2025 ,sowie die Erschütterungsmessungen als Folge der Beweissicherung durch den AN. LÄA 101 Aufgrund der Einsprüche der Anwohner der Speichermühle im Bereich der Baustraße zur EÜ km 140,826 und 140,874 muss eine vom Vertrag abweichende Linienführung gemäß Festlegung des AG gefunden werden. Diese zu berücksichtigenden Anwohnereinsprüche wurden erst im Sommer 2025 bekannt und waren somit für den AG bei Vertragsabschluss nicht bekannt. LÄA 102 Aufgrund der Festlegung der zuständigen Behörde darf der Oberboden an allen relevanten Bauwerken nicht im möglichen Überschwemmungsgebiet gelagert werden und muss außerhalb des Überschwemmungsgebietes zwischengelagert werden. Diese Festlegung erfolgte erst nach Vertragsabschluss mit der AN. LÄA 103 Der vom Bauvertrag abweichende Einsatz des Saatgutes UG 7 ( zukünftig UG 9) ergibt sich aus der Forderung der zuständigen Kreisverwaltung ( als Anlage 2 in der LÄA 64 ) unter Punkt 5b und war dem AG bei dem Vertragsabschluss mit dem AN KIB nicht bekannt.
- 10.10.2025 LÄA 114 Diese zusätzlichen Baufreiheitsmaßnahmen betreffen die Teilberäumung von gelagerten Stoffen auf der BE-Fläche des AN. Deshalb ist aus Gründen der Haftung eine Ausführung durch Dritte nicht zielführend.
- 06.10.2025 LÄA 115 Die vom Bauvertrag abweichenden Verkehrssicherungsmaßnahmen werden von der zuständigen Behörde festgelegt und sind somit außerhalb des Einflusses des AG. LÄA 116 Die vom Bauvertrag abweichenden Ausführung der Brücken im km 124,340 und 126,960 (vgl. Nachträge Nr. 71 und 72) macht den Einsatz von Hilfsbrücken erforderlich. Als Ergebnis des Schienenspannungsnachweises müssen im Bereich der Hilfsbrücken die gegenständlichen Anker und Kappen eingebaut werden und sind somit außerhalb des Einflusses des AG.
- 29.08.2025 15 - Die in der LÄA Nr. 15 dargestellten zusätzlichen Leistungen,wie Proberammungen, Erdaufschlussanzeigen,Aufmessen von Signalhöhen und die Planung und Begleitung von erforderlichen Kabelschnitten müssen in den Ablauf des AN sinnvoll integriert werden und stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen des AN, weshalb bei einem Wechsel des AN erhebliche Zusatzkosten entstehen würden ( Einarbeitung,Gewährleistungsabgrenzung und Koordinierung
- 25.08.2025 62 - Oberboden,der im Bereich von möglichen Überschwemmungsgebieten gewonnen wird,darf nicht in Bereichen,die überflutet werden können gelagert werden und muss außerhalb dieser Gebiete zwischengelagert werden. Diese Forderung erfolgte erst nach der Auftragsvergabe an den AN durch die zuständige Genehmigungsbehörde.
- 25.08.2025 104 - .Die eingetretenen Wartezeiten des AN lassen vom Grundsatz keinen Wechsel des AN zu. 110 - Der Einsatz eines anderen AN hätte erhebliche Kooedinierungsprobleme und Mehrkosten für den AG zur Folge, da diese Leistungen baubegleitend realisiert werden müssen und nur der bereits vorhandene AN den Gesamtablauf sachgerecht gestralten kann..
- 25.08.2025 40 - Oberboden,der im Bereich von möglichen Überschwemmungsgebieten gewonnen wird,darf nicht in Bereichen,die überflutet werden können gelagert werden und muss außerhalb dieser Gebiete zwischengelagert werden. Diese Forderung erfolgte erst nach der Auftragsvergabe an den AN durch die zuständige Genehmigungsbehörde. 51 - Ala Ergebnis der hydraulischen Modelierung nach Vertragsabschluss mußte die gegenständliche Fachwerkbrücke zur Sicherung des Wasserdurchflusses und zur Vermeidung von Treibholzansammlungen bei Hochwasser abweichend vom HLV pfeilerlos errichtet werden. 52 - Ala Ergebnis der hydraulischen Modelierung nach Vertragsabschluss mußte die gegenständliche Fachwerkbrücke zur Sicherung des Wasserdurchflusses und zur Vermeidung von Treibholzansammlungen bei Hochwasser abweichend vom HLV pfeilerlos errichtet werden
- 25.08.2025 LÄA 065 Der vom EBA nach Vertragsabschluss geforderte Probeverguss der Lagersockel stellt eine geänderte Ausführung der Leistung Lagersockel dar und war vom AG nicht vorhersehbar .s LÄA 074 Als Ergebnis der Vorplanung des AN hat sich gezeigt ,dass die Ausführungsvariante gemäß Bauvertrag aufgrund des zu geringen Lichtraumes und weiterer Abmessunge nicht realisierbar ist. Es wurde ein Variantenvergleich zur Findung einer baubaren Lösung erforderlich. Mit dieser Änderung konnte der AG nicht rechnen. LÄA 076 Der erforderliche Rückbau des kurzen Bestandsgeländers im Bereich des WL West kann erst kurz vor der Erstellung provisorischer Absturzsicherungen baubegleitend erfolgen und hätte dadurch bei Einsatz eines anderen AN Mehrkosten für die zusätzliche Anfahrt und Mehraufwand für die Koordinierung zur Folge. LÄA 077 Bei Vertragsabschluss konnte der AG davon ausgehen,dass keine grundsätzlichen wasserrechtlichen Gewässernutzungen erforderlich sein werden. Diese Forderung wurde nachträglich von der zuständigen Behörde aufgemacht. Dafür sind die entsprechenden Unterlagen des AN zwingend zu erstellen.. LÄA 086 .Die Reptilienschutzmaßnahmen an den EÜèn km im Los 3 können nur abschnittsweise und baubegleitend im Rahmen der Bauvorbereitung ausgeführt werden. Deshalb würde ein Wechsel das AN deutliche Mehraufwendungen für die Kooerninierung und Verantwortungsabgrenzung zur Folge haben.
- 25.08.2025 107 - Die gegenständlichen Hilfsbrücken müssen zwingend in der aktuellen Sperrpause eingebaut werden. Ohne diesen Baufortschritt wäre der komplette Bauablauf im Los 2 gefährdet. Die Verkürzung der nutzbaren Sperrpause konnte der AG nicht vorhersehen,da diese aus betrieblichen Belangen resultiert.
- 25.08.2025 105 - Die Demontage der Löschwasserleitung am Widerlager der EÜ,sowie die provisorische Herstellung der Umleitung und die Neuverlegung nach Abschluss der Arbeiten muß immer baubegleitend erfolgen und verhindert somit einen Wechsel des AN aus wirtschaftlichen Gründen und würde Zusatzkosten verursachen. 106 - Die messtechnische Überwachung und die entsprechende Auswertung muß permanent baubegleitend während der Gründiungsarbeiten erfolgen. Der Einsatz eines anderen AN hätte erhebliche Kooedinierungsprobleme und Mehrkosten für den AG zur Folge. 108 - Die Beprobung und Entsorgung des asbesthaltigen Kabelkanales sollte immer zur Sicherstellung des lückenlosen Entsorgfungsnachweises auf Basis der geltenden Gesetze in einer Hand bleiben. Ein Wechsel des AN hätte für den AG außerden einen Kooerdinierungfsmehraufwand und damit Zusatzkosten zur Folge. 111 - Diese Berechnungen kann sinnvoll nur der Planer des AN erstellen,der bereits alle vorherigen Planungen erstellt hat und der gleichzeitig auc die UiG-Anträge bearbeitet. Der Einsatz eines anderen AN hätte erhebliche Kooedinierungsprobleme und Mehrkosten für den AG zur Folge.
