Auftragsgegenstand ist die regelmäßige, fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen in zugelassenen Sammelbehältnissen für die Nutzer in den Liegenschaften der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Etwaige öffentlich-rechtliche Entsorgungspflichten der Liegenschaften bleiben unberührt. Bei den Abfällen handelt es sich um nicht gefährliche gewerbliche Siedlungsabfälle, die an verschiedenen Herkunftsstellen (bspw. Verwaltungsgebäuden, Unterkünften, Werkstätten, Schießanlagen, Küchen/Kantinen, Übungs-/Sportplätze, Abfall-/Gefahrgutlager etc.) innerhalb der Liegenschaft der Nutzer anfallen. Die Abfälle werden von der Nutzerin und/oder der bedarfstragenden Stelle der Auftraggeberin, soweit technisch möglich und/oder wirtschaftlich zumutbar, nach den unten aufgeführten Abfallfraktionen gem. GewAbfV getrennt gesammelt und für eine stoffliche Verwertung (Recycling) bereitgestellt. • Papier, Pappe und Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier) • Glas • Kunststoffe • Metalle • Holz • Textilien • Grünabfälle • Altreifen Ist eine getrennte Erfassung/Bereitstellung durch die Nutzerin und/oder der bedarfstragenden Stelle der Auftraggeberin technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, werden die Abfälle als gemischte Abfälle zur Vorbehandlung/Aufbereitung bereitgestellt. Diese sind bei Übernahme durch die Auftragnehmerin unverzüglich einer Vorbehandlungs-/Aufbereitungsanlage zuzuführen, die die technischen Mindestanforderungen der GewAbfV erfüllt. Gem. § 4 GewAbfV muss die Auftragnehmerin der Auftraggeberin vor der ersten Abfallübergabe eine Betreiber-Erklärung (Anlage C-03.05 der Vergabeunterlagen) für die ausgewählten Vorbehandlungs-/Aufbereitungsanlagen zur Verfügung stellen. Eine erneute Bestätigung ist erst im Falle eines Anlagenwechsels erforderlich. Wechselt die Auftragnehmerin die Vorbehandlungs-/Aufbereitungsanlage, dann muss sie den Wechsel bei der Auftraggeberin mindestens 4 Wochen vorher schriftlich (E-Mail) vorlegen. Die Leis