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Kooperationsprojekt Bodenwaschanlage
IAG - Ihlenberger Abfallentsorgungsgesellschaft mbH · Selmsdorf · Mecklenburg-Vorpommern · Öffentliches Unternehmen
Beschreibung
Die IAG - Ihlenberger Abfallentsorgungsgesellschaft mbH sowie die GER Umweltschutz GmbH beabsichtigen, eine Projektgesellschaft - die BWI Bodenwaschanlage Ihlenberg GmbH zu gründen. Gegenstand der BWI sollen Planung, Errichtung und der Betrieb einer Bodenwaschanlage sein.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Entsorgung & Recycling
Das Wichtigste auf einen Blick
- Gesucht wird die Gründung einer Projektgesellschaft für eine Bodenwaschanlage.
- Die Gesellschaft soll Planung, Errichtung und Betrieb der Anlage übernehmen.
- Das Verfahren ist ein nichtoffener Verhandlungsaufruf mit Teilnahmewettbewerb.
- Erfahrung im Bereich Abfallentsorgung und Anlagentechnik ist essenziell.
Es wird eine Projektgesellschaft zur Planung, Errichtung und zum Betrieb einer Bodenwaschanlage gesucht.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Durch die vorliegende Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB beabsichtigt die IAG - Ihlenberger Abfallentsorgungsgesellschaft mbH, den Vertrag frühestens nach Ablauf von zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, abzuschließen. Wird innerhalb dieser Frist kein Nachprüfungsantrag gestellt, tritt gemäß § 135 Abs. 3 GWB keine Unwirksamkeit des Vertrags wegen einer fehlenden vorherigen Bekanntmachung ein. Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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1 Veröffentlichung
- 28.04.2026 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev aktuell
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Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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