- 25.08.2025 LÄA 41 Diese Änderung ergab sich als Ergebnis der hydraulischen Modellierung und der Festlegung eines HQ100 jeweils nach Abschluss des Bauvertrages.Nur mit dieser Änderung kann der freie Abflussquerschnitt der Kyll im Hochwasserfall gewährleistet werden.Der Bauvertrag wurde auf Basis der damals gültigen Vorgaben abgeschlossen. LÄA 50 .Die Reptilienschutzmaßnahmen an der E km 142,655 können nur abschnittsweise und baubegleitend im Rahmen der Bauvorbereitung ausgeführt werden. Deshalb würde ein Wechsel das AN deutliche Mehraufwendungen für die Kooerninierung und Verantwortungsabgrenzung zur Folge haben.
- 11.07.2025 Ein anderer AN müßte die Großgeräte mit sehr hohen Kosten gesondert anfahren - der bereits beauftragte AN hat diese Baugeräte bereits vor Ort.
- 30.06.2025 99 - Die geänderten Leistungen für die Zufahrt zur EÜ km 126,960 resultieren aus der geänderten Ausführung der gegenständlichen Stahlbrücke ( übergroße und schwere Transporte ). Diese Änderung wiederum wurde aufgrund der Ergebnisse der hydraulischen Modellierung und den Festlegungen zum freien Abflussquerschnitt der Kyll im Hochwasserfall erst nach Vertragsabschluss notwendig.l 100 - Diese Zusatzmaßnahmen (Folienabdeckung und ortstreuer Wiedereinbau nach Bauende ) muß zwingend baubegleitend erfolgen . Der Wechsel des AN hätte Mehrkosten für den zusätzlichen Geräteeinsatz und Koordinierungsmehraufwand für den AG zur folge. 101 - Im Bereich von Bauwerken mit Abbrucharbeiten und Umbauarbeiten an der Gleislage muss ein aktueller Soll-Ist-Vergleich der inneren und äußeren Gleisgeometrie erstellt werden,da von dem gegenständlichen Streckenabschnitt keine relevanten Daten zu beschaffen waren. Damit konnte zum Zeitpunkt der Ausschreibung und der Vergabe der AG nicht rechnen.
- 18.06.2025 LÄA 067 Die Umfirmierung des AG in DBInfraGO ab 01.01.2024 war bei Vertragsabschluss für den AG noch nicht absehbar, musste aber mit der Wirksamkeit dieser Namensänderung vom AN auf den Planköpfen umgesetzt werden. MKA 085 Die erforderliche Erstellung einer Genehmigungsplanung für die Bauleistungen des Bauvertrages war bei Vertragsabschluss für den AG noch nicht absehbar, da ein vereinfachtes Planrechtsverfahren vorgesehen war. Die Forderung bezüglich einer Genehmigungsplanung erfolgte erst später.
- 17.06.2025 LÄA 045 Diese notwendige Überprüfung stellt eine nachträgliche Forderung aus der Risikosphäre der AG dar und war bei Vertragsabschluss für die Projektleitung noch nicht absehbar. Der Bauvertrag wurde auf Basis der damals gültigen Vorgaben abgeschlossen. LÄA 048 Die erforderliche Erstellung eines Standsicherheitsnachweises für den Durchlass km 143,819 ergab sich erst nach den erfolgten Planungen für die Gleislage mit erheblichen Verschiebungen des Gleises, wodurch jetzt ein Standsicherheitsnachweis erbracht werden muss (kein Bestandsschutz).
- 16.06.2025 LÄA 042 Diese Zusatzleistung ist ein integrativer Bestandteil der vom AN zu beantragenden und auszuführenden Verkehrssicherungsleistungen für die Zufahrt zur EÜ km 142,655 und wurde vom LBM Gerolstein festgelegt. Ein Wechsel des AN hätte Zusatzkosten für die gesonderte VRA und für die Koordinierung zur Folge. Es ergäben sich ebenfalls Probleme bei der Abgrenzung von Gewährleistungsansprüchen. LÄA 043 Diese Zusatzleistung ergab sich erst nach Klärung der anzutransportierenden Geräte und Bauteile an die gegenständliche EÜ km 142,655 durch den AN. Ein Wechsel des AN ist realistisch nicht möglich, da die Nachtragsleistungen baubegleitend erfolgen müssen und Koordinierungsmehraufwendungen für den AG erfordern würde. LÄA 044 Diese Zusatzleistung ergab sich erst nach Vorlage der Ausführungsplanung der Gründungsarbeiten an der gegenständlichen EÜ km 142,655 durch den AN. Ein Wechsel des AN ist realistisch nicht möglich, da die Nachtragsleistungen baubegleitend erfolgen müssen und erhebliche Koordinierungsmehraufwendungen für den AG erfordern würde.
- 13.06.2025 LÄA 49 Die erforderliche Erstellung einer Genehmigungsplanung für die Bauleistungen des Bauvertrages war bei Vertragsabschluss für den AG noch nicht absehbar, da ein vereinfachtes Planrechtsverfahren vorgesehen war. Die Forderung bezüglich einer Genehmigungsplanung erfolgte erst später. LÄA 47 Diese Änderung ergab sich als Ergebnis der hydraulischen Modellierung und der Festlegung eines HQ 2 von 118m/s am Pegel Kordell nach Abschluss des Bauvertrages. Nur mit dieser Änderung ( Erhöhung der an der Kyll liegenden BE-Flächen ) kann sichergestellt werden, dass im Hochwasserfall die BE-Flächen nicht überflutet werden.
- 27.05.2025 Diese Zuarbeiten des AN für die wasserrechtlichen Anträge des AG an die Genehmigungsbehörde, war nicht vorhersehbar, da zum Zeitpunkt der LV-Erstellung und der Vergabe an den AN noch von einem vereinfachten Planrecht ausgegangen werden konnte, weshalb diese Leistung nicht erforderlich geworden wäre.
- 27.05.2025 LÄA097: Die Umverlegung der Abwasserdruckleitung muß baubegleitend während der Abbrucharbeiten und dem Neubau der EÜ km 124.340 erfolgen. Deshalb würden sich bei einem Wechsel des AN erhebliche Mehraufwendungen und Koordinierungen für den AG ergeben. Außerdem würden sich die Kosten durch Wartezeiten und zusätzliche BE erhöhen. // LÄA098: Die Umverlegung der 50 Hz Leitung muß baubegleitend während der Abbrucharbeiten und dem Neubau der EÜ km 124.340 und km 126,960 erfolgen. Deshalb würden sich bei einem Wechsel des AN erhebliche Mehraufwendungen und Koordinierungen für den AG ergeben. Außerdem würden sich die Kosten durch Wartezeiten und zusätzliche BE erhöhen.
- 20.05.2025 LÄA 082 Dieser Mehraufwand resultiert aus den nachträglich beauftragten Tunnelinstandhaltungsarbeiten im Baufeld. Da das Zeitfenster für die Rodungsarbeiten Ende März aus Vogelschutzgründen zu Ende geht, mussten diese Leistungen zeitgleich mit den TIH-Leistungen realisiert werden, was Mehrkosten für den Abtransport zur Folge hatte. LÄA 90 Die anzusetzenden Leistungstonnen von20 Mio. wurden von der DB nachträglich gefordert.
- 15.05.2025 Diese abweichende Ausführung der Kyllüberfahrten mit Rahmenelementen statt den vertraglich vorgesehenen Stahlrohren resultieret aus den nach Vertragsabschluss erfolgten Festlegungen der UWB zur Freihaltung des Kyllquerschnittes bei Hochwasser und dem geänderten Vorgaben nach der hydraulischen Modellierung.
