- Eigenerklärung über die Leistungserbringung,
-- dass das Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn ausreichend qualifiziertes Personal zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung beschäftigt,
-- dass dem Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn auch die notwendigen Maschinen, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen, um die ausgeschriebene Leistung sachgerecht und unter Einhaltung notwendiger Sicherheitsbestimmungen auszuführen und
-- dass das Unternehmen zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb nach § 52 KrWG ist oder eine vergleichbare Zertifizierung vorliegt, welche die Leistungsfähigkeit abbildet. Das Zertifikat wird mit dem Angebot eingereicht und bestätigt, dass die im Preisblatt (Anlage B-02) angegebenen AVV-Nummern zum Sammeln und Befördern im Zertifikat enthalten sind.
Bei Angabe eines Permalinks z. B. über das Entsorgungsfachbetrieberegister der ZKS-Abfall entfällt die Zusendung. Sofern das Zertifikat durch die Auftraggeberin jederzeit abrufbar/überprüfbar ist, wird auch jegliche andere Verlinkung per Permalink akzeptiert.
-- sowie, dass das Unternehmen gem. § 53 KrWG die Anzeigenpflicht bei der zuständigen Behörde erfüllt hat und
-- dass die in den Liegenschaften getrennt gesammelten Abfallfraktionen nach der Übernahme gemäß GewAbfV § 3 Abs. 3 Ziffer 2 vollständig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Die aussortierten Störstoffe kommen einer hochwertigen energetischen Verwertung zu,
-- dass vor der ersten Abfallübergabe die Betreibererklärung (Anlage C-03.05) gem. § 4 GewAbfV unaufgefordert zur Verfügung gestellt wird und
-- dass im Falle der Vergabe von Unteraufträgen die Unterauftragnehmer 2 Wochen nach Zuschlagserteilung mittels Anlage C-03.02 bekannt gegeben werden und die zugehörigen Nachweise zur Verfügung gestellt werden,
-- dass sollten weitere Genehmigungen entsprechend § 50 des KrWG erforderlich sein, werden diese unverzüglich vor Entsorgungsbeginn eingeholt und auf gesonderte Anforderung der Auftraggeberin vorgelegt.
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- Eigenerklärung über die Leistungserbringung (bei diesen sind entsprechende Nachweise nach Zuschlag auf Verlangen der Auftraggeberin vorzulegen)
-- dass ein Gefahrgutbeauftragter zu Leistungsbeginn gemäß den Vorgaben der GbV in der jeweils geltenden Fassung für die einzelnen Verkehrsträger bestellt ist (Nachweis: Gb-Schulungsbescheinigung der zuständigen IHK),
-- dass nur geschulte Fahrzeugführer gemäß Kap. 8.2 ADR eingesetzt werden und diese die ihnen obliegenden gefahrgutrechtlichen Pflichten erfüllen,
-- dass die am Gefahrguttransport beteiligten Personen die Schulungen und Unterweisungen gemäß Kap. 1.3 ADR absolviert haben, und bewahrt die Aufzeichnungen über die Unterweisung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Abschnitt 1.3.3 ADR fünf Jahre ab ihrer Fertigung auf und weist dies der Auftraggeberin auf Verlangen nach (§ 27 Abs. 5 GGVSEB),
-- dass beim Einsatz von Schadstoffmobilen die zuständige Fachkraft die Voraussetzungen gemäß Abs. 3.2 Ausnahme 20 Anlage zu § 1 Abs. 2 GGAV erfüllt.
- Leistungsbezogene Angaben zum Unternehmen
-- Seit wann ist das Unternehmen in der ausgeschriebenen Leistungsart tätig?
-- Beschäftigtenzahl des gesamten Unternehmens
-- Anzahl der Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart
-- Anzahl der geringfügig Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart.
- Referenzen Eigenerklärung zu mindestens 3 vergleichbaren Referenzen und von mindestens zwei verschiedenen voneinander unabhängigen Referenzgebern aus dem Zeitraum der letzten drei Jahre mit Angabe von: Name des Auftraggebers, Art des Referenzobjektes, Ausführungsort (Anschrift des Referenzobjektes), jährlicher Leistungsumfang (in € netto), Leistungszeitraum, Leistungsart, zuständige Person für Vertragsabwicklung und Leistungsbeurteilung (mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse). Vergleichbar sind Referenzen, deren Gegenstand dem Ausschreibungsgegenstand zumindest nahekommt. Die Referenzen müssen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen. Eine der Referenzen sollte mindestens 60 % des ausgeschriebenen Leistungsvolumens erreichen. Die beiden anderen Referenzen sollten jeweils mindestens 30 % des ausgeschriebenen Leistungsvolumens erreichen. Bei Unterschreiten dieser Werte wird der Bieter aufgefordert, die Vergleichbarkeit der Referenzen zu erläutern.