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Einführung Telenotarztsystem der Städte Flensburg, Kiel, Lübeck, Neumünster, der Kreise Plön, Stormarn und Herzogtum Lauenburg und dem Rettungsdienst Holstein AöR
Kreis Plön · Plön · Schleswig-Holstein · Kommunaler Auftraggeber
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenEinführung Telenotarztsystem der Städte Flensburg, Kiel, Lübeck, Neumünster, der Kreise Plön, Stormarn und Herzogtum Lauenburg und dem Rettungsdienst Holstein AöR🏆 GS Elektromedizinische Geräte G. Stemple GmbH · Kaufering
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Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Bieter-Übersicht: 2 Angebote eingegangen, 1 Bieter namentlich publiziert — im Vergabeergebnis werden üblicherweise nur die Auftragnehmer genannt.
Beschreibung
Acht beteiligte Gebietskörperschaften (die kreisfreien Städte Flensburg, Kiel, Lübeck und Neumünster sowie die Kreise Stormarn, Herzogtum Lauenburg und die Rettungsdienst Holstein AöR für den Kreis Ostholstein) beabsichtigen als Rettungsdienstträger ein einheitliches, von zwei Zentralen in Kiel und Lübeck aus geführtes Telenotarztsystem (im folgenden „TNA-System“ genannt) einzuführen. Die benannten Gebietskörperschaften bzw. die Rettungsdienst Holstein AöR fungieren jeweils als separate Auftraggeber für die sie betreffenden Leistungsanteile. Die Gesamtleistung wird in entsprechende Lose je Auftraggeber aufgeteilt an einen einheitlichen Auftragnehmer vergeben (vgl. Anlage 04_Telenotarztsystem - Leistungsbeschreibung). Jeder Rettungsdienstträger wird im hiesigen Vergabeverfahren durch den Schleswig-Holsteinischen Landkreistag vertreten, welcher berechtigt ist, den Zuschlag namens und im Auftrag der acht jeweiligen Auftraggeber zu erteilen. Die Vergabe erfolgt damit losweise - aber die Lose unterscheiden sich nur durch den jeweiligen Auftraggeber, werden aber u.a. zur Sicherstellung der Kompatibilität der Gesamtleistung vollständig an einen Auftragnehmer vergeben. Da die Vergabeplattform eine derartige "umgekehrte" Losvergabe nicht sinnvoll abbilden kann, ist der Auftrag als einheitlicher Auftrag ohne Losbildung gekennzeichnet.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
1 von 2 Angeboten kamen von kleinen oder mittleren Unternehmen (50 %)
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Soll-Anforderungen 40 %Qualität
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Preis 30 %
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Konzept Projektskizze inkl. Zeit- und Ressourcenplan 10 %Qualität
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Konzept „Bestmögliche Verbindung durch optimierte Netzwahl und/Netzwechsel“ 10 %Qualität
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Konzept Softwaresystem der TNA-Zentrale 10 %Qualität
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 160 GWB lautet: „(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
Geschätzter Wert 1 €2 Veröffentlichungen
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Vergabeergebnis Sie sind hier TED EU
Auftrag wurde zugeschlagen · 318 Tage nach Fristende
Auftragnehmer GS Elektromedizinische Geräte G. Stemple GmbH1 Veröffentlichung
- 20.02.2025 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev aktuell
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Preiseinschätzung
Basierend auf 76 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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