- 15.05.2025 LÄA066: Diese zusätzliche Leistung ist für den Ausbau der Radwege in dem gegenständlichen Bereich zwingend erforderlich und stellt eine Erweiterung einer bereits vorliegenden Anzeige dar. Da die Beantragung der AO Detailkenntnisse des Bauumfanges und der zeitlichen Abwicklung erfordert und baubegleitend erfolgen muß, ist ein Wechsel des AN nur mit Zusatzkosten und einem Koordinierungsmehraufwand für den AG möglich. // LÄA068: Diese zusätzliche Leistung des Ausbaues einer zusätzlichen Zwischenlagerfläche in dem gegenständlichen Bereich ist zwingend erforderlich. Da diese Maßnahme im direkten Umfeld der vertraglichen Lagerfläche realisiert wird, erfordern diese Arbeiten Detailkenntnisse des Bauumfanges und der zeitlichen Abwicklung und somit ist ein Wechsel des AN nur mit Zusatzkosten und einem Koordinierungsmehraufwand für den AG möglich. // LÄA070: Diese zusätzliche Leistung der Tieferlegung der vorhandenen Telekommunikationsanlage im Bereich der Speicherer Mühle ist zwingend erforderlich. Da diese Maßnahme im direkten Umfeld der vertraglichen Lagerfläche realisiert wird, erfordern diese Arbeiten Detailkenntnisse des Bauumfanges und der zeitlichen Abwicklung und somit ist ein Wechsel des AN nur mit Zusatzkosten und einem Koordinierungsmehraufwand für den AG möglich .
- 14.05.2025 LÄA 063 Die Vorhaltung des Poliers und der diesbezüglichen Containeranlage und Übernachtungsstätte als Unterstützung für den AG kann nur vom beauftragten AN realisiert werden. aktuell
- 13.05.2025 96- Die angefallenen Stillstandskosten resultieren aus der fehlenden Freigabe zur Bauausführung durch die Genehmigungsbehörde trotz termingerechter Einreichung durch den AN und den AG.
- 12.05.2025 LÄA 088 Die geänderten Planungsleistungen wurden erforderlich da der Baulastträger die ursprüngliche Variante der Brückenanhebung gemäß Bauvertrag nicht genehmigt hat. LÄA 092 Dieser Mehraufwand resultiert aus den zu erbringenden Planungsleistungen einer Variantenuntersuchung zur technischen Lösung und der geänderten Gradienten der Straße..
- 06.05.2025 LÄA 076 Es würden durch den Wechsel des AN aufgrund von Einarbeitungszeiten und Einarbeitungskosten erhebliche Kostensteigerungen entstehen, Außerdem gäbe es erhebliche Abgrenzungsprobleme bei der Gewährleistung. LÄA 081 Es würden durch den Wechsel des AN aufgrund von Einarbeitungszeiten und Einarbeitungskosten erhebliche Kostensteigerungen entstehen. Außerdem sind die gegenständlichen Leistungen nur im Zusammenhang mit dem ursprünglichen VTP sinnvoll zu bearbeiten. LÄA 094 Es würden durch den Wechsel des AN´s aufgrund der Tatsache ,dass diese Leistungen baubegleitend ausgeführt werden müssen, erhebliche Koordinierungs-und Gewährleistungsprobleme entstehen. Diese hätten auch Mehrkosten für den AG zur Folge. LÄA 095 Es würden durch den Wechsel des AN´s aufgrund der Tatsache ,dass diese Leistungen baubegleitend ausgeführt werden müssen, erhebliche Koordinierungs-und Gewährleistungsprobleme entstehen. Diese hätten auch Mehrkosten für den AG zur Folge.
- 02.05.2025 LÄA 075 Es würden durch den Wechsel des AN aufgrund von Einarbeitungszeiten und Einarbeitungskosten erhebliche Kostensteigerungen entstehen. Außerdem sind die gegenständlichen Leistungen nur im Zusammenhang mit der ursprünglichen Vertragsleistung effektiv zu erbringen. LÄA 078 Durch die geänderte Ausführung der EÜ km 126,960 und die daraus resultierenden umfangreichen Anpassungen an die Zufahrtswege werden Leistungen auf dem Privatgrundstück van Kampen zur Schaffung der Baufreiheit für den AN erforderlich. Den notwendigen Umfang und die Integrierung in den Bauablauf kann nur der beauftragte AN realistisch bewerten und organisieren. LÄA 079 Die Nachtragsleistungen resultieren aus der geänderten Ausführung der o.g. SÜ ( Abbruch und Neubau der SÜ - statt einer Überbauanhebung ).Es würden durch den Wechsel des AN aufgrund von Einarbeitungszeiten und Einarbeitungskosten Kostensteigerungen entstehen. Der Koordinierungsaufwand für den AG würde deutlich größer. LÄA 080 Durch die geänderte Ausführung der EÜ km 124,340 und die daraus resultierenden umfangreichen Anpassungen an die Zufahrtswege werden zusätzliche Leistungen für den AN hinsichtlich der Planung und Verkehrssicherung erforderlich. Den notwendigen Umfang und die Integrierung in den Bauablauf kann nur der beauftragte AN realistisch bewerten und organisieren. LÄA 081 Es würden durch den Wechsel des AN aufgrund von Einarbeitungszeiten und Einarbeitungskosten erhebliche Kostensteigerungen entstehen. Außerdem sind die gegenständlichen Leistungen nur im Zusammenhang mit dem ursprünglichen VTP sinnvoll zu bearbeiten. LÄA 084 Durch die geänderte Ausführung der EÜ km 124,340 und der EÜ km 126,960 ergeben sich neue Anforderungen bezüglich des Umfanges der Baugrundbegutachtung. Die Integrierung der diesbezüglichen Erkenntnisse in die Planungen der Brückenwiderlager und der Bohrpfähle kann effizient nur der beauftragte Planer des AN realisieren. LÄA 085 Durch die geänderte Ausführung der EÜ km 124,340 und der EÜ km 126,960 ergeben sich Anpassungen der Trassierungen Die Integrierung der diesbezüglichen Änderungen in die Planungen der o.g. Bauwerke kann effizient nur der beauftragte Planer des AN realisieren. LÄA 086 Durch die geänderte Ausführung der EÜ km 124,340 und der EÜ km 126,960 ergeben sich neue Anforderungen bezüglich von Maßnahmen beim Austritt gefährlicher Stoffe. Den notwendigen Umfang und die Integrierung der diesbezüglichen Planung in einen qualifizierten Havarieplan kann nur der beauftragte AN realistisch erarbeiten. LÄA 087 Zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Vertragsleistungen waren diese Ablagerungen an der EÜ km 124,340 und der EÜ km 126,960 nicht vorhanden. Zur Gewährleistung eines ungehinderten Durchflusses im Bereich der o.g. Bauwerke während der Baumaßnahme müssen diese Hindernisse permanent beseitigt werden. Die Ausführung durch einen Dritten wäre extrem teuer, da dieser AN nicht dauernd auf der Baustelle wäre. LÄA 089 Es würden durch den Wechsel des AN aufgrund von Einarbeitungszeiten und Einarbeitungskosten erhebliche Kostensteigerungen entstehen. Außerdem sind die gegenständlichen Leistungen mit Mehraufwand nur durch den AN selbst zu erbringen. LÄA 091 Es würden durch den Wechsel des AN´s aufgrund der Tatsache ,dass diese Leistungen baubegleitend ausgeführt werden müssen, erhebliche Koordinierungs-und Gewährleistungsprobleme entstehen. Desweiteren würde ein erhebliches Risiko für den AG durch die komplizierte Abgrenzung von eventuellen Gewährleistungsansprüchen entstehen. LÄA 093 Es würden durch den Wechsel des AN´s aufgrund der Tatsache ,dass diese Leistungen baubegleitend ausgeführt werden müssen erhebliche Koordinierungs-und Gewährleistungsprobleme entstehen, um diese Forderung der Naturschutzbehörde zu erfüllen.
- 30.04.2025 LÄA 44 Die Notwendigkeit der geänderten Ausführung ergibt sich aus den Ergebnissen der nach Vertragsabschluss erfolgten hydraulischen Modellierung und der daraus resultierenden Forderung der Unteren Wasserbehörde für eine pfeilerlose Brückenkonstruktion, die als Verbundkonstruktion ohne Pfeiler mit Preflex-Trägern realisiert werden soll.
- 11.04.2025 Das vom AN beauftragt Planungsbürobüro ist eingearbeitet und hat alle erforderlichen Daten und die bisherige Planung erstellt.Somit ist eine Ausführung der erforderlichen Leistungen durch dieses Büro des AN kostengünstiger und schneller..
- 11.04.2025 Es würden durch den Wechsel des AN aufgrund von Einarbeitungszeiten und Einarbeitungskosten erhebliche Kostensteigerungen entstehen, Außerdem sind die gegenständlichen Leistungen nur im Zusammenhang mit anderen Bauleistungen effektiv zu realisieren. Es würden durch den Wechsel des AN aufgrund von Einarbeitungszeiten und Einarbeitungskosten erhebliche Kostensteigerungen entstehen, Außerdem sind die gegenständlichen Leistungen nur im Zusammenhang mit anderen Bauleistungen effektiv zu realisieren.
- 11.04.2025 Das vom AN beauftragte Planungsbüro ist eingearbeitet und hat alle erforderlichen Daten und die bisherige Planung erstellt.Somit ist eine Ausführung der erforderlichen Leistungen durch dieses Büro des AN kostengünstiger und schneller..
- 02.04.2025 LÄA 056, 058, 059, 060, 061 Das vom AN beauftragte Planungsbüro ist eingearbeitet und hat alle erforderlichen Daten und die bisherige Planung erstellt. Somit ist eine Ausführung der erforderlichen Leistungen durch dieses Büro des AN kostengünstiger und schneller.
- 18.03.2025 LÄÄ038) Das vom AN beauftragt Planungsbürobüro ist eingearbeitet und hat alle erforderlichen Daten und die bisherige Planung erstellt. Somit ist eine Ausführung der erforderlichen Leistungen durch dieses Büro des AN kostengünstiger und schneller..
- 28.01.2025 LÄ37 Ohne diese Genehmigungsunterlagen für die UWB und das EBA kann eine Genehmigung der relevanten Bauwereke durch die zuständigen Behörden nicht erfolgen. Ein Wechsel des Planers des AN ist technisch nicht realisierbar,da er alle Planungsgrundlagen für diese Leistung erbracht hat. Somit ergäben sich erhebliche Zeitverluste,Mehrkosten und Koordinierungsprobleme für den AG.
- 09.01.2025 47 Die gegenständliche Felsnase (Felsvorsprung ) befindet sich im direkten Einflussbereich der vertraglichen Baumaßnahmen im o.g.km - Bereich und damit im Baufeld des AN. Ein Wechsel des AN hätte erheblichen Koordinierungsaufwand und Mehraufwand zur Folge. Die Tatsache, dass der gegenständliche Felsvorsprung einen Einfluss auf den Baubereich hat ( aus Sicherheitsgründen ) konnte erst im Rahmen der Bestandsvermessung durch den AN festgestellt werden.. 50 Diese zusätzlichen Baugrunderkundungen resultieren aus den geänderten Ausführungen an verschiedenen Brückenbauwerken und bedürfen einer permanenten Abstimmung mit dem AN und dessen Erfordernissen ,sowie einer koordinierten Zusammenarbeit. bei der Fachfirmen. 51 Ein Wechsel des AN führt zu erheblichen weiteren Verzögerungen im Bauablauf. Des weiteren würden sich die Kosten für das Bauvorhaben auf Grund erhöhter Gemeinkosten des neuen AN, für die beteiligten Ing. Büros und die Koordinierung durch den AG deutlich erhöhen. Es käme zu weiteren Stillständen und Verzögerungen. Synergieeffekte aus den bisherigen Bearbeitungen des AN gingen verloren. 52 Diese Zwischenlagerfläche wird für die Radwegverbreiterung und als erweiterte BE-Fläche für die Tunnel - IH -Maßnahmen benötigt. Ein Wechsel des AN ist technisch nicht realisierbar, da diese Leistung kontinuierlich mit weiteren Vertragsleistungen erbracht werden muss. Somit ergäben sich erhebliche Zeitverluste, Mehrkosten und Koordinierungsprobleme für den AG. 53 Diese Verbreiterung ist wegen den Baustellentransporten zu den EÜ km140,470 und EÜ km140,874 aus sicherheitstechnischen gründen zwingend erforderlich. Ein Wechsel des AN ist technisch nicht realisierbar, da diese Leistung kontinuierlich mit weiteren Vertragsleistungen erbracht werden muss. Somit ergäben sich erhebliche Zeitverluste, Mehrkosten und Koordinierungsprobleme für den AG. 54 Dieser Radwegausbau ist wegen der geänderten Leistungen an der EÜ km140,470 und EÜ km140,874 und den damit zusammenhängenden Antransport von Großgeräten und Materialien erforderlich. Ein Wechsel des AN ist technisch nicht realisierbar, da diese Leistung kontinuierlich mit weiteren Vertragsleistungen erbracht werden muss. Somit ergäben sich erhebliche Zeitverluste, Mehrkosten und Koordinierungsprobleme für den AG.
- 09.01.2025 69 Die gegenständlichen Vorbereitungsmaßnahmen im Jahr 2023,wie z.B.Mitwirkung bei den Genehmigungen ökologischer Belange,Beschaffung von Bestandsunterlagen,Erstellung von Ausschreibungsunterlagen für die Tunnensanierungen,Änderungen der Konstruktion verschiedener Brückenbauwerke und verschiedene Machbarkeitsstudien. Können grundsätzlich nur von der mit den Bauleistungen beauftragten Baufirma erbracht werden. Ein Wechsel des AN ist nicht möglich !
- 09.01.2025 69 Die gegenständlichen Vorbereitungsmaßnahmen im Jahr 2023,wie z.B.Mitwirkung bei den Genehmigungen ökologischer Belange,Beschaffung von Bestandsunterlagen,Erstellung von Ausschreibungsunterlagen für die Tunnensanierungen,Änderungen der Konstruktion verschiedener Brückenbauwerke und verschiedene Machbarkeitsstudien. Können grundsätzlich nur von der mit den Bauleistungen beauftragten Baufirma erbracht werden. Ein Wechsel des AN ist nicht möglich !
- 09.01.2025 36 Diese zusätzlichen Baugrunderkundungen resultieren aus den geänderten Ausführungen an verschiedenen Brückenbauwerken und bedürfen einer permanenten Abstimmung mit dem AN und dessen Erfordernissen ,sowie einer koordinierten Zusammenarbeit. beider Fachfirmen.
- 09.01.2025 71 Während der Erstellung der Entwürfe für die EÜ km126,960 erfolgte, als Ergebnis einer hydraulischen Modellierung ,durch die zuständige Behörde die Festlegung, dass abweichend vom Bauvertrag jetzt eine pfeilerlose Stahlfachwerkbrücke aus wasserrechtlichen Gründen zu errichten ist. Die Forderungen zur hydraulischen Modellierung erfolgte nach Vertragsabschluss mit dem AN und konnte deshalb nicht vorhergesehen werden 72 Während der Erstellung der Entwürfe für die EÜ km126,960 erfolgte, als Ergebnis einer hydraulischen Modellierung ,durch die zuständige Behörde die Festlegung,daß abweichend vom Bauvertrag jetzt eine pfeilerlose Stahlfachwerkbrücke aus wasserrechtlichen Gründen zu errichten ist.Die Forderungen zur hydraulischen Modellierung erfolgte nach Vertragsabschluß mit dem AN und konnte deshalb nicht vorhergesehen werden
- 10.12.2024 LÄA 059 Sämtliche bisherigen Entwurfsplanungen in diesem Bauwerksbereich wurden vom Planungsbüro des AN erbracht. Ein Auftragnehmerwechsel würde zu erheblichen Zeitverzügen und Mehrkosten aufgrund der erforderlichen Einarbeitung führen. Die Änderung wurde aufgrund des schlechten Bauzustandes des angrenzenden Tunnels erforderlich. Dieser verursachende Zustand wurde erst im Rahmen der Untersuchungen nach Vertragsabschluss festgestellt. LÄA 064 Ohne diese zusätzliche BE-Fläche ist die erforderliche Lagerhaltung der Baustelle nicht möglich. Eine Beweissicherung. ist zur Risikominimierung zwingend erforderlich. Diese nachträgliche Forderung der Behörden für die geänderte BE-Fläche konnte der AG nicht vor Vertragsabschluss erkennen LÄA 065 Es würden durch den Wechsel des AN aufgrund von Einarbeitungszeiten und Einarbeitungskosten erhebliche Kostensteigerungen entstehen. Außerdem sind die gegenständlichen Leistungen sehr zeitkritisch. Diese Forderung der Umweltbehörde war vor Ausschreibungsbeginn nicht bekannt. LÄA 067 Es würden durch den Wechsel des AN aufgrund von Einarbeitungszeiten und Einarbeitungskosten erhebliche Kostensteigerungen entstehen .Außerdem ergäbe sich ein erheblicher zusätzlicher Koordinierungsaufwand für den AG. Diese Leistung hat sich erst nach dem Freilegen des vorhandenen Rohres als notwendig ergeben. LÄA 070 Bei der vom EBA vorgegebenen Unterbrechung der Rückbauarbeiten ist ein Wechsel des AN substantiell nicht möglich. Die Unterbrechung wurde vom EBA angeordnet und somit außerhalb des Einflusses des AG.
- 06.12.2024 LÄA 027, 028, 034 Die Vermessungsleistungen basieren auf den Unterlagen und Daten, die im Büro des AN vorhanden sind. Ein Wechsel des AN hätte Zeitverluste und Mehrkosten verursacht. Die Vermessungsleistungen zur Bestandsaufnahme war laut Bauvertrag eine Leistung des AG. Aus Kapazitätsgründen konnte der AG diese Leistungen nicht realisieren. LÄA 050, 053 Die Erstellung eines qualifizierten LV´s kann nur durch das Planungsbüro, welches die Vorplanung realisiert hat, erfolgen. Die komplette Änderung der Bauform der gegenständlichen EÜ hat sich erst nach Vertragsabschluss als Ergebnis der Vorplanung und Auflagen der Genehmigungsbehörden ergeben. LÄA 054 Diese Transformation kann nur durch das Planungsbüro, welches die Planung realisiert hat, erfolgen. Der Einsatz eines anderen AN würde erhebliche Mehraufwendungen für die Einarbeitung bedeuten. Der Einfluss der Baumaßnahme auf der Eifelstrecke auf die SÜ km 102,545 ( Anhebung) war in diesem Umfang bei Vertragsabschluss nicht bekannt - dadurch wurde diese Transformation erforderlich. LÄA 066 Es würden durch den Wechsel des AN aufgrund von Einarbeitungszeiten und Einarbeitungskosten erhebliche Kostensteigerungen entstehen. Außerdem sind die gegenständlichen Leistungen sehr zeitkritisch. Diese Forderung der Umweltbehörde war vor Ausschreibungsbeginn nicht bekannt. LÄA 068 Es würden durch den Wechsel des AN aufgrund von Einarbeitungszeiten und Einarbeitungskosten erhebliche Kostensteigerungen entstehen. Außerdem sind die gegenständlichen Leistungen sehr zeitkritisch. Die umfassende Änderung der Brückenkonstruktion der EÜ km 124,340 wurde aufgrund neuer Auflagen der Behörden ( Hochwasserschutz ) notwendig. Dadurch wird eine Anpassung der Zufahrt wegen der Anlieferung großer Bauteile erforderlich.
- 05.12.2024 LÄA 3 In den Vertragsunterlagen sind die unter Punkt VII.2.1 beschriebene Oberbauplanung und die damit in Zusammenhang stehenden zusätzlichen Leistungen nicht enthalten, da diese nicht vorgesehen waren. Die Oberbauplanung wurde aber aufgrund der erforderlichen Gleislageänderung notwendig. Ein Wechsel des AN für die Erstellung der Oberbauplanung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 04.12.2024 LÄA 26 Es würden durch den Wechsel des Vermessungsbüros des AN´s aufgrund von Einarbeitungszeiten und Einarbeitungskosten erhebliche Kostensteigerungen entstehen. LÄA 63 Ohne diese zusätzlichen Baufreiheitsleistungen ist die Andienung der Baustelle nicht möglich.
- 20.11.2024 LÄA 34 Das vom AN beauftragt Vermessungsbüro ist eingearbeitet und hat alle erforderlichen Daten. Somit ist die Ausführung durch den AN kostengünstiger und schneller.
- 20.11.2024 LÄA 45 Das vom AN beauftragt Planungsbürobüro ist eingearbeitet und hat alle erforderlichen Daten und die bisherige Planung erstellt. Somit ist eine Weiterführung der Ausführungsplanung durch diese Büro AN kostengünstiger und schneller. LÄA 46 Die umfangreichen Tunnelinstandsetzungarbeiten haben sich erst mit den Untersuchungen zum Bauzustand ergeben . Dafür wurde durch den AG ein Drittunternehmen beauftragt. Zur Vermeidung von Zeitverzügen bis zu dieser Beauftragung und zur Ermöglichung eines sofortigen Baustartes nach Auftragserteilung an dieses Drittunternehmen hat die Fa. Lupp diese Artenschutzmaßnahmen ausgeführt.
- 31.10.2024 Ein Wechsel des AN führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 31.10.2024 Ein Wechsel des AN führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 31.10.2024 Ein Wechsel des AN führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 31.10.2024 Ein Wechsel des AN führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 30.10.2024 Das vom AN beauftragt Vermessungsbüro ist eingearbeitet und hat alle erforderlichen Daten. Somit ist die Ausführung durch den AN kostengünstiger und schneller. Auf Grund von Kapazitätsengpässen beim AG musste diese AG-seitige Leistung durch den AN erbracht werden.
- 29.10.2024 Diese Untersuchungen sind eine Grundlage für eine technische und wirtschaftliche Durchführung allen vertraglichen Bauwerke im Baufeld. Ein Wechsel des AN ist aus Gründen der Dauer eines Ausschreibungsverfahrens und der erforderlichen Einarbeitung eines neuen AN nicht zu vertreten.
- 29.10.2024 Diese Untersuchungen sind eine Grundlage für eine technische und wirtschaftliche Durchführung allen vertraglichen Bauwerke im Baufeld. Ein Wechsel des AN ist aus Gründen der Dauer eines Ausschreibungsverfahrens und der erforderlichen Einarbeitung eines neuen AN nicht zu vertreten.
- 28.10.2024 Der AN und sein Vermessungsbüro ist seit Vertragsabschluss in das BV eingebunden. Ein neues Vermessungsbüro müsste komplett neu eingearbeitet werden. Dadurch würden Zeitverluste und Mehrkosten entstehen.
- 28.10.2024 Der AN und sein Vermessungsbüro ist seit Vertragsabschluss in das BV eingebunden. Ein neues Vermessungsbüro müsste komplett neu eingearbeitet werden. Dadurch würden Zeitverluste und Mehrkosten entstehen.
- 28.10.2024 Der AN und sein Vermessungsbüro ist seit Vertragsabschluss in das BV eingebunden. Ein neues Vermessungsbüro müsste komplett neu eingearbeitet werden. Dadurch würden Zeitverluste und Mehrkosten entstehen.
- 28.10.2024 Der AN und sein Vermessungsbüro ist seit Vertragsabschluss in das BV eingebunden. Ein neues Vermessungsbüro müsste komplett neu eingearbeitet werden. Dadurch würden Zeitverluste und Mehrkosten entstehen.
- 28.10.2024 Dieser Leistung wird vom Planungsbüro des AN erbracht und würde bei einem Wechsel des AN erhebliche Mehrkosten durch eine Einarbeitung bedeuten.
- 28.10.2024 Der AN und sein Vermessungsbüro ist seit Vertragsabschluss in das BV eingebunden. Ein neues Vermessungsbüro müsste komplett neu eingearbeitet werden. Dadurch würden Zeitverluste und Mehrkosten entstehen.
- 28.10.2024 Dieser Lagerplatz dient dem AN als Ausweich für seinen Lagerplatz im Überschwemmungsgebiet und wurde von einer vorherigen Baumaßnahme übernommen. Dies bedeutet für den AG einen wirtschaftlichen Vorteil, kann aber logischerweise nur vom an erfolgen
- 28.10.2024 Dieser Leistung wird vom Planungsbüro des AN erbracht und würde bei einem Wechsel des AN erhebliche Mehrkosten durch eine Einarbeitung bedeuten, da alle planerischen Vorleistungen vom Ihm erbracht wurden.
- 28.10.2024 Das benannte Streckenkabel liegt direkt im Baufeld und muss abschnittsweise freigelegt und umverlegt werden. Der Einsatz und die Koordinierung eines Dritten würde erheblichen Mehraufwand erfordern.
- 28.10.2024 Wegen des Einsatzes von Unterwasserbeton im Bereich des gegenständlichen Bauwerkes Ist eine Wasserhaltung mit einer Neutralisationsanlage zwingend erforderlich ,da ohne diese Anlage eine Einleitung des Wassers in die Kyll nicht genehmigt würde.
- 28.10.2024 Dieser Leistung wird vom Planungsbüro des AN erbracht und würde bei einem Wechsel des AN erhebliche Mehrkosten durch eine Einarbeitung bedeuten.
- 28.10.2024 s. Pt. VII.2.1) Ein Wechsel des AN führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 28.10.2024 Dieser Leistung wird vom Planungsbüro des AN erbracht und würde bei einem Wechsel des AN erhebliche Mehrkosten durch eine Einarbeitung bedeuten.
- 28.10.2024 s. Pt. VII.2.1) Ein Wechsel des AN führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 28.10.2024 Diese Leistungen erfolgen im zeitnahen Zusammenhang mit der Baustraßen-und BE -Erstellung für den Rückbau des Bauwerkes. Entsprechendes gilt für die Wiederherstellung des alten Zustandes. Ein anderer AN würde erblichen Zusatzaufwand für die Koordinierung bedeuten.
- 28.10.2024 s. Pt. VII.2.1) Ein Wechsel des AN führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 25.09.2024 s. Pt. VII.2.1) Ein Wechsel des AN für die Baugrunduntersuchung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 25.09.2024 s. Pt. VII.2.1) Der Inhalt und Charakter des Hauptvertrags bleibt unverändert. Der Hauptvertrag beinhaltet bereits die Ausführung der Brückenlager (Pos. 19.12.320, 19.12.330).
- 25.09.2024 s. Pt. VII.2.1) Ein Wechsel des AN für die zusätzliche Zuarbeiten für das Flächenmanagement führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 25.09.2024 s. Pt. VII.2.1) Ein Wechsel des AN für die zusätzliche Beweissicherung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 25.09.2024 s. Pt. VII.2.1) Ein Wechsel des AN für die zusätzliche Planung und Ausführung von Medienhilfsbrücken mit vom LV abweichenden Längen bei technischen Erfordernis führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 25.09.2024 s. Pt. VII.2.1) Ein Wechsel des AN für die Herstellung der Medienhilfbrücken führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 25.09.2024 s. Pt. VII.2.1) Ein Wechsel des AN für die zusätzliche Nachrechnung des Bestandbogens führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 23.09.2024 s. Pt. VII.2.1) Ein Wechsel des AN für die Überarbeitung der EP der SÜ führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 23.09.2024 s. Pt. VII.2.1) Ein Wechsel des AN für die zusätzlichen Leistungen führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 23.09.2024 s. Pt. VII.2.1) Ein Wechsel des AN für die zusätzlichen Proberammungen führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 23.09.2024 s. Pt. VII.2.1) Ein Wechsel des AN für die zusätzliche Überarbeitung der EP der SÜ‘n wegen Änderung der lichten Höhen führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 23.09.2024 s. Pt. VII.2.1) Ein Wechsel des AN für die zusätzliche Grundlagenermittlung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 23.09.2024 s. Pt. VII.2.1) Ein Wechsel des AN für die Grundlagenermittlung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 23.09.2024 s. Pt. VII.2.1) Ein Wechsel des AN für die zusätzlichen Herstellung einer mobilen Baust führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 18.09.2024 Es würden durch den Wechsel des Vermessungsbüros aufgrund von Einarbeitungszeiten und Einarbeitungskosten erhebliche Preissteigerungen entstehen.
- 27.08.2024 s. Pt. VII.2.1) Ein Wechsel des AN für die erneute Beweissicherung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 27.08.2024 s. Pt. VII.2.1) Ein Wechsel des AN für die erforderliche Vermessung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 23.08.2024 s. Pt. VII.2.1) Ein Wechsel des AN für die Herstellung des erforderlichen Bahnüberganges führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 23.08.2024 In den Vertragsunterlagen sind die unter Punkt VII.2.1 beschriebene Oberbauplanung und die damit in Zusammenhang stehenden zusätzlichen Leistungen nicht enthalten, da diese nicht vorgesehen waren. Die Oberbauplanung wurde aber aufgrund der erforderlichen Gleislageänderung notwendig. Ein Wechsel des AN für die Erstellung der Oberbauplanung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 23.08.2024 s. Pt. VII.2.1) Ein Wechsel des AN für die erforderliche Vermessung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 23.08.2024 s. Pt. VII.2.1) Ein Wechsel des AN für die erneute Beweissicherung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 05.08.2024 s. Pt. VII.2.1) Ein Wechsel des AN für die erforderliche Vermessung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 05.08.2024 s. Pt. VII.2.1) Ein Wechsel des AN für die erforderliche Vermessung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 24.07.2024 s. Pt. VII.2.1) Ein Wechsel des AN für die Erstellung der Straßenplanung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 24.07.2024 siehe Punkt VII.2.1
- 17.07.2024 In den Vertragsunterlagen sind keine Planungsaufgaben von Sanierungsmaßnahmen an der EÜ im Los 4 vorgesehen. Im Weiteren sind die Begutachtung und die Bauwerkserkundung für die Aufstellung eines Sanierungskonzeptes notwendig, damit der AN Bau mit den Arbeiten am Bauwerk tätig werden kann. Grundlage für die Erstellung des Sanierungskonzeptes ist die Nachrechnung der EÜ. Ein Wechsel des AN für die Nachrechnung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 17.07.2024 s. Pt. VII.2.1) Ein Wechsel des AN für die Erstellung der Straßenplanung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 17.07.2024 In den Vertragsunterlagen sind keine Planungsaufgaben zu Sanierungsmaßnahmen an der EÜ im Los 3 vorgesehen. Die Begutachtung und die Bauwerkserkundung für die Aufstellung eines Sanierungskonzeptes sind notwendig, damit der AN Bau mit den Arbeiten am Bauwerk tätig werden kann. Grundlage für die Erstellung des Sanierungskonzeptes ist die Nachrechnung der EÜ. Ein Wechsel des AN für die Nachrechnung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen
- 09.07.2024 Die Anordnung des AG resultiert aus einer umfangreichen Änderung der Planungswerte für die Einholung der wasserbaulichen Genehmigungen an den relevanten Bauwerken (Straßenüberführungen) gemäß Nachtrag 03 Los 4. Diese Änderung erfolgte erst nach Vertragsabschluss und hat zur Folge, dass nunmehr erneut in der Lp 1 und 2 im Sinne der HOAI Leistungen erbracht werden müssen. Ein Wechsel des AN für die Erstellung der erforderlichen Planung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 08.07.2024 Die Anordnung des AG resultiert aus einer umfangreichen Änderung der Planungswerte für die Einholung der wasserbaulichen Genehmigungen an den relevanten Bauwerken (Straßenüberführungen) gemäß Nachtrag 03 Los 3. Diese Änderung erfolgte erst nach Vertragsabschluss und hat zur Folge, dass nunmehr erneut in der Lp 1 und 2 im Sinne der HOAI Leistungen erbracht werden müssen. Ein Wechsel des AN für die Erstellung der erforderlichen Planung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 08.07.2024 Die Anordnung des AG resultiert aus einer umfangreichen Änderung der Planungswerte für die Einholung der wasserbaulichen Genehmigungen an den relevanten Bauwerken (Straßenüberführungen) gemäß Nachtrag 03 Los 4. Diese Änderung erfolgte erst nach Vertragsabschluss und hat zur Folge, dass nunmehr erneut in der Lp 1 und 2 im Sinne der HOAI Leistungen erbracht werden müssen. Ein Wechsel des AN für die Erstellung der erforderlichen Planung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Zudem würden die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieur- und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 29.04.2024 LÄ5 Ein Wechsel des AN für die in Rede stehende Leistung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung von Mängelansprüchen, auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Hinzu kommen, der Verlust von Synergieeffekten im Bauablauf sowie einer erschwerten Betreuung der Baumaßnahme durch noch einen weiteren Unternehmer im Baufeld. Die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten ggf. außerhalb der vertraglichen Bauzeit des AN-Bau, würde die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieurleistungen und AG- Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen, mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 29.04.2024 LÄ1 Los 4 Ein Wechsel des AN für die in Rede stehende Leistung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung von Mängelansprüchen, auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Hinzu kommen, der Verlust von Synergieeffekten im Bauablauf sowie einer erschwerten Betreuung der Baumaßnahme durch noch einen weiteren Unternehmer im Baufeld. Die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten ggf. außerhalb der vertraglichen Bauzeit des AN-Bau, würde die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieurleistungen und AG-Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen, mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 16.04.2024 Ein Wechsel des AN für die in Rede stehende Leistung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung von Mängelansprüchen, auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Hinzu kommen, der Verlust von Synergieeffekten im Bauablauf sowie einer erschwerten Betreuung der Baumaßnahme durch noch einen weiteren Unternehmer im Baufeld. Die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten ggf. außerhalb der vertraglichen Bauzeit des AN-Bau, würde die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieurleistungen und AG- Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen, mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 04.04.2024 Ein Wechsel des AN für die in Rede stehende Leistung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung von Mängelansprüchen, auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Hinzu kommen, der Verlust von Synergieeffekten im Bauablauf sowie einer erschwerten Betreuung der Baumaßnahme durch noch einen weiteren Unternehmer im Baufeld. Die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten ggf. außerhalb der vertraglichen Bauzeit des AN-Bau, würde die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieurleistungen und AG- Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen, mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 04.04.2024 Ein Wechsel des AN für die in Rede stehende Leistung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung von Mängelansprüchen, auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Hinzu kommen, der Verlust von Synergieeffekten im Bauablauf sowie einer erschwerten Betreuung der Baumaßnahme durch noch einen weiteren Unternehmer im Baufeld. Die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten ggf. außerhalb der vertraglichen Bauzeit des AN-Bau, würde die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieurleistungen und AG- Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen, mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 04.04.2024 Ein Wechsel des AN für die in Rede stehende Leistung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung von Mängelansprüchen, auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Hinzu kommen, der Verlust von Synergieeffekten im Bauablauf sowie einer erschwerten Betreuung der Baumaßnahme durch noch einen weiteren Unternehmer im Baufeld. Die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten ggf. außerhalb der vertraglichen Bauzeit des AN-Bau, würde die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieurleistungen und AG- Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen, mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 04.04.2024 Ein Wechsel des AN für die in Rede stehende Leistung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung von Mängelansprüchen, auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Hinzu kommen, der Verlust von Synergieeffekten im Bauablauf sowie einer erschwerten Betreuung der Baumaßnahme durch noch einen weiteren Unternehmer im Baufeld. Die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten ggf. außerhalb der vertraglichen Bauzeit des AN-Bau, würde die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieurleistungen und AG- Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen, mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 04.04.2024 Ein Wechsel des AN für die in Rede stehende Leistung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung von Mängelansprüchen, auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Hinzu kommen, der Verlust von Synergieeffekten im Bauablauf sowie einer erschwerten Betreuung der Baumaßnahme durch noch einen weiteren Unternehmer im Baufeld. Die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten ggf. außerhalb der vertraglichen Bauzeit des AN-Bau, würde die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieurleistungen und AG- Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen, mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 04.04.2024 Ein Wechsel des AN für die in Rede stehende Leistung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung von Mängelansprüchen, auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Hinzu kommen, der Verlust von Synergieeffekten im Bauablauf sowie einer erschwerten Betreuung der Baumaßnahme durch noch einen weiteren Unternehmer im Baufeld. Die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten ggf. außerhalb der vertraglichen Bauzeit des AN-Bau, würde die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieurleistungen und AG- Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen, mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 04.04.2024 Ein Wechsel des AN für die in Rede stehende Leistung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung von Mängelansprüchen, auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Hinzu kommen, der Verlust von Synergieeffekten im Bauablauf sowie einer erschwerten Betreuung der Baumaßnahme durch noch einen weiteren Unternehmer im Baufeld. Die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten ggf. außerhalb der vertraglichen Bauzeit des AN-Bau, würde die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieurleistungen und AG- Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen, mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 04.04.2024 Ein Wechsel des AN für die in Rede stehende Leistung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung von Mängelansprüchen, auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Hinzu kommen, der Verlust von Synergieeffekten im Bauablauf sowie einer erschwerten Betreuung der Baumaßnahme durch noch einen weiteren Unternehmer im Baufeld. Die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten ggf. außerhalb der vertraglichen Bauzeit des AN-Bau, würde die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieurleistungen und AG- Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen, mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 04.04.2024 Ein Wechsel des AN für die in Rede stehende Leistung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung von Mängelansprüchen, auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Hinzu kommen, der Verlust von Synergieeffekten im Bauablauf sowie einer erschwerten Betreuung der Baumaßnahme durch noch einen weiteren Unternehmer im Baufeld. Die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten ggf. außerhalb der vertraglichen Bauzeit des AN-Bau, würde die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieurleistungen und AG- Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen, mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 04.04.2024 Ein Wechsel des AN für die in Rede stehende Leistung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung von Mängelansprüchen, auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Hinzu kommen, der Verlust von Synergieeffekten im Bauablauf sowie einer erschwerten Betreuung der Baumaßnahme durch noch einen weiteren Unternehmer im Baufeld. Die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten ggf. außerhalb der vertraglichen Bauzeit des AN-Bau, würde die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieurleistungen und AG- Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen, mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 03.04.2024 Ein Wechsel des AN für die in Rede stehende Leistung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung von Mängelansprüchen, auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Hinzu kommen, der Verlust von Synergieeffekten im Bauablauf sowie einer erschwerten Betreuung der Baumaßnahme durch noch einen weiteren Unternehmer im Baufeld. Die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten ggf. außerhalb der vertraglichen Bauzeit des AN-Bau, würde die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieurleistungen und AG- Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen, mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 03.04.2024 Ein Wechsel des AN für die in Rede stehende Leistung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung von Mängelansprüchen, auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Hinzu kommen, der Verlust von Synergieeffekten im Bauablauf sowie einer erschwerten Betreuung der Baumaßnahme durch noch einen weiteren Unternehmer im Baufeld. Die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten ggf. außerhalb der vertraglichen Bauzeit des AN-Bau, würde die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieurleistungen und AG- Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen, mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 03.04.2024 Ein Wechsel des AN für die in Rede stehende Leistung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung von Mängelansprüchen, auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Hinzu kommen, der Verlust von Synergieeffekten im Bauablauf sowie einer erschwerten Betreuung der Baumaßnahme durch noch einen weiteren Unternehmer im Baufeld. Die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten ggf. außerhalb der vertraglichen Bauzeit des AN-Bau, würde die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieurleistungen und AG- Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen, mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 03.04.2024 Ein Wechsel des AN für die in Rede stehende Leistung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung von Mängelansprüchen, auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Hinzu kommen, der Verlust von Synergieeffekten im Bauablauf sowie einer erschwerten Betreuung der Baumaßnahme durch noch einen weiteren Unternehmer im Baufeld. Die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten ggf. außerhalb der vertraglichen Bauzeit des AN-Bau, würde die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieurleistungen und AG- Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen, mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 03.04.2024 Ein Wechsel des AN für die in Rede stehende Leistung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung von Mängelansprüchen, auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Hinzu kommen, der Verlust von Synergieeffekten im Bauablauf sowie einer erschwerten Betreuung der Baumaßnahme durch noch einen weiteren Unternehmer im Baufeld. Die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten ggf. außerhalb der vertraglichen Bauzeit des AN-Bau, würde die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieurleistungen und AG- Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen, mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 03.04.2024 Ein Wechsel des AN für die in Rede stehende Leistung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung von Mängelansprüchen, auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Hinzu kommen, der Verlust von Synergieeffekten im Bauablauf sowie einer erschwerten Betreuung der Baumaßnahme durch noch einen weiteren Unternehmer im Baufeld. Die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten ggf. außerhalb der vertraglichen Bauzeit des AN-Bau, würde die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieurleistungen und AG- Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen, mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 03.04.2024 Ein Wechsel des AN für die in Rede stehende Leistung führt neben einer erschwerten Zuordnung von Verantwortlichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung von Mängelansprüchen, auch zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf. Hinzu kommen, der Verlust von Synergieeffekten im Bauablauf sowie einer erschwerten Betreuung der Baumaßnahme durch noch einen weiteren Unternehmer im Baufeld. Die zu erwartenden Gemeinkosten bei der Vergabe an einen Dritten ggf. außerhalb der vertraglichen Bauzeit des AN-Bau, würde die Leistung infolge zusätzlicher Ingenieurleistungen und AG- Gemeinkosten weiter verteuern. Es kommt zu Stillständen, mit den damit verbundenen Wartezeiten und Kosten.
- 18.03.2024 22FEI62412_92324290_Los2:LÄA024: Neuplanung EÜ km 124,340
- 18.03.2024 22FEI62412_92324290_Los1_LÄA025: Baugrundgutachten für die SÜ bei km 69,010 als Grundlage zur Planung erstellen
- 15.03.2024 22FEI62412_92324290_Los1_LÄA022: Zusätzliche Planungsleistungen beim Bauwerk in km 85,336
- 15.03.2024 22FEI62412_92324297_LÄA016: Variantenvergleich & Umplanung auf pfeilerlose Einfeldbrücken EÜ km 140,470 und km 140,874
- 15.03.2024 22FEI62412_92324297_Los4_LÄA018: Die Eisenbahnübergänge bei km 142,655 und km 144,208 sollten als 2-Feld-Brücken ausgeführt werden. Aufgrund neuer Erkenntnisse zu den hydraulischen Verhältnissen der unterführten Kyll wird nun pfeilerlosen Einfeldbrücken hergestellt.
- 15.03.2024 22FEI62412_92324297_Los4_LÄA020: zusätzliche Bauwerkserkundungen der SÜ und Torsionsbalken für das Bauwerk im km 143,065
- 15.03.2024 22FEI62412_92324297_LÄA018:Erneute Beweissicherung
- 15.03.2024 22FEI62412_92324297_Los4_LÄA019: Erneute Beweissicherung
- 15.03.2024 22FEI62412_92324290_Los1_LÄA021: Zusätzliche Planungsleistungen beim Bauwerk km 85,322
- 15.03.2024 22FEI62412_92324290_Los2: Neuplanung EÜ km 126,960
- 15.03.2024 22FEI62412_92324297_Los4_LÄA017: Bahnübergang für Fledermaushabitat am Kyller Tunnel km 149,300
- 11.03.2024 22FEI62412_92324297_LÄA020: zusätzliche Bauwerkserkundungen der SÜ und Torsionsbalken der Bauwerke in km 135,341, km139,099 und km 139,443
- 05.03.2024 22FEI62412_92324297_Los 4_MKA15: Sanierungsmaßnahmen EÜ km 143,125
- 05.03.2024 22FEI62412_92324290_LÄA018: Zusätzliche Planung Radwegzuführung Bauwerk bei km 124,430 und im Dechen-Tunnel
- 05.03.2024 22FEI62412_92324290_LÄA020: Zusätzliche Arbeiten zur Kampfmittelsondierung im Bereich Los 1 und Los 2
- 28.02.2024 22FEI62412_92324290_LÄA020: Zusätzliche Arbeiten zur Kampfmittelsondierung im Bereich Los 1 und Los 2
- 06.02.2024 22FEI62412_92324290_LÄA015: Tunnelsanierung Wilsecker bei km 127,001 (Länge ca. 1266m)
- 06.02.2024 22FEI62412_92324290_LÄA014: Tunnelsanierung Kyllburger bei km 125,692 (Länge ca. 218m)
- 06.02.2024 22FEI62412_92324290_LÄA013: Tunnelsanierung Dechen-Tunnel bei km 124,417 (Länge ca. 181m)
- 08.01.2024 22FEI62412_92324297_Los 3_MKA01: Beseitigung & Entsorgung von japanischem Staudenknöterich
- 08.01.2024 22FEI62412_92324297_Los 3_MKA02: Einrichten von Fledermausquartieren an den Tunnelportalen folgender Tunnel: Mettericher Tunnel, Philippsheimer Tunnel, Friedrich-Wilhelm-Tunnel.